ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB

BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

 

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VERKAUFSPROSPEKT

Wichtige Informationen zum ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL

 

 

 

Präambel

 

Der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) ist eine Gemeinschaft von Anlegern mit dem Zweck durch kostengünstiges langfristiges gemeinsames Wertpapiersparen einen nachhaltigen Vermögenszuwachs zu erzielen.

 

Darüber hinaus hat BÖRSEBIUS ZENTRAL das Ziel, das Börsenwissen durch regelmäßige Unterrichtung und Weiterbildung der Gesellschafter zu verbessern und auf dem neuesten Stand zu halten.

 

Die gemeinsame Investition der Anlagesummen erfolgt über Gemeinschaftsdepots und gemeinschaftliche Konten gemäß der im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Anlagestrategie.

 

Die strategische Ausrichtung des Investmentclubs ist langfristiger Natur und nicht für ausschließlich spekulativ orientierte Anleger geeignet.

 

Die Gesellschafter des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUBS BÖRSEBIUS ZENTRAL sind als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) jeweils Mitinhaber der errichteten und zu errichtenden Gemeinschaftsdepots und gemeinschaftlichen Konten.

 

Derzeit führt der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL folgende Gemeinschaftsdepots und Gemeinschaftliche Konten:

 

  • BÖRSEBIUS ZENTRAL (bei der Commerzbank AG Dormagen)
  • BÖRSEBIUS ZENTRAL (bei der Commerzbank AG Köln)
  • BÖRSEBIUS ZENTRAL (bei der Ebase, European Bank for Fund Services GmbH)

Die Beteiligung des einzelnen Anlegers erfolgt über den Beitritt als Gesellschafter zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ auf der Basis des in der Fassung vom 04. Januar 2008 gültigen Gesellschaftsvertrages (Satzung der Gesellschaft) und des zur Zeit gültigen Verkaufsprospektes (Stand 04. Januar 2008) sowie der Einzahlung der vom Gesellschafter gewünschten Anlagesumme zuzüglich der vom Gesellschafter gewünschten monatlichen Einzahlungen.

 

 

Stand: 04. Januar 2008

 

 

 

INHALT

 

  1. Beteiligungsangebot 6
  2. Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt 6
  3. Ausgestaltung der Beteiligung als Gesellschafter 7
  4. Risiken der Vermögensanlage. 9

3.1. Einführung in die Risikoproblematik. 9

3.2. Marktrisiken. 10

3.3. Weitere Risikofaktoren. 11

3.4. Risiken aufgrund der Kosten. 12

3.5. Risiken in der Person der Vertragspartner und aus der Struktur der Anlage. 14

3.6 Zusammenfassung. 16

  1. Steuerliche Fragen. 18

4.1. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption. 18

4.2 Zusammenfassung. 21

  1. Übertragbarkeit der Anteile. 21
  2. Ein- und Auszahlungen. 22

6.1. Mindestanlage 22

6.2. Bankverbindung. 23

6.3. Auszahlungen. 24

  1. Einzelheiten der Beitrittserklärung. 24
  2. Gebühren, Kosten und Rabatte. 25

8.1. Kontoführungs-, Transaktions- und Verwaltungskosten. 25

8.2. Vergütung der Geschäftsführung, Provisionen. 27

8.3. Kostenübersicht 27

8.4. Rabatte. 30

  1. ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL. 31

9.1. Gründung. 31

9.2. Gesellschafterstruktur 33

  1. Das gemeinschaftliche Anlagevermögen. 33

10.1. Grundsätzliche Verwendung. 33

10.2. Aktuelle Struktur 35

  1. Die Geschäftstätigkeit des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL 36

11.1 Vorbemerkungen. 36

  1. 2. Portfolioverwaltung. 37

11.3. Informationsvermittlung. 37

  1. Anlageziele und Anlagepolitik des Investmentclubs. 38

12.1. Grundsätzliches 38

12.2. Das Gesellschaftsdepot 39

  1. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht 42
  2. Aufbau und Organisation des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) 45

14.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. 45

14.2. Gesellschafterversammlung. 46

14.3. Geschäftsführung. 47

14.4. Anlageausschuss. 49

14.5. Kontrollausschuss. 50

14.5. Wirtschaftsprüfer 51

14.7. Finanzdienstleister 52

  1. Jüngste Entwicklung und Perspektiven. 52
  2. GESELLSCHAFTSVERTRAG. 53
  3. SONSTIGE HINWEISE. 79
  4. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV) 79
  5. Hinweis gemäß § 23 a Kreditwesengesetz über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern. 85
  6. Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV auf Nichtbestehen eines Widerrufsrechts 86
  7. Hinweis gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV über Schlichtungsverfahren. 86

 

Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt

gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der

Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

 

 

 

A. Beteiligungsangebot

 

1. Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt

 

Die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts übernimmt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ mit Sitz in der Franz-Marc-Str.4 in 50999 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhold Rombach, Franz-Marc-Str.4 in 50999 Köln. Die Gesellschaft wurde am 04.Januar 2008 gegründet. Die Gesellschaft mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

 

Der Prospekt wurde mit Stand 04. Januar 2008 erstellt.

Köln, den 04.Januar 2008

 

Für die

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

 

 

 

(Reinhold Rombach) Geschäftsführer

 

 

 

 

 

2. Ausgestaltung der Beteiligung als Gesellschafter

 

Die Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erfolgt durch einen Beitritt als Gründungsgesellschafter oder als später hinzutretender Gesellschafter zu dieser Gesellschaft auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages (Satzung der Gesellschaft) in der Fassung vom 04.01.2008 und der Einzahlung eines Anlagebetrages. Ab einem Mindestanlagebetrag von 25.000 EUR und einer monatlichen Mindesteinzahlung von 150 Euro ist eine GbR-Beteiligung in beliebiger Höhe möglich.

 

Der Gründungsgesellschafter und der später beitretende Gesellschafter werden Mitinhaber der jeweiligen GbR-Gemeinschaftsdepots und der zugehörigen gemeinschaftlichen GbR-Konten.

 

Die Anlagebeträge der Gründungsgesellschafter und der später hinzutretenden Mitgesellschafter werden gemeinschaftliches Anlagevermögen. Lediglich der Gründungsgesellschafter, Herr Reinhold Rombach, erbringt keine Einlage und ist somit auch nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Er nimmt insoweit auch nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.

 

Der GbR-Anteil eines Gesellschafters am Gesamtvermögen der Gesellschaft entspricht dem Bruchteil seines Anlagevermögens hieran. Der Gesellschafter ist an den Gewinnen und Verlusten bzw. an den Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft entsprechend seinem Bruchteil am Gesamtvermögen beteiligt (quotale Beteiligung).

 

Für die Gemeinschaftsdepots des Investmentclubs haben derzeit die

  • Commerzbank AG in Köln
  • Commerzbank AG in Dormagen
  • Ebase (European Bank for Fund Services GmbH) in München

     das Amt der Depotbank übernommen.

 

Die Anzahl und der Gesamtbetrag der Vermögensbeteiligungen ist unbegrenzt und steht daher nicht fest.

 

Zur Realisierung des Projektes müssen mindestens drei GbR-Gesellschaftsanteile in Höhe von jeweils 25.000 Euro gezeichnet werden. Die Mindestplatzierungssumme beträgt 75.000 Euro.

 

Die erforderlichen GbR-Gesellschaftsanteile wurden bereits gezeichnet.

 

Die Mindestplatzierungssumme wurde bereits einbezahlt.

 

Fristen im Zusammenhang mit der Zeichnung (§4 Nr.7 und 8 VermVerkProspV)

 

                                

Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts. Es bestehen keine Fristen zur Aufnahme der Gesellschafter. Beitrittserklärungen können zu jeder Zeit und während der gesamten Zeit des Bestehens der Gesellschaft abgegeben werden. Sie werden dann durch die Geschäftsführung der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ geprüft, die dann eine Aufnahme als Gesellschafter vornimmt. Bei erfolgter Aufnahme nehmen Zahlungen des Gesellschafters in Abhängigkeit vom Eingang der Zahlung ab dem nächsten zehnten bzw. 20. bzw. dem Monatsultimo nachdem seine Zahlung eingegangen ist, an der Entwicklung der Gesellschaft teil. Die Gesellschaft kann Zeichnungen ablehnen.

 

Da das Angebot zeitlich nicht befristet ist, ist eine vorzeitige Schließung nicht erforderlich. Die Gesellschaft muss ebenfalls Beitrittserklärungen nicht annehmen. Sie kann damit zu jeder Zeit sich entschließen Anträge nicht mehr anzunehmen und/oder bestimmte Anträge nicht anzunehmen.

 

Das Angebot, sich an der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ zu beteiligen, erfolgt nur in Deutschland. Eine Aufteilung des Angebotes in bestimmte Teilbeträge nach unterschiedlichen Ländern ist daher nicht erforderlich.

 

 

 

 

3. Risiken der Vermögensanlage

 

Übersicht über die tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR), deren Gegenstand die Durchführung von Aktiengeschäften, börsennotierten Vermögensanlagen und Investmentanteilen ist.

 

 

3.1. Einführung in die Risikoproblematik

 

Wenn sich jemand als Gesellschafter an einer GbR, die Aktiengeschäfte und andere Börsengeschäfte durchführt, beteiligt, muss er die folgenden Risiken berücksichtigen. Ohne Kenntnis und dem Bewusstsein der bestehenden Risiken sollte er keine Börsengeschäfte direkt oder auch indirekt als Gesellschafter durchführen, da die Ergebnisse der Börsengeschäfte der GbR direkte Auswirkungen auf die Bewertung seines Gesellschaftsanteiles haben.

 

Die Beteiligung an einer GbR, die sich in Börsengeschäften betätigt, ist eine spekulative Anlage, die das Risiko des möglichen Totalverlustes der Beteiligung beinhaltet. Sie beteiligen sich mit Ihrer Zahlung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Die Geldmittel der GbR werden im Wesentlichen zur Durchführung von Börsengeschäften in Aktien verwendet.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken darstellen, die mit dieser Anlage auf Sie zukommen können. Die Risiken betreffen Sie, da der Wert Ihres Anteiles an der GbR von dem Ergebnis der Geschäfte abhängt. Diese Hinweise sollten daher nicht nur überflogen werden, sondern sorgfältig gelesen und gedanklich nachvollzogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2. Marktrisiken

 

3.2.1. Grundsatz:

 

Es bestehen die Risiken der von der GbR getätigten Börsengeschäfte und Vermögensanlagen. Die GbR kann Wertpapiere wie Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, Investmentfondsanteile, andere Gesellschaftsanteile (z.B.

 

 

Genussscheine) und andere Wertpapiere erwerben. Hier bestehen Risiken wie insbesondere das Kursrisiko bei börsennotierten Wertpapieren und die des Bewertungsrisikos bei Investmentanteilen. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

3.2.2. Besondere Risiken bei börsennotierten Anlagen, insbesondere Wertpapier- und Aktiengeschäften

 

Unternehmerisches Risiko - Bonitätsrisiko:

 

Sofern physische Aktien gehandelt werden, ist die GbR Eigenkapitalgeber der Aktiengesellschaft. Sie trägt damit auch einen Teil des unternehmerischen Risikos der Aktiengesellschaft. Es besteht die Gefahr, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zum Teil verloren geht (Insolvenz- oder Konkursrisiko). Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

Kursrisiko

 

Aktiengeschäfte und andere Börsengeschäfte unterliegen einem Kursänderungsrisiko. Aktienkurse und Kurse von börsennotierten Anlagen weisen unvorhersehbare Schwankungen bis hin zur Wertlosigkeit der Anlage auf. Die Kursbewegungen werden durch unterschiedlichste Faktoren beeinflusst. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

Liquiditätsrisiko

 

Es besteht insbesondere bei illiquiden Märkten die Gefahr, dass Börsengeschäfte (Kauf oder Verkauf) nicht schnell, problemlos und zu marktgerechten Preisen abgewickelt werden können. Dies kann insbesondere bei Nebenwerten und ausländischen Titeln der Fall sein und dazu führen, dass Aufträge nicht oder nur beschränkt ausführbar sind. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

Psychologisches Marktrisiko

 

Kurse an der Börse werden nicht nur durch objektive Faktoren bestimmt, sondern, da sie in einem erheblichen Umfang von der Einschätzung der Marktteilnehmer abhängig sind, auch durch irrationale subjektive Faktoren. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

Konjunkturrisiko

 

Die Entwicklung von Anlagen wird u.a. von der Konjunkturentwicklung beeinflusst, die berücksichtigt werden muss. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

Dividendenrisiko

 

Die auf eine Aktie, ein Wertpapier oder andere Beteiligung gezahlte Dividende richtet sich stark nach den erzielten Gewinnen der Gesellschaft. Sofern keine oder eine geringe Dividende gezahlt wird, hat dies idR. negative Folgen auf den Kurs des Wertpapiers. Als Risiko ist der Rückgang des Beteiligungswertes möglich.

 

 

Länderrisiko

 

Hoheitliche Maßnahmen oder wirtschaftliche und politische Instabilitäten können sich ebenfalls auf die Bewertung auswirken. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

Aktiensplit

 

Bei einer Aktienteilung kann es zu einer entsprechenden Kursverringerung kommen. Als Risiko ist der Rückgang des Beteiligungswertes möglich.

3.3. Weitere Risikofaktoren

 

Währungsrisiko

 

Ein zusätzliches Risiko entsteht aufgrund der möglichen Währungsschwankungen, wenn die Geschäfte in einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit abgewickelt werden oder die Ware (z.B. eine Aktie) in einer ausländischen Währung notiert. Als Risiko ist der Rückgang des Beteiligungswertes möglich.

 

 

 

Kreditrisiko als Fremdfinanzierungsrisiko auf Seiten des Anlegers

 

Börsengeschäfte sind keine taugliche Kreditgrundlage. Sie sollten keinesfalls mit Kredit finanziert werden, da bei einem Verlust die Kreditkosten (z.B. Bearbeitungsgebühren, Zinsen) unabhängig weiter anfallen und der Kredit immer, unabhängig von dem Verlauf der finanzierten Anlagen, zurück gezahlt werden muss. Sie sollten daher auch Ihre Beteiligung an der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ keinesfalls mit Kredit finanzieren. Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung wird wegen der hiermit verbundenen Potenzierung des Verlustrisikos dringend abgeraten. Aufgrund vorgenannter Verlustrisiken kann die Fremdfinanzierung der Beteiligung über diese Risiken hinaus zusätzlich erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber zur Folge haben.

 

 

 

3.4. Risiken aufgrund der Kosten

 

3.4.1. Grundsatz

 

Bei der Teilnahme an der GbR und der Durchführung der Börsengeschäfte durch die GbR entstehen Kosten. Die Kosten der GbR, von eingeschalteten Finanzdienstleistern und anderen Dienstleistern, haben einen negativen Einfluss auf das finanzielle Ergebnis der Geschäfte der GbR und Ihre Anlage. Sie sollten daher die Kosten berücksichtigen. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

3.4.2. Die Kosten bei der Beteiligung an Börsengeschäften über die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“

 

Kosten aus der Beteiligung an der GbR

 

Es sind zunächst die Kosten aus der Beteiligung an der GbR und die Kosten aus der Unterhaltung der GbR, die dem Gesellschaftsvermögen belastet werden, zu berücksichtigen. Hier fallen an direkten Kosten insbesondere folgende Kostenfaktoren an:

 

  • Kosten der Geschäftsführung (Finanzportfolioverwaltung) der GbR in Höhe von 0,05 % des Gesellschaftsvermögens pro Quartal, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Kosten der Clubführung (allgemeine Clubverwaltungskosten) der GbR in Höhe von pauschal 0,12 % pro Quartal, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  • Aufwendungen im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft, die nach Anfall belastet werden.

 

Bei der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen werden keine Kosten wie   Bearbeitungsgebühren, Zeichnungsgebühren, Agio o.ä. erhoben

 

 

Kosten aus den Transaktionen

 

Weiter sind die Kosten zu berücksichtigen, die sich auf die von der GbR mit dem Gesellschaftsvermögen durchzuführenden Geschäfte beziehen. Hierbei können folgende Kosten entstehen:

  • Es fallen die Kosten der Bank für die Abwicklung der Börsengeschäfte an
    • Daneben fallen noch weitere Abwicklungsspesen wie Börsengebühren, Kosten     von Börsen und Aufsichtsorganen an, die nach Anfall belastet werden.
  • Kosten der Kontenführung bei der Bank

 

 

3.4.3. Auswirkungen der Kosten

 

Für Ihre Anlageentscheidung zur Beteiligung an der GbR müssen Sie alle dabei entstehenden Kosten berücksichtigen. Dies umfasst sowohl die Kosten aus der GbR selbst als auch die Durchführung der Geschäfte:

Jegliche Gebühren, Kommission/Courtage und Provisionen oder andere Kosten auf den oder neben dem Börseneinsatz beeinträchtigen die Gewinnchancen, da die Kosten erst durch eine entsprechende Preisentwicklung zugunsten des Kunden im Markt zurückverdient werden müssen.

 

Die „Fixkosten“ der GbR sind zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. Diese haben erhebliche Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“. So kann selbst wenn die GbR durch die getätigten Geschäfte einen Gewinn erzielt, dieser durch die Fixkosten wieder eliminiert werden. Ein positives Ergebnis besteht nur dann, wenn neben den Handelskosten auch die Fixkosten der GbR erwirtschaftet werden. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

3.5. Risiken in der Person der Vertragspartner und aus der Struktur der Anlage

 

3.5.1. Keine Aufsicht

 

Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ selbst unterliegt keiner Erlaubnis und auch ihr Geschäftsbetrieb wird nicht durch Behörden beaufsichtigt. Die Aufsicht über den beauftragten Portfolioverwalter beschränkt sich auf dessen Tätigkeit. Die Hinterlegung des Prospektes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschränkt sich auch nur auf eine formelle Prüfung. Die BaFin überprüft nicht die Richtigkeit der Angaben des Prospektes. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

3.5.2. Auslandsrisiko

 

Sofern die Geschäfte der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ über Konten bei ausländischen Finanzdienstleistern durchgeführt werden, kann die Rechtsverfolgung gegen solche Vertragspartner vielleicht nur im Ausland möglich sein. Im Streitfall dürfte es für den Kunden sehr schwierig und kostspielig sein, seine Rechte gegenüber diesen Funktionsträgern durchzusetzen. Die Möglichkeit der Durchsetzung zwingender Vorschriften zum Schutz des Kunden im deutschen Börsenrecht ist möglicherweise nicht vorhanden. Auch ein Urteil eines deutschen Gerichtes müsste im Ausland vollstreckt werden. Dies kann die GbR bei der Durchführung ihrer Geschäfte im Ausland belasten. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

3.5.3. Kein Sekundärmarkt

 

Die Gesellschaftsanteile sind nicht frei übertragbar. Eine Ausnahme besteht nur im unrealistischen Falle der Zustimmung aller Gesellschafter. Es besteht daher kein Sekundärmarkt für die Beteiligungen an der GbR. Dies bedeutet, die Gesellschaftsanteile an der GbR können nicht an irgendeiner Börse verkauft werden. Will der Gesellschafter seine Anteile an der GbR zurückgeben, ist er vielmehr darauf angewiesen, dies zum im GbR-Vertrag vorgesehen Zeitpunkt im Wege der Kündigung, gegenüber der GbR zu tun. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

 

 

 

 

3.5.4. Keine Anlegerentschädigungseinrichtung

 

Die GbR unterliegt keiner staatlichen Zulassung oder Aufsicht und keinen Vorschriften über die Vorhaltung einer bestimmten Eigenkapitalbasis. Es besteht auch keine Anlegerentschädigungseinrichtung. Die von der GbR betriebenen Konten bei einem

 

kontenführenden Institut unterliegen je nach den Bestimmungen des Heimatrechtes des kontenführenden Institutes- möglicherweise einer Anlegerentschädigungseinrichtung oder Einlagensicherungseinrichtung. Bei ausländischen Konten muss dies nicht der Fall sein. Ansprüche können hier auch erheblich im Umfang beschränkt sein. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

3.5.5. Steuerrisiko

 

Die steuerliche Behandlung der Gewinne und Verluste kann sich zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen ändern. Die steuerliche Behandlung der Beteiligung an einer GbR ist in Deutschland nicht in allen Einzelheiten endgültig geklärt und kann künftig Veränderungen unterliegen. Sie sollten die steuerliche Behandlung mit Ihrem Steuerberater abklären. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

3.5.6. Kündigungsfristen

 

Die Beteiligung an der GbR kann nur in den in dem GbR-Vertrag vorgesehenen Fristen gekündigt werden. Die Kündigungsentscheidung wird demnach zu einem Zeitpunkt getroffen, der vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens liegt. Innerhalb der Zeitspanne zwischen Kündigung und Abrechnung des Guthabens kann sich der Wert des Anteils an der GbR noch erheblich zum Nachteil des Gesellschafters verändern. Als Risiko ist ein Rückgang des Beteiligungswertes möglich.

 

 

3.5.7. Haftungsrisiko als Gesellschafter, Haftung bei Neueintritt, Nachhaftung nach Austritt

 

Der Gesellschafter der GbR haftet gegenüber Dritten für die gesamten Verbindlichkeiten der GbR und zwar auch über seinen Anteil hinaus. Er besitzt zwar gegenüber den anderen Gesellschaftern einen Freistellungsanspruch hinsichtlich des Betrages, der über seinen Anteil hinausgeht, doch kann dieser Anspruch möglicherweise wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar sein. Eventuelle interne Haftungsbeschränkungen auf das Vermögen der GbR sind dabei gegenüber Dritten in der Regel nur wirksam, wenn sie gesondert mit diesen vereinbart werden.

 

Sofern ein Gesellschafter der GbR neu beitritt, haftet dieser ebenfalls für die Altverbindlichkeiten der GbR. Auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlischt die Haftung nicht mit dem Moment des Ausscheidens, sondern besteht für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten zunächst für mindestens fünf Jahre fort (sog.

 

Nachhaftung). Der Beginn dieser Frist hängt davon ab, wann der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt. Dieser Zeitpunkt kann sehr schwer bestimmbar sein und die tatsächliche Frist verlängern. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

3.5.8. Schlüsselpersonrisiko

 

Der Erfolg der Gesellschaft hängt im Wesentlichen von den verantwortlichen Personen ab. Wenn diese die Gesellschaft verlassen, kann dies erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Als Risiko ist der Totalverlust der Beteiligung möglich.

 

 

Diese Risiken bestehen in jedem Fall und können auch nicht ausgeschlossen werden. Sofern Ihnen jemand den Ausschluss der Risiken verspricht, handelt er unbefugt. Bitte berücksichtigen Sie daher die Risiken bei Ihrer Entscheidung.

 

 

3.6 Zusammenfassung

 

Das Anlagevermögen der jeweiligen Gesellschaft wird nach dem Gesellschaftsvertrag in Wertpapieren angelegt, wobei bis zu 10 Prozent des Gesellschaftsvermögens in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (Private Equity) investiert werden können.

 

Hierbei ist zu beachten, dass Wertpapiere Risiken enthalten, da die Kurse der erworbenen Wertpapiere gegenüber dem Einstandspreis auch fallen können (Kursrisiken). Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller ab, die nicht prognostizierbar sind.

 

Daher implizieren Wertpapiergeschäfte insbesondere aufgrund von Kursänderungs-, Konjunktur-, Emittenten-, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie des psychologischen Marktrisikos immer die Gefahr deutlicher Vermögensverluste in kurzer Zeit. Selbst Totalverluste sind möglich. Aktien und andere Wertpapiere können beispielsweise wegen Fehlentwicklungen im Unternehmen wertlos werden. Emittenten von Anleihen können diese bei fehlender Liquidität oder Überschuldung der

 

Gesellschaft eventuell nicht mehr bedienen. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern eintreten, weil fällige Zahlungen (Zinsen, Dividenden, Kapital) nicht erfolgen (Bonitätsrisiken).

 

Die Kursentwicklung der im Investmentclub gehaltenen Wertpapiere hängt von der allgemeinen Börsen- bzw. Marktentwicklung sowie von der Entwicklung und den Perspektiven der Einzelunternehmen bzw. Emittenten ab. Die allgemeine Börsen- bzw. Marktentwicklung wird ihrerseits vor allem von der konjunkturellen Entwicklung der einzelnen Volkswirtschaften bestimmt. Die Einschätzung dieser Entwicklungen und ihrer Auswirkungen auf die Wertpapierkurse ist stets mit Unwägbarkeiten behaftet.

 

Wegen vorgenannter Umstände kann die Beteiligung des Gesellschafters erhebliche Werteinbußen bis hin zum möglichen Totalverlust einzelner oder mehrerer Anlagesegmente erleiden, ein möglicher Totalverlust der Beteiligung kann auch bei einem Versagen der nationalen oder globalen Finanzsysteme eintreten. Ferner kann jeder Gesellschafter grundsätzlich auch durch Gläubiger der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, sodass ein Gesellschafter bei Befriedigung von den übrigen Gesellschaftern die Ausgleichung verlangen kann. Tatsächlich begründet die Gesellschaft allerdings keine Verbindlichkeiten, die nicht durch das eingezahlte Anlagevolumen gedeckt sind. Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung wird wegen der hiermit verbundenen Potenzierung des Verlustrisikos dringend abgeraten. Aufgrund vorgenannter Verlustrisiken kann die Fremdfinanzierung der Beteiligung über diese Risiken hinaus als maximales Risiko zusätzlich erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber zur Folge haben.

 

Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken als die in diesem Risikokapitel aufgeführten Risiken bestehen nicht.

 

 

4. Steuerliche Fragen

 

4.1. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

 

4.1.1. Steuerlicher Angabenvorbehalt

 

Die Angaben zur steuerlichen Behandlung geben die Auffassung der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ wieder. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass diese Auffassung durch die Steuerverwaltung oder von anderen Dritten geteilt wird. Die steuerliche Behandlung ist ebenfalls von den konkreten Gegebenheiten bei dem einzelnen Gesellschafter abhängig. Der Gesellschafter sollte sich daher in jedem Fall unabhängigen Rat bezüglich der steuerlichen Behandlung in seinem konkreten Einzelfall einholen.

 

Bei der steuerlichen Behandlung ist die Ebene der GbR von der Ebene des Gesellschafters zu unterscheiden.

 

 

4.1.2. Besteuerung bei der GbR

 

Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ist selbst nicht gewerblich tätig, sie erzielt keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die GbR selbst ist daher nicht steuerpflichtig. Die GbR unterliegt allein wegen ihrer Rechtsform nicht der Körperschaftssteuer. Gewinne werden daher nur bei den Gesellschaftern besteuert.

 

Die GbR hat daher nur die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Dies erfolgt im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei dem Finanzamt am Sitz der GbR (§180 Abs. 1 Nr.2

AO). Aufgrund dieser Daten wird dann der jeweilige Anteil des Gesellschafters auf der Grundlage seines Gesellschaftsanteiles berechnet und ihm mitgeteilt. Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ wird die dafür erforderlichen Maßnahmen vornehmen und dem jeweiligen Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil mitteilen. Der Gesellschafter hat dann die Daten im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung zu verwenden. Er muss damit etwaige Einkünfte im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung versteuern.

 

Sofern auf der Ebene der GbR Steuern aus der oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäfte auftreten (z.B.: Kapitalertragssteuer, Zinsabschlagssteuer, Quellensteuern etc.), werden diese in den steuerlichen Bescheinigungen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ an die Gesellschafter ausgewiesen.

 

 

4.1.3. Besteuerung bei den Gesellschaftern und Mitteilung der steuerlich relevanten Daten durch die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“

 

Die steuerliche Behandlung von Gesellschaftern einer GbR wird in §39 Abs.2 Nr.2 Abgabenordnung (AO) geregelt. Dieser lautet:

„...... Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung notwendig ist.“

 

Dies hat zur Folge, dass Gewinne oder Erträge, sofern die GbR nicht selbst Steuersubjekt ist, nur bei den Gesellschaftern besteuert werden. Diese müssen ihre Erträge bei ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Deutsche Gesellschafter unterliegen damit der deutschen Steuer, während die Besteuerung

von ausländischen Gesellschaftern sich nach deren Heimatrecht richten dürfte. Ausländische Gesellschafter haben Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Für die Erstellung der Steuererklärung benötigen die Gesellschafter die entsprechenden Daten zum Einsatz in ihre Steuererklärung. Auf der Ebene der

 

GbR sind die Arten der Erträge zu berücksichtigen. Der Gesellschafter muss die Erträge, die in der Aufstellung der GbR enthalten sind, bei seiner Steuererklärung angeben. Bei der Angabe in der Steuererklärung ist zu berücksichtigten, aus welchen Quellen der Ertrag stammt. Auch dies muss in den Wertausweisen der GbR ausgewiesen werden.

 

So werden in der Steuerbescheinigung der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ Zinseinnahmen, Dividenden, Gewinnausschüttungen etc. auf die von der GbR gehaltenen Vermögenswerte ausgewiesen. Sie sind bei den Gesellschaftern ohne Rücksicht auf eine zwischenzeitliche Rückgabe des Gesellschaftsanteiles als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Gesellschafter erhält weiter über die Veränderung des Wertes seines Gesellschaftsanteiles zum Jahresende eine Aufstellung, bei der auch die auf seinen Anteil entfallenden Zinseinnahmen etc. ausgewiesen sind, die er dann ggf. in seiner Steuererklärung angeben muss.

 

Bei der Ausweisung der Geschäftsergebnisse werden weiter die jeweiligen Spekulationsfristen berücksichtigt. Bei privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG besteht eine Spekulationsfrist von 12 Monaten. Vermögensanlagen der GbR, die länger als zwölf Monate gehalten worden sind, sind damit auch auf der Ebene des Gesellschafters nach deutschem Recht unter diesem Gesichtspunkt steuerfrei. Geschäfte, die innerhalb der Spekulationsfrist glattgestellt worden sind, sind auf der Ebene des Gesellschafters zu versteuern. Die GbR wird in ihren Aufstellungen diesen Punkt beachten. Sie wird dabei ebenfalls Verrechnungsmöglichkeiten mit Verlusten, Werbungskosten etc. berücksichtigen.

 

Der Gesellschafter muss aber die steuerlichen Daten der GbR, die ihm zur Verfügung gestellt werden, selbst in seiner Steuererklärung verwenden. Ab dem 01.01.2009 ändert sich durch die Einführung der Abgeltungssteuer die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

 

4.1.4. Die Gesellschaft (Der Anbieter der Vermögensanlage) übernimmt nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger.

 

4.2 Zusammenfassung

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ist beim Finanzamt Köln-Süd registriert und wird dort als private, vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Die Beteiligung am Investmentclub mit den dazugehörigen Gemeinschaftsdepots und den gemeinschaftlichen Konten wird wie ein privates Wertpapierdepot behandelt.

 

Die anteiligen, durch die Kapitalanlage erwirtschafteten Erträge privater Gesellschafter sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen. Ab dem 01. Januar 2009 sind die ab diesem Zeitpunkt realisierten Gewinne und sonstigen Einkünfte der Abgeltungsteuer unterworfen, soweit sie sich auf die Zeit nach dem 01. Januar 2009 beziehen.

 

Jeder Gesellschafter erhält nach Schluss des jeweiligen Kalenderjahres eine Erträgnisaufstellung über seine anteiligen Erträge und der ab 01.01.2009 einbehaltenen Abgeltungssteuer zum Zwecke der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bzw. zum Zwecke der Information über die Höhe der einbehalten Abgeltungssteuer.

 

 

5. Übertragbarkeit der Anteile

 

Der jeweilige Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft abtretbar oder übertragbar. Der Gesellschaftsanteil kann

beliehen werden, die Beleihung wird von der Gesellschaft grundsätzlich nicht empfohlen, ist aber zur langfristigen Finanzierung einer Immobilie möglich.

 

 

Die freie Handelbarkeit der Anteile ist dadurch eingeschränkt, da es sich um Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, für die kein organisierter Markt existiert. Die Anteile können aber im Rahmen der satzungsgemäßen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die gekündigten Anteile werden mit dem jeweiligen gültigen Anteilspreis bewertet ohne Abzug von Kosten ausbezahlt.

 

 

6. Ein- und Auszahlungen

 

Die Zahlstelle der ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus. Die Zahlstelle der ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) hält auch den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Abgabe bereit.

 

Die Zahlstelle der Gesellschaft ist die Gesellschaft an ihrer Adresse. Die Adresse der Zahlstelle lautet: ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) – ZAHLSTELLE – Franz-Marc-Str.4 in 50999 Köln.

 

Zahlungen an die Gesellschafter werden durch die Gesellschaft über ihr nachstehend benanntes Konto durchgeführt. Zahlungen von den Gesellschaftern werden an die Gesellschaft auf ihr nachstehend benanntes Konto geleistet.

 

 

6.1. Mindestanlage

 

Der Mindestanlagebetrag beträgt 25.000 EUR. Der Anlagebetrag ist zusammen mit der Beitrittserklärung einzuzahlen. Daneben beträgt der zusätzlich monatlich zu leistende Anlagebetrag mindestens 150 Euro.

 

Es bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag keine weiteren Leistungspflichten. Es besteht jedoch die gesetzliche Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und die damit verbundene Haftung, sofern das Gesellschaftsvermögen zur Deckung aller Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die Aufnahme von Krediten der Gesellschaft jedoch untersagt.

 

Über den Mindestanlagebetrag und den monatlich zu leistenden Betrag hinaus sind keine weiteren Leistungen zu erbringen, insbesondere keine Zahlungen zu leisten. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

 

 

6.2. Bankverbindung

 

Die Einzahlung des jeweiligen Anlagebetrages erfolgt auf folgende Konten als Zahlstelle der Gesellschaft:

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

Commerzbank AG in Köln

BLZ 34040044

Konto-Nr. 5252598

Verwendungszweck: „Börsebius Zentral Erstbeitrag“

Name, Wohnort

 

Der vom Gesellschafter gewünschte monatliche Betrag wird in der Regel durch Lastschrift zu Gunsten des unter 6.2. genannten Investmentclubkontos eingezogen.

 

Die Einzahlung kann aber auch durch Bareinzahlung oder Überweisung vorgenommen werden, wenn der Einzahler zweifelsfrei identifiziert werden kann.

 

Jeder Gesellschafter kann jederzeit weitere Einzahlungen und Entnahmen vornehmen. Die Einrichtung eines individuellen Entnahmeplanes (Rentenmodell) ist möglich. Der eingezahlte Anlagebetrag nimmt an der Wertentwicklung des Gesellschaftsvermögens ab dem jeweils auf die Einzahlung folgenden 10.des Monats oder dem 20. des Monats oder dem Monatsultimo teil.

 

 

6.3. Auszahlungen

 

Der Gesellschafter kann jederzeit durch formlose schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe des Mindestanlagebetrages von 25.000 EUR reduzieren oder die Beteiligung ganz auflösen oder mittels Entnahmeplan (Rentenmodell) sukzessive auflösen. Beim Entnahmeplan gilt der Mindestanlagebetrag von 25.000 Euro nicht mehr.

 

Die entsprechende vom Gesellschafter veranlasste Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende von dem entsprechenden gemeinschaftlichen Gesellschafterkonto.

 

Auszahlungen erfolgen von folgenden Konten als Zahlstelle der Gesellschaft:

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

Commerzbank AG Köln

BLZ 37040044

Konto-Nr. 5252598

 

Über anderweitige Verrechnungs-Konten verfügt der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verkaufsprospektes nicht.

 

 

7. Einzelheiten der Beitrittserklärung

 

Der Beitritt eines Anlegers in die Gesellschaft mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erfolgt durch die

 

Gründungsgesellschafter mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages sowie der besonderen Beitrittserklärung für Gründungsgesellschafter und für die später hinzutretenden Gesellschafter durch eine gesonderte Beitrittserklärung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Anerkennung des Gesellschaftsvertrages.

Die Beitrittserklärung muss zu Ihrer Wirksamkeit von der Geschäftsführung gegengezeichnet und schriftlich angenommen werden.

 

Für die Gründungsgesellschafter und die später hinzutretenden Gesellschafter ist das von der Gesellschaft herausgegebene Beitrittsformular vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und im Original an folgende Adresse zu senden:

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL

Geschäftsführung

Franz-Marc-Str. 4

50999 Köln

 

Der Anleger wird Mitgesellschafter der Gesellschaft mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“, sobald die Beitrittserklärung durch den Geschäftsführer gegengezeichnet wird.

 

Der Gesellschafter erhält mit der Bestätigung des Beitritts die erforderlichen Konto- und Depotunterlagen, welche er komplett ausgefüllt zur Legitimationsprüfung in einer

beliebigen Filiale der Commerzbank AG einzureichen hat, alternativ kann auch das PostIdent-Verfahren gewählt werden.

 

 

8. Gebühren, Kosten und Rabatte

 

8.1. Kontoführungs-, Transaktions- und Verwaltungskosten

 

Die im Rahmen der Depot- und Kontoführung, der Wertpapiergeschäfte (z.B. Ausgabeaufschläge, Transaktionskosten) und Verwaltungskosten des Investmentclubs

anfallenden Kosten werden direkt aus dem jeweiligen Gesellschaftsvermögen gedeckt. Der einzelne Gesellschafter ist somit entsprechend dem Anteil seines Anlagebetrages hieran beteiligt.

 

Den Kontoführungs- und Transaktionskosten der Gemeinschaftsdepots für den ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) liegen diverse Sonderkonditionen (z.B. reduzierter Ausgabeaufschlag bzw. kein Ausgabeaufschlag für die Investmentfonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal, soweit diese genannten Fonds über Ebase und dort über den Vermittler Rombach Research GmbH erworben werden) seitens der Partnerbanken und Fondsgesellschaften zugrunde.

 

Vergütungen seitens der den Investmentclub depotführenden Commerzbank, die auch die Gesellschafter-Verrechnungskosten unterhält (sog. Kick-back-Provisionen), sind nicht erlaubt, sie wären auch aufgrund der auszuhandelnden niedrigen Provisionssätze für Wertpapiertransaktionen nicht zu erwarten. Vergütungen dieser Art sind aber in jedem Fall dem Clubvermögen ungeschmälert zuzuführen. Der Geschäftsführer hat sich verpflichtet, solche Provisionen von der Commerzbank weder

zu fordern noch anzunehmen, sondern seine ganze Verhandlungsmacht im Interesse des Investmentclubs zur Reduktion von Wertpapiertransaktionskosten und Depotführungskosten bei der Commerzbank einzusetzen.

 

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater der Investmentfonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent

 

Universal erhält Herr Reinhold Rombach von der Kapitalanlagegesellschaft Universal-Investment-GmbH Zuwendungen in Form von Beraterprovisionen (aufgrund seiner Tätigkeit als Berater der vorgenannten Fonds). Die Rombach Research GmbH erhält von der Ebase (European Bank for Fund Services) Zuwendungen in Form von Ausgabeaufschlägen und regelmäßigen Bestandsvergütungen aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit für die vorgenannten Fonds. Bei diesen drei Fonds wird aber in der Regel, falls sie über Ebase geführt und dort von der Rombach Research GmbH vermittelt werden, kein Ausgabeaufschlag erhoben. Diese Zuwendungen werden aus dem Vermögen der jeweiligen Fonds bestritten. Der Gesellschafter erklärt sich aber in jedem Fall damit einverstanden, dass alle diese Zuwendungen bei Herrn Reinhold Rombach bzw. der Rombach Research GmbH verbleiben und verzichtet ausdrücklich auf seinen Herausgabeanspruch. Das gilt auch, wenn andere als die drei genannten Fonds vermittelt bzw. gekauft werden.

Die o.g. Fonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal sollen aber aufgrund ihrer attraktiven Kostenstruktur bevorzugt für den Investmentclub erworben werden. Die Zuwendungen sind darauf ausgelegt, die Qualität der für den Gesellschafter/Fondskunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und stehen der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Gesellschafters nicht entgegen.

 

 

8.2. Vergütung der Geschäftsführung, Provisionen

 

Der Geschäftsführer erhält zu jedem Quartalsende für seine Tätigkeit als Finanzportfolioverwalter gemäß §11 Ziffer 1 b) des Gesellschaftsvertrages eine quartalsweise Vergütung von derzeit maximal 0,05 % (zuzüglich USt.) des Gesellschaftsvermögens. Die Vergütung wird jeweils am Quartalsende vom aktuellen Gesellschaftsvermögen abgezogen.

 

Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, werden nicht geleistet.

 

Provisionen auf erzielte Gewinne werden nicht geleistet.

 

 

8.3. Kostenübersicht

 

  1. A) Aus dem Gesellschaftsvermögen bedient,

 

für die Commerzbankkonten:

  • Kontoführungsgebühren (variabel): durchschnittlich 0,25 Cent pro Geschäftsvorfall.
  • Transaktionskosten (variabel): pro Transaktion grds. ein Viertel des üblichen Spesensatzes für Normalkunden

(Aktientransaktionen demnach 0,25 % des Kurswertes)

(Anleihetransaktionen demnach 0,125 % des Kurswertes)

  • Entgelt für Depotverwahrung: derzeit kostenfrei
  • Entgelt für Limitgebühren derzeit kostenfrei

 

für das Ebasekonto:

  • Jährliches Depotführungsentgelt von derzeit 36,90 Euro

 

  1. B) Aus dem Gesellschaftsvermögen bedient,

 

Allgemeine Clubverwaltungskosten:

 

Die allgemeinen Verwaltungskosten sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clubtätigkeiten erforderlich sind. Hierzu zählen im einzelnen Personal, Material- und Raumkosten. Die Kosten für die Unterrichtung der Clubmitglieder und für das Abhalten von Versammlungen gehören ebenfalls hierzu. Die pauschale quartalsweise Abrechnung der allgemeinen Verwaltungskosten von

einer durch den Geschäftsführer zu benennenden Abrechnungsstelle ist zulässig. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

Die Kosten für die Geschäftsführung inklusive Finanzportfolioverwaltung gehören nicht zu den allgemeinen Verwaltungskosten, sondern zu den besonderen Verwaltungskosten.

 

Die allgemeinen Clubverwaltungskosten betragen pauschal 0,12 % pro Quartal (zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer) des Gesellschaftsvermögens.

  1. C) Aus dem Gesellschaftsvermögen bedient,

 

die besonderen Clubverwaltungskosten:

 

Die Vergütung für die Geschäftsführung wird im Gesellschaftsvertrag als besondere Verwaltungskosten bezeichnet. Die besonderen Verwaltungskosten sind die Aufwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung. Mit der Finanzportfolioverwaltung wurde der Geschäftsführer, Herr Reinhold Rombach, als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Vermögensverwalter (Finanzportfolioverwalter) beauftragt. (siehe hierzu auch § 10,2 und § 17. des Gesellschaftsvertrages).

 

Die Einzelfirma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K“ erhält für die Finanzportfolioverwaltung des Investmentclubs eine Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Gesellschaftsvermögens zu jedem Quartalsersten, beginnend mit dem auf die Gründung folgenden Quartal. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Herr Reinhold Rombach ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Die besonderen Clubverwaltungskosten betragen somit 0,05 % pro Quartal des Gesellschaftsvermögens.

 

Der Kostenblock aus den allgemeinen und besonderen Clubverwaltungskosten, siehe Ziffer 8.3 B) und C) dieses Verkaufsprospektes, darf zusammengerechnet nicht mehr als 0,68 % p.a. des Gesellschaftsvermögens (ohne Umsatzsteuer) ausmachen. Die Kosten für Kontoführung, Transaktionen, Depotführungs- und Depotverwahrungsentgelte, siehe Ziffer 8.3. A) dieses Verkaufsprospektes, können wegen der nicht bekannten Wertpapierumsätze und des nicht im voraus ermittelbaren Gesellschaftsvermögens nicht exakt definiert werden.

 

Die in Ziffer 8.3. genannten Gesamtkosten (Kontoführungsgebühren, Transaktionskosten, Depotführung- und Depotverwahrungsentgelte gemäß Ziffer 8.3 A) dieses Verkaufsprospektes, sowie die allgemeinen Clubverwaltungskosten gemäß Ziffer 8.3 B) dieses Verkaufsprospektes und die besonderen Clubverwaltungskosten gemäß Ziffer 8.3 C) dieses Verkaufsprospektes) umfassen alle mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden Kosten. Ein Agio wird nicht erhoben, Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben, Kosten für die Eintragung in das Handelsregister u.ä. fallen nicht an, da eine Registereintragung nicht vorgesehen ist.

 

Die Gesellschaftermittel werden zu dem Erwerb von Aktien und anderen Vermögensanlagen verwendet. Der Erwerb des Anlageobjekts wird ausschließlich durch Eigenmittel finanziert. Die Angabe von Fälligkeiten bei den Eigenmitteln ist nicht möglich, da die Einlagen ohne Fristen zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Entscheidung, welche konkreten Anlagen getätigt werden, erfolgt meist erst kurzfristig unter der Berücksichtigung der aktuellen Börsensituation und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Diese sind zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes nicht absehbar. Der Preis der Vermögensanlagen bestimmt sich dann zu der zum Anlagezeitpunkt bestehenden Marktsituation und bei börsennotierten Anlagen zu dem Börsenpreis. Diese Faktoren sind nicht vorhersehbar, so dass eine exakte Nennung der Gesamtkosten des Anlageobjektes und seine Aufgliederung nicht erfolgen können.

 

Eine Fremd- Zwischen- und Endmittelfinanzierung des Anlageobjekts ist nicht möglich, da die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit durch den Gesellschaftsvertrag untersagt ist. Die unter Ziffer 8.3. dieses Gesellschaftsvertrages genannten Kosten können durch das einzuwerbende Kapital hinreichend gedeckt werden.

 

Darüber hinaus entstehen keine weiteren mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten.

 

 

8.4. Rabatte

 

Werden nicht gewährt. Es werden für alle Gesellschafter die gleichen Bedingungen gegenüber Dritten (Banken, sonstige Vertragspartner) ausgehandelt.

 

 

 

 

9. ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL

 

9.1. Gründung

 

Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ wurde am 04. Januar 2008 mit dem Zweck des langfristigen gemeinsamen Wertpapiersparens und der Verbesserung des Börsenwissens durch regelmäßige Unterrichtung und Weiterbildung der Gesellschafter gegründet.

 

Nach §2 der Satzung der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ besteht folgender Zweck der Gesellschaft: „Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen und die Verbesserung des Börsenwissens durch regelmäßige Unterrichtung und Weiterbildung der Gesellschafter.“

 

Ziel der Gesellschaft ist es somit, die Wertpapierkultur in Deutschland, und somit die Einbeziehung des Wertpapiersparens in die private Vermögensbildung zu fördern. Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen sowie interessante und kostengünstige Möglichkeiten zur Vertiefung des Börsenfachwissens anzubieten. Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.

 

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche, siehe hierzu auch Ziffer 11.1 dieses Prospektes, stimmen mit dem Gesellschaftszweck überein.

 

Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ist kein Konzernunternehmen. Sie gehört keinem Konzern an. Der Emittent ist nicht nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht nicht.

 

Die Dauer der Gesellschaft ist unbefristet.

Die Gesellschaft ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Die Gesellschaft unterliegt dem deutschen Recht.

 

 

Die Gründungsgesellschafter sind:

 

 

  • Herr Reinhold Rombach, Franz-Marc-Str.4, 50999 Köln
  • Herr Prof.Dr.med.Dr.h.c. Wilhelm-Wolfgang Höpker, Schrödersweg 10, 22453 Hamburg  
  • Frau Manuela Piller, Einruhrstr.90, 41199 Mönchengladbach
  • Herr Heinz Kempen, Krähenweg 4, 50997 Köln

 

 

Drei Gründungsgesellschafter haben je einen GbR-Gesellschaftsanteil über je 25.000 Euro (Mindesteinlage) gezeichnet und bereits folgende Einzahlungen geleistet:

 

Frau Manuela Piller                                                                           Euro 25.000

Herr Prof.Dr.med.Dr.h.c. Wilhelm-Wolfgang Höpker                              Euro 25.000

Herr Heinz Kempen                                                                           Euro 25.000

 

Herr Reinhold Rombach erbringt lt. Gesellschaftsvertrag keine Einlage und ist somit nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und nimmt auch nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.

 

Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern gezeichneten und eingezahlten GbR-Einlagen beläuft sich auf insgesamt Euro 75.000.

 

Den Gründungsgesellschaftern stehen keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und der Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art außerhalb des Gesellschaftsvertrages insgesamt zu.(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV).

Der Sitz und die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lauten:

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

Franz-Marc-Str. 4

50999 Köln

Tel.             0221 985480-17

Fax:            0221 985480-10

Email:         Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Internet:      www.wissen-von-morgen.de (ab 01.Juli 2008)

 

 

9.2. Gesellschafterstruktur

 

Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft mit dem Namen ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL beträgt derzeit 4 Gründungsmitglieder. Die Zahl der später hinzutretenden Gesellschafter wird bis zum Jahresende mit 100 prognostiziert. Die Gesellschafter sollen sich in etwa gleichermaßen über Deutschland verteilen und auch die Berufs- und Altersstruktur soll eine weite Bandbreite repräsentieren, wobei aufgrund der Tätigkeit des Geschäftsführers als Kolumnist „Börsebius“ des Deutschen Ärzteblattes ein größerer Gesellschafteranteil aus den medizinischen Berufen zu erwarten ist.

 

 

10. Das gemeinschaftliche Anlagevermögen

 

10.1. Grundsätzliche Verwendung

 

Es besteht kein feststehendes Kapital der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern anteilig entsprechend den ihnen jeweils zugeordneten Gesellschaftsanteilen zu. Das Gesellschaftsvermögen betrug zum 04.01.2008 Euro 75.000. Dieses steht den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft zu.

Es bestehen keine ausstehenden Gesellschaftsanteile, da eine Aufnahme als Gesellschafter erst mit dem Eingang der Zahlung auf den Gesellschaftsanteil erfolgt.

 

Die Hauptmerkmale der GbR-Anteile sowohl der Gründungsgesellschafter als auch der später hinzutretenden Gesellschafter entsprechen ganz den mit der Vermögensanlage verbundenen Rechten, siehe hierzu Ziffer 14.2. dieses Verkaufsprospektes.

 

In Bezug auf den Emittenten wurden bisher keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des §8f Abs.1 Verkaufsprospektgesetz ausgegeben.

 

Da es sich bei der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ nicht um eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, sind Angaben über den Nennbetrag von umlaufenden Wertpapieren, die den Gläubigern Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen, nicht erforderlich. Ebenfalls sind Angaben über das Umtauschverfahren nicht erforderlich.

 

Entsprechend dem Gesellschaftszweck wird das von den Gesellschaftern einbezahlte Anlagevermögen jeweils größtenteils in Wertpapieren angelegt, wobei bis zu 10 % des

 

Gesellschaftsvermögens auch in nicht börsennotierten Anteilen von Kapitalgesellschaften investiert werden kann. Ein geringer Anteil des Anlagevermögens

besteht jeweils aus Bankguthaben. Die Investitionsvorgaben regelt der Gesellschaftsvertrag im Detail.

 

Eigentümer sind ausschließlich die Gesellschafter jeweils entsprechend dem jeweiligen Anteil des von ihnen einbezahlten Anlagebetrages.

 

 

 

 

10.2. Aktuelle Struktur

 

Das Anlagevermögen der Depot-Gesellschaften besteht ausschließlich aus Einlagen der Gesellschafter und ist aufgrund der derzeitigen Gründungsphase noch gering.

 

Das gezeichnete Kapital zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beläuft sich auf drei Gesellschaftsanteile von jeweils Euro 25.000, gesamt Euro 75.000

 

Das Zielvolumen bis Ultimo 2008 beträgt 10 Millionen Euro.

 

 

Mittelherkunft                                 Mittelverwendung

Eigenkapital          10 Millionen               Anlageobjekt     10 Millionen

Fremdkapital         0 Millionen               Kosten                0 Millionen

 

 

Das Anlagevermögen des Investmentclubs wird in voller Höhe durch Eigenkapital finanziert. Die durch die Einzahlung der Anlagebeträge erzielten Nettoeinnahmen sind

alleine für die Realisierung der Anlageziele ausreichend, ohne dass Fremdkapital benötigt wird.

 

Ab dem 01. Juli 2008 kann die jeweils aktuelle Depotstruktur auch im Internet unter http://www.wissen-von-morgen.de abgerufen werden.

 

 

11. Die Geschäftstätigkeit des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL

 

11.1. Vorbemerkungen

 

Die Tätigkeit der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ besteht in der Anlage des Gesellschaftsvermögens und in der Förderung der Wertpapierkultur in Deutschland und damit die Einbeziehung des Wertpapiersparens in die private Vermögensbildung. Hierzu wird das Gesellschaftsvermögen in einem Gemeinschaftsdepot angelegt. Daneben stellt die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ihren Gesellschaftern verschiedene Service- und Informationsangebote zur Verfügung. So findet eine Mitgliederberatung statt, es werden Depotberichte und Börseninfos zur Verfügung gestellt und es besteht die Möglichkeit, kostenlos an Börsenseminaren teilzunehmen.

 

Die Tätigkeit der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ hat damit einen weiteren Schwerpunkt in der Information und Aufklärung ihrer Gesellschafter. Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ versucht ferner für ihre Gesellschafter bei Anbietern von Finanzdienstleistungen und Banken vorteilhafte Konditionen zu vereinbaren.

 

Die Tätigkeit der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ist nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig.

 

Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS

 

ZENTRAL (GbR)“ haben könnten. Neben den Finanzanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ bestehen keine wesentlichen laufende Investitionen.

 

Die Tätigkeit der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.

 

 

11.2. Portfolioverwaltung

 

Die Geschäftstätigkeit des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL beinhaltet die Anlage des von den Gesellschaftern einbezahlten Anlagevermögens in Finanzinstrumente mit dem Zweck der langfristigen Wertsteigerung.

 

Zur Verwaltung des Vermögens, insbesondere der Ausgestaltung des Portfolios (Finanzportfolioverwaltung) bedient sich die Gesellschaft der Dienste des

Finanzdienstleisters „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ mit Sitz in 50999 Köln, Franz-Marc-Str. 4.

 

Die im Rahmen der Gemeinschaftsdepots und der gemeinschaftlichen Konten durchgeführte Finanzportfolioverwaltung ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung wurde von der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ gegenüber erteilt.

 

 

11.3. Informationsvermittlung

 

Weitere wesentliche Tätigkeit des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL ist die Vermittlung von fachspezifischen Informationen an seine Mitglieder zur Verbesserung des Börsenfachwissens und zur sonstigen Weiterbildung in Wertpapierfragen.

 

Die Geschäftsführung sowie der Anlageausschuss des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL betreiben umfangreiche Recherchen zum Zwecke der Weitergabe der Ergebnisse an die Gesellschafter und an sonstige am Investmentclub Interessenten.

 

Der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL veranstaltet daher regelmäßig Gesellschaftertreffen (neben der Gesellschafterversammlung) als Informationstreffen mit regionaler Schwerpunktbildung.

 

Dort werden Informationen zum Investmentclub vermittelt und die Situation an den Weltbörsen erörtert und die Anlagestrategie des Investmentclubs diskutiert sowie Börsenfachvorträge abgehalten.

 

Der Abruf umfassender Informationen ist ab dem 01. Juli 2008 den Gesellschaftern und (außer den geschützten Bereichen) den am Investmentclub Interessierten auch über die Website des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUBS unter http://www.wissen-von-morgen.de möglich.

 

 

12. Anlageziele und Anlagepolitik des Investmentclubs

 

12.1. Grundsätzliches

 

Der Investmentclub verfolgt das Ziel, durch eine breite Streuung in verschiedenen Wertpapieren die Wachstumschancen der Finanzmärkte zu nutzen, um so einen langfristigen Wertzuwachs zu erzielen. Dabei versucht der Investmentclub seine Anlageziele möglichst kostengünstig durch intensive Verhandlungen mit den Depotbanken (niedrige Transaktionskosten, niedrige Fixkosten, hohe Festgeld- und Tagesgeldkonditionen) zu erreichen.

 

Der Erwerb von ungedeckten Positionen mit einer möglichen Nachschusspflicht (Futures) findet dabei grundsätzlich nicht statt. Kredite sind verboten, lediglich zur

 

Überbrückung zeitlicher Differenzen zwischen Käufen und Verkäufen sowie zur Deckung von Lastschriftrückgaben ist eine kurzfristige Kreditinanspruchnahme für höchstens 3 Tage bis zu maximal 3 Prozent des Gesellschaftsvermögens erlaubt.

 

Der Kauf von Finanzinstrumenten erfolgt somit ausschließlich durch die eingezahlten Anlagebeträge bzw. aus dem Gesellschaftsvermögen.

 

 

12.2. Das Gesellschaftsdepot

 

Der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL investiert schwerpunktmäßig in Aktien, Anleihen, Tages- und Festgeld, Investmentfonds (darunter Aktienfonds, Gemischte Fonds und Rentenfonds) und daneben in geringerem Umfang noch in Inhaberschuldverschreibungen und in Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht börsennotiert sind.

 

Eine Aktie ist ein Wertpapier und verbrieft den Anteil an einer Gesellschaft. Das Unternehmen kann über die Dividende die Aktionäre am Gewinn des Unternehmens

beteiligen. Die Dividende ist eine pro Aktie geleistete Zahlung an die Besitzer der Aktien. Die Höhe der Dividende wird auf der Hauptversammlung des Unternehmens festgelegt. Als Anlageprodukt ist die Aktie aber nicht hauptsächlich wegen der Dividende interessant. Die größten Renditechancen bieten die Kurssteigerungen der Aktie. Ergänzend wird in weitere Anlageformen investiert wie verzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanleihen, sonstige Gesellschaftsanteile (z. B. Genussscheine) sowie in Investmentfonds.

 

Verzinsliche Wertpapiere (auch: Schuldverschreibung, Anleihe, Rentenpapier, Obligation), international auch als Bond bezeichnet, sind auf den jeweiligen Inhaber lautende Schuldverschreibungen. Der Käufer einer Schuldverschreibung (Gläubiger) besitzt eine Geldforderung gegenüber dem Emittenten (Herausgeber/Schuldner). Dieses Recht ist in einer Urkunde verbrieft. Der Herausgeber beschafft sich mit einer Anleihe auf dem Rentenmarkt, der Effektenbörse, Fremdkapital. Er erhält von den Käufern der Schuldverschreibungen Kredite, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Dabei erhält der Käufer aber im Gegensatz zu Aktien kein unmittelbares Eigentum. Die Anleihe gilt als eher risikoarme Anlageform. Sie eignet sich daher für unerfahrene bzw. eher risikoscheue Anleger. Es gibt auch Anleihen, die bewusst ein höheres Maß an Risiko enthalten und dafür eine höhere Rendite (Verzinsung) versprechen.

 

Eine Wandelanleihe (auch Wandelschuldverschreibung) wird von Anteilsgesellschaften ausgegeben und ist eine Anleihe, die dem Inhaber das Recht einräumt, sie während ihrer Laufzeit zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen.

 

Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, so wird die Anleihe am Ende ihrer Laufzeit vom Emittenten zurückgezahlt. Wandelanleihen sind ein bequemes Produkt für die Kapitalbeschaffung von Aktiengesellschaften da Wandelanleihen im Gegensatz zu normalen Unternehmensanleihen üblicherweise niedriger verzinst sind. Der Emittent einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. Beispielsweise könnte die Commerzbank eine Wandelanleihe auf Aktien der Firma Bayer auflegen. Im Gegensatz

zu Optionsanleihen kann bei einer Wandelanleihe die Wandelungsoption nicht von der Anleihe abgetrennt und gesondert gehandelt werden.

 

Optionsanleihen sind Inhaberschuldverschreibungen mit Zusatzrechten. Es handelt sich also um verzinsliche Wertpapiere, die aber noch das Recht beinhalten, zusätzlich zum Zins Aktien zu erhalten. Dieses Recht verbrieft der Optionsschein. Innerhalb einer bestimmten Optionsfrist kann eine bestimmte Anzahl von Aktien zu einem bestimmten Preis - dem Optionspreis – erworben werden. Das Ausüben der Option ist unabhängig vom Bestehen der Anleihe. Wegen des zusätzlichen Rechts ist der Nominalzins der Optionsanleihe vergleichbar niedriger.

 

Fonds sind gesetzlich regulierte Investmentfonds. Ihre Anlagemöglichkeiten (Investmentschwerpunkte) beschreiben das jeweilige Management im Prospekt. Klassisch sind Geld, Renten, Immobilien und Aktien als Assetklassen in Fonds enthalten. Entweder asset- oder sektorspezifisch – ein europäischer Rentenfonds investiert nur in festverzinsliche europäische Wertpapiere oder über mehrere Assets und Sektoren. Je nach Fondsansatz und Managementeinschätzung kann die Anlage wie bei Mischfonds oder den relativ neuen Superfunds frei in mehrere Assets verteilt werden.

 

Im Gesellschaftsvertrag ist die Anlagepolitik mit den Einschränkungen auf einzelne Assets ausführlich beschrieben:

  • mindestens  50 % des Gesellschaftsvermögens in Rentenwerten oder in Rentenfonds,
  • höchstens    40% des Gesellschaftsvermögens in Aktien oder in Aktienfonds,
  • höchstens    10 % des Gesellschaftsvermögens in Freiverkehrsaktien (Open Market), wobei Freiverkehrsaktien in die Aktienquote mit eingerechnet werden,
  • höchstens    20 % des Gesellschaftsvermögens in Gemischten Fonds,
  • höchstens    10 % des Gesellschaftsvermögens in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (Private Equity),
  • bis zu          20 % des Gesellschaftsvermögens in nicht börsennotierten Bankschuldverschreibungen.

 

Die Investmentfonds

 

  • RR Analysis TopSelect Universal (Aktienfonds) sowie
  • RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal (Gemischter Fonds) sowie
  • RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal (Rentenfonds)

 

sollen von der Geschäftsführung bevorzugt gekauft werden, da diese ein niedriges Kostenniveau aufweisen und diese Fonds über das Ebase-Depot des Investmentclubs zum Ausgabeaufschlag von 0 Prozent gekauft werden können.

 

 

 

 

13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht

 

Hinweis: Der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL ist nicht

verpflichtet, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und prüfen zu lassen. Es wird daher von der Abbildung eines Jahresabschlusses abgesehen. Es wird ebenso von der Veröffentlichung einer Zwischenübersicht abgesehen. Wesentliche Änderungen der Angaben nach § 10 Abs.1 Nr.1 oder Nr. 2 VermVerkProspV oder des Zwischenübersicht sind nach dem Stichtag 04.01.2008 nicht eingetreten. Da ein Jahresabschluss nicht erstellt wird, kann ein Abschlussprüfer nicht benannt werden.

 

Die Anlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erfolgen in allen Arten von Vermögensanlagen, insbesondere in Aktien und Aktienfonds, verzinslichen Wertpapieren, Wandel- und Optionsanleihen, sonstigen Gesellschaftsanteilen (z.B. Genussscheinen) sowie Investmentanteilen. Dies kann weltweit erfolgen. Geschäfte, die eine Kreditaufnahme zum Gegenstand haben oder der Erwerb von ungedeckten Positionen, die eine mögliche Nachschusspflicht auslösen können, insbesondere Futures-Geschäfte, sind ausgeschlossen.

 

Die durch neue Gesellschafter zur Verfügung gestellten Gesellschafterbeiträge sollen zu dem Erwerb von Vermögensanlagen im Anlagespektrum der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“, insbesondere zum Erwerb von Aktien, Aktienfonds, Rentenwerte und Investmentanteile, verwendet werden. Die Entscheidung welche Anlagen getätigt werden sollen, ist von den dann herrschenden Marktbedingungen abhängig und kann nicht vorher bestimmt werden. Es soll sich in der Regel um börsennotierte Vermögensanlagen oder Investmentanteile handeln. Für sonstige Zwecke außer den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen, werden die Gesellschaftsmittel nicht verwendet.

 

Eine konkrete Beschreibung von Anlageobjekten ist nicht möglich, da noch nicht feststeht, welche Vermögensanlagen erworben werden sollen. Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ veröffentlicht auf ihrer Internetseite Angaben darüber, welche Anlagen sich im Depot befinden. Das Depot der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ befindet sich zum 04.01.2008 noch ohne Bestand.

 

Die Vermögensanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ werden nur dieser zugeordnet, Berechtigungen Dritter hieran bestehen nicht. Es besteht damit nur Eigentum der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“, die für diesen Prospekt nach §3 der VermVerkProspV die Verantwortung übernommen hat, an den Vermögensanlagen der Gesellschaft. Die Gründungsgesellschafter nach §7 VermVerkProspV haben, außer über eine noch bestehende Gesellschafterstellung, kein Eigentum, dingliche Berechtigung oder andere Berechtigung an den Vermögensanlagen. Die Mitglieder der Geschäftsführung der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ nach § 12 VermVerkProspV haben kein Eigentum, dingliche Berechtigung oder andere Berechtigung an den Vermögensanlagen.

 

Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel.

 

Für die Anschaffung und die Herstellung des Anlageobjekts wurde am 04.01.2008 ein Vertrag mit der Commerzbank Köln vom 04.01.2008 über die Depotführung und Kontenführung geschlossen. Ein gesonderter Vertrag über Finanzportfolioverwaltung mit der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ ist nicht erforderlich, da dies bereits in der Satzung geregelt wird. Weitere Verträge für die Anschaffung und Herstellung des Anlageobjekts wurden nicht abgeschlossen.

 

Es wurde kein Bewertungsgutachten über die einzelnen Vermögensanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erstellt.

 

Die Vermögensanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ werden nur dieser in ihrem Gesellschaftsvermögen zugeordnet, In diesem Sinne erbringt die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ als nach §3 der VermVerkProspV für diesen Prospekt Verantwortliche, wesentliche Leistungen und Lieferungen. Die Gründungsgesellschafter nach §7 VermVerkProspV erbringen keine wesentlichen Leistungen oder Lieferungen. Herr Reinhold Rombach als der Geschäftsführer der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ nach § 12 VermVerkProspV erbringt durch die Geschäftsführungstätigkeit und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens nicht nur geringfügige Leistungen für die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“.

 

Die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ beabsichtigt nicht, die Vermögensanlagen zu finanzieren. Eine Finanzierung durch Dritte erfolgt damit nicht.

 

Eine Festlegung auf bestimmte Märkte oder Produkte erfolgt für den Investmentclub nicht. Die Flexibilität, mit den verschiedensten Instrumenten in unterschiedliche Märkte investieren zu können, wird als großer Vorteil des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL gesehen.

 

Bei der Auswahl der Einzelwerte werden fundamentalanalytische Vorgehensweisen bevorzugt. Es kommt dabei darauf an, Börsenwerte mit einer vergleichsweise niedrigen Bewertung trotz günstiger Kennzahlen (KGV, Cashflow, Buchwert, Innerer Wert) herauszufiltern. Technische Analysen sind, wenn überhaupt, als zusätzliches Instrument gedacht.

 

Das Stock-Picking Prinzip ist ein wichtiger Investmentansatz, wobei der Kontakt mit den analysierten Unternehmen eine bedeutende Rolle spielt.

 

Das Abdecken von Wachstumschancen in Zukunftsmärkten gehört ebenso zum Investmentfokus.

 

Investments in Fonds erfolgen unter der Prämisse eines langfristigen stetigen Ertragszuwachses.

 

Da sich der Investmentclub in der Gründungsphase befindet, wird auf die Abbildung eines Musterdepots verzichtet, da auch ein Musterdepot zwangsläufig eine unsichere Prognose beinhaltet.

 

Da sich der Investmentclub in der Gründungsphase befindet, sind noch keine Anlageziele und die Anlagepolitik konkret umgesetzt worden, der Realisierungsgrad ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch null. Investitionen wurden noch keine vorgenommen.

 

Die Nettoeinnahmen sind alleine für die Realisierung der Anlageziele ausreichend. Die Nettoeinnahmen sind für die Realisierung des Projekts ausreichend. Es bedarf für die Realisierung des Projekts keiner zusätzlichen Aufnahme von Fremdkapital.

 

Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Erreichung des Anlagezieles liegen vor. Der für die Gesellschaft bestellte Geschäftsführer verfügt über die Erlaubnis zur Portfolioverwaltung

 

14. Aufbau und Organisation des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

 

14.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

 

Der Zusammenschluss der Anleger des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL ist entsprechend der Empfehlung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert.

 

Alle Mitglieder sind deshalb GbR-Gesellschafterinnen und GbR-Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“.

 

Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht.

 

 

14.2. Gesellschafterversammlung

 

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über grundlegende Vorgänge wie insbesondere die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung, die Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter hat hierbei eine Stimme.

 

 

Mit der Begründung der Gesellschafterstellung sind alle Rechten und Pflichten eines Gesellschafters der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ verbunden. Dies wird im Gesellschaftsvertrag und durch das

 

Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Ein Gesellschafter der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ hat folgende Rechte:

 

  • Recht am Anteil des Gesellschaftsvermögens entsprechend der Höhe seines Gesellschaftsanteiles bei Kündigung und/oder Auseinandersetzung,
  • Recht auf Teilhabe an der Wertentwicklung der Gesellschaft entsprechend seinem Gesellschaftsanteil,
  • Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Jeder Gesellschafter hat ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteiles eine Stimme,
  • Kündigungsrecht,
  • Recht auf Verpfändung des Gesellschaftsanteiles,
  • Informationsrechte und Kontrollrechte,
  • Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wenn dies von einem Drittel der Gesellschafter verlangt wird.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Gesellschaftsbeteiligung handelt, die nicht mit einem Investmentanteil einer Investmentgesellschaft verwechselt werden darf.

 

14.3. Geschäftsführung

 

Als Geschäftsführer des Investmentclubs haben die Gründungsgesellschafter Herrn Diplom-Ökonom Reinhold Rombach, Franz-Marc-Str. 4 in 50999 Köln, bestimmt.

 

Herr Reinhold Rombach ist auch Gründungsgesellschafter des Investmentclubs, aber ohne Kapitaleinlage und ohne Teilnahme am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

 

Seine wesentliche Aufgabe ist es, die Gesellschaft nach außen gegenüber Dritten zu vertreten. Ferner gehören zu seinen Aufgaben insbesondere die Feststellung der Einkünfte und Gewinne, die Abwicklung von Bankgeschäften außer

 

zulassungspflichtiger Finanzdienstleistungen, die Gesellschaftsabrechnung, die Verwaltung der Mitglieder und die Organisation und Leitung der Gesellschafterversammlungen und sonstiger Veranstaltungen.

 

Herr Reinhold Rombach ist hauptberuflich Journalist und Kolumnist „Börsebius“ des Deutschen Ärzteblattes sowie Vermögensverwalter und Inhaber der Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“. Diese Firma ist als Finanzdienstleister für den ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL bestellt worden und erbringt für den Investmentclub jeweils die im Rahmen der Geschäftsführung erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen.  

 

Um die Handlungsfähigkeit des Investmentclubs stets zu gewährleisten, wurden einige Vorkehrungen getroffen. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit von Herrn Reinhold Rombach trifft ab dem Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit ausschließlich der Anlageausschuß verbindliche Entscheidungen über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, es sei denn, Herr Reinhold Rombach hat bereits einen von der BaFin zugelassenen Finanzportfolioverwalter als Vertreter bestimmt. Die Entscheidung über jeglichen Einsatz von Finanzinstrumenten, also jeder Kauf und Verkauf von Wertpapieren ist, solange kein von der BaFin zugelassener Finanzportfolioverwalter als Geschäftsführer bestimmt ist, dann nur noch durch den Anlageausschuß zu treffen, er hat die alleine Entscheidungsgewalt. Auch bezüglich der

Aufnahme und des Ausschlusses von Gesellschaftern trifft dann der Anlageauschuß eine verbindliche Entscheidung.

 

Gleichzeitig ist für den Fall des Ablebens des Geschäftsführers ein Organisationskonzept vorbereitet, das die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Fortführung oder Beendigung der Gesellschaft zur Beschlußvorlage durch die Gesellschafter sicherstellt. Sollte dort beschlossen werden, dass die Gesellschaft fortgeführt wird, kann dies nur durch die

 

Bestellung eines von der BaFin zugelassenen Finanzportfolioverwalters zum Geschäftsführer der Gesellschaft geschehen.

 

An den Geschäftsführer wurden bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Prospektes noch keine Vergütungen für die Geschäftsführer bzw. die Finanzportfolioverwaltung gezahlt.

 

Die Geschäftsanschrift der Mitglieder der Geschäftsführung des Investmentclubs lautet:

 

ERSTER PRVIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

- Geschäftsführung -

Geschäftsführer Herr Reinhold Rombach

Franz-Marc-Str. 4 in 50999 Köln

Tel:             0221 985480-17

Fax:            0221 985480-10

Email:         Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Internet:      www.wissen-von-morgen.de (ab 01.07.2008)

 

Herr Reinhold Rombach ist das einzige Mitglied der Geschäftsführung.

 

Bislang wurde an den Geschäftsführer im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung noch keine Vergütung bezahlt.

 

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art wurden dem Geschäftsführer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht gewährt.

 

 

14.4. Anlageausschuss

 

Als beratendes Gremium unterhält der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL einen Anlageausschuss. Aufgabe des Anlageausschusses ist es, der Geschäftsführung für die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten.

 

Hinweise und Empfehlungen zu geben, jedoch nicht als eigenständiges Weisungsorgan die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für die Gesellschaft zu beschließen. Der Anlageausschuss hat insoweit keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

 

Dem Anlageausschuss gehören mindestens 10 ehrenamtliche Mitglieder dieser Gesellschaft an, wobei der Anlageausschuss nicht der Geschäftsführung angehören darf. In der Gründungsphase sind alle Gesellschafter Mitglied des Anlageausschusses, ausgenommen der Gründungsgesellschafter und Finanzportfolioverwalter, Herr Reinhold Rombach. Die Mitglieder werden durch eine Rotationsregelung bestimmt.

 

Der Anlageausschuss trifft mindestens einmal wöchentlich in den Clubräumen der Gesellschaft zusammen. Die Anlageausschusssitzung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, die Anfertigung eines Datenträgers reicht im Regelfall aus. Der Geschäftsführer hat in der Anlageausschusssitzung über getätigte und beabsichtigte Transaktionen zu berichten und einen aktuellen Lagebericht über die Finanzmärkte abzugeben.

 

Der Anlageausschuss beschließt darüber hinaus die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Beschlüsse.

 

Die derzeitigen Mitglieder des Anlageausschusses sind:

 

  • Herr Prof.Dr.med.Dr.h.c. Wilhelm-Wolfgang Höpker, Schrödersweg 10, 22453 Hamburg      
  • Frau Manuela Piller, Einruhrstr.90, 41199 Mönchengladbach
  • Herr Heinz Kempen, Krähenweg 4, 50997 Köln

 

Für die Mitglieder des Anlageausschusses liegt keine Funktionstrennung vor.

 

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art wurden den Mitgliedern des Anlageausschusses im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht gewährt.

Die Mitglieder des Anlageausschusses sind in keiner Weise für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind.

 

Die Mitglieder des Anlageausschusses sind in keiner Weise für Unternehmen tätig, die dem Emittenten Fremdkapital geben. Der Emittent darf im übrigen kein Fremdkapital aufnehmen.

 

Die Mitglieder des Anlageausschusses sind in keiner Weise für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.

 

14.5. Kontrollausschuss

 

Die Gesellschafterversammlung kann einen Kontrollausschuss einberufen. Auf das schriftliche Verlangen von mindestens 10 Prozent der Gesellschafter ist unverzüglich ein Kontrollausschuss einzuberufen. Der Kontrollausschuss besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden nur dann von der Geschäftsführung des Investmentclubs bestimmt, wenn die Gesellschafterversammlung nicht selbst die Mitglieder des Kontrollausschusses wählt.

Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Hierzu hat der Kontrollausschuss jederzeit das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.

 

Der Kontrollausschuss berichtet, soweit er einberufen ist, an die Gesellschafterversammlung.

 

Solange ein Kontrollausschuss nicht einberufen ist, hat jeder Gesellschafter das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten und während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.

 

 

14.5. Wirtschaftsprüfer

 

Aufgrund der Finanzportfolioverwaltung des Investmentclubs durch Herrn Reinhold Rombach unterliegt der ERSTE PRIVATE INVESMTENCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL wie auch die anderen Mandate des Finanzportfolioverwalters der nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Finanzdienstleister bedingten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Jeder Gesellschafter kann auf schriftliches Verlangen jederzeit eine Ausfertigung des jeweils aktuellen Prüfberichts beim Geschäftsführer anfordern.

 

 

14.7. Finanzdienstleister

 

Seit 1.1.1998 bedarf in Deutschland die Erbringung von Finanzdienstleistungen ab einem Anlagevolumen von 500.000 EUR der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 32 KWG. Die im Rahmen der Geschäftsführung erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen werden von der Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ mit Sitz in Köln erbracht. Diese Firma ist ein von der BaFin zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut.

 

Die Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwalter e.K.“ führt unter Beachtung der jeweils von der Gesellschaft definierten Anlagepolitik die Wertpapiertransaktionen durch und überwacht die Anlagestrategie sowie die Effizienz der Gemeinschaftsdepots und der gemeinschaftlichen Konten.

 

Die Erlaubnis gemäß § 32 KWG wurde der Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ erteilt.

 

 

15. Jüngste Entwicklung und Perspektiven

 

Da sich die Gesellschaft im Gründungsstadium befindet, können hier noch keine Angaben gemacht werden. Das Konzept des Investmentclubs, langfristigen Wertzuwachs durch eine fundierte Anlagepolitik unter günstigen Transaktionskosten und niedrigen Verwaltungskosten zu erreichen, ist aussichtsreich.

 

Die Geschäftsführung strebt eine Verdoppelung des Gesellschaftsvermögens an, dies unter Einschluss der monatlichen Teileinlagen. Hierbei wird von einer Anfangseinzahlung von 25.000 Euro und einer monatlichen Zahlung von 150 Euro ausgegangen.

 

B. GESELLSCHAFTSVERTRAG

 

 

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB

BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

 

 

 

- Gesellschaftsvertrag -

Zur Gründung einer Gesellschaft mit dem Ziel

gemeinsamen Wertpapiersparens

und der Weiterbildung der Gesellschafter

zur Verbesserung des Börsenwissens

(gleichzeitig Satzung der Gesellschaft)

 

 

 

 

Die nachstehend aufgeführten Personen

  1. als Gründungsgesellschafter/in

Herr Diplom-Ökonom Reinhold Rombach, Wirtschaftsjournalist Kolumnist „Börsebius“ des Deutschen Ärzteblattes, Franz-Marc-Str. 4, 50999 Köln

Herr Prof.Dr.med.Dr.h.c. Wilhelm-Wolfgang Höpker, Schrödersweg 10, 22453 Hamburg

Frau Manuela Piller, Einruhrstr.90, 41199 Mönchengladbach

Herr Heinz Kempen, Krähenweg 4,  50997 Köln

durch Unterschrift am Ende dieses Vertragstextes und die besondere Beitrittserklärung eines Gründungsgesellschafters.

  1. als später hinzutretende Gesellschafter

durch die gesonderte Beitrittserklärung eines später hinzutretenden Gesellschafters mit ausdrücklicher Anerkennung dieses Gesellschaftsvertrages

      schließen sich durch folgenden Vertrag zu einer Gesellschaft des

bürgerlichen Rechts zusammen:

 

  • 1 (Rechtsform, Dauer und Name der Gesellschaft)
  1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff.) und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
  2. Die Gesellschaft trägt den Namen:

„ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)”

 

  • 2 (Zweck der Gesellschaft)

Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen und die Verbesserung des Börsenwissens durch regelmäßige Unterrichtung und Weiterbildung der Gesellschafter.

 

  • 3 (Sitz der Gesellschaft)

Sitz der Gesellschaft ist in 50999 Köln, Franz-Marc-Str. 4.

 

  • 4 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

  • 5 (Gesellschafter)
  1. Gesellschafter können nur natürliche Personen sein. Eheleute, Lebenspartnerschaften oder Geschwister  können ebenfalls Gesell­schafter werden, das Stimmrecht ist dann allerdings auf eine Person beschränkt (§16, Abs. 1.). Bei Minderjährigen bedarf es jedoch der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
  2. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die Zahl der Gesellschafter ist nicht beschränkt. Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
  3. Die Gründungsgesellschafter errichten die Gesellschaft bis 31. Dez. 2008. Zur Gründung der Gesellschaft unterzeichnen die Gründungsgesellschafter diesen Gesellschaftsvertrag am Ende des Vertragstextes und eine gesonderte Beitrittserklärung für Gründungsgesellschafter.

 

  1. Ab dem 04. Jan. 2008 können weitere Personen der Gesellschaft beitreten. Neben den Gründungsgesellschaftern  kann weiterer, später hinzutretender Gesellschafter werden, wer die Beitrittserklärung des später hinzutretenden Gesellschafters unter ausdrücklicher Anerkennung des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet und die von ihm zu erbringende Einlage leistet.  Zur Wirksamkeit der Beitrittserklärung bedarf es einer Annahmeerklärung durch den Geschäftsführer.
  2. Jeder neue Gesellschafter nimmt ab dem nächsten 10.des Monats oder dem 20. des Monats oder dem Ultimo des Monats  anteilig am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil, ab dem seine Einlage eingegangen ist (Valutadatum).
  3. Wird die Beitrittserklärung durch die Gesellschaft gem. § 5 Abs. 4. aus Gründen, die in der Person des Gesellschafters liegen, nicht angenommen, ist die geleistete Einlage unverzüglich wieder zurückzugewähren. Gründe für die Nichtannahme des Beitrittswilligen können aber auch das Fehlen von Unterlagen (z.B. WpHG-Bogen) sein, die der Beitrittswillige auch nach Aufforderung nicht beigebracht hat.  Die Gesellschaft braucht die Nichtannahme des Beitrittswunsches nicht zu begründen.   

 

  • 6 (Gesellschaftsvermögen)
  1. Die Gründungsgesellschafter sind, ebenso wie die später hinzutretenden Gesellschafter, anteilig am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und leisten Einlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen. Die Gründungsgesellschafter und die später hinzutretenden Gesellschafter nehmen anteilig am Gewinn und Verlust teil. Lediglich der Gründungsgesellschafter Reinhold Rombach erbringt keine Einlage und ist demnach auch nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, er nimmt insoweit auch nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Den Gründungsgesellschaftern stehen außerhalb dieses Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und der Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art zu.

 

  1. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.

 

  • 7 (Konto und Depot)
  1. Die Gesellschaft eröffnet Gesellschafterkonten mit den dazugehörigen Wertpapierdepots bei:
  • der Commerzbank Köln
  • der Commerzbank Dormagen.
  • der Ebase (European Bank for Fund Services GmbH)

Der Gründungsgesellschafter, Herr Reinhold Rombach, wird ausdrücklich ermächtigt, als Einzelvertretungsbefugter die oben genannten Gesellschafterkonten einzurichten. Herr Reinhold Rombach ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Weitere spätere Gesellschafterkonten-Eröffnungen bzw. Gesellschafter-Depots bedürfen eines Beschlusses des Anlageaus­schusses. Ein Gesellschafterkonto oder ein Gesellschafter-Depot bei einer anderen Bank darf nur dann eröffnet werden, wenn diese in sehr ähnlichem Umfang Spesenvergünstigungen wie bei den bestehenden Geschäftsverbindungen zusagt.

Der Geschäftsführer wird ausdrücklich ermächtigt, als Einzelvertretungsbefugter die weiteren Gesellschafterkonten und Gesellschafter-Depots einzurichten.

  1. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers bestimmt sich im Übrigen nach § 18 dieses Vertrages.

 

 

 

  • 8 (Beiträge)
  1. Die für jeden Gesellschafter erstmals zu erbringende Einlage beträgt mindestens 25.000,-- Euro. Die Einzahlung eines höheren Betrages als Gesellschaftseinlage ist zulässig, jedoch nur in glatten Tausender-Summen (z. B. 42.000,--Euro).
  2. Weitere Einlagen zu späteren Zeitpunkten sind statthaft.
  3. Spätere Entnahmen sind jederzeit möglich, aber nur, soweit die Einlage nicht unter 25.000,-- Euro  fällt. Teilentnahmen sind mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende anzukündigen. Zur Bewertung gilt § 9, Ziffer 4 und § 20, Ziffer 3.

Das Recht, die gesamte Einlage und die Mitgliedschaft jederzeit nach § 20 dieses Vertrages fristgerecht zu kündigen,  ist davon unberührt.

  1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, monatlich zusätzlich bis zum 10. eines jeden Monats einen Mindestbeitrag von 150,-- Euro oder ein Mehrfaches hiervon auf das laufende Konto der Gesellschaft einzuzahlen oder per Bankeinzug einziehen zu lassen.
  2. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung kann aus wichtigem Grund vorübergehend durch den Geschäftsführer ausgesetzt werden. Die Nachentrichtung ausgefallener Beitragsleistungen ist in einer Summe oder in Raten möglich. Die Nachentrichtung kann auf Verlangen des Gesellschafters aus wichtigem Grund endgültig ausgesetzt werden. 
  3. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die ausgefallenen Beiträge zu berichten.
  4. Ab einem Zeitpunkt seiner Wahl kann sich der Gesellschafter auch monatlich oder quartalsweise einen festen Auszahlungsbetrag (Rentenmodell) unter gleichzeitigem Verzicht auf die monatliche Teileinlage zukommen lassen. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Auszahlungsauftrages seitens des Gesellschafters. Der Gesellschafter entscheidet selbst die Höhe des Auszahlungsbetrages, (mit Kapitalverzehr oder ohne). Wählt der Gesellschafter das Rentenmodell, gilt  § 8, Ziffer 3, Satz 1  nicht mehr (Teilentnahmen nur bis maximal 25.000 Euro Einlagenhöhe). Mit dem Zeitpunkt der Zahlung des letzten verfügbaren Betrages erlischt  automatisch der Gesellschafterstatus, einer gesonderten Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Inanspruchnahme des Rentenmodells führt zu keinen weiteren Kosten (außer denen in diesem Vertrag bereits genannten).

 

  • 9 (Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen)
  1. Die Beitragsleistungen der Gesellschafter werden in Anteile umgewandelt, die kostenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen können (Unit-System).
  2. Je 1.000 Euro  Gesellschaftsvermögen ergeben einen vollen Anteil.
  3. Danach werden auf weitere Einzahlungen Anteile gutgeschrieben, deren Wert sich aus der Summe des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis zur Anzahl der gutgeschriebenen Anteile er­gibt.
  4. Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt monatlich jeweils am Tage der letzten Börsennotiz. Dabei werden die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preis­feststellungen der Börse bewertet. Soweit ein Börsenkurs nicht feststellbar ist, hat der Anlageausschuss eine Bewertung vorzunehmen. Für den Fall einer Wertpapierleihe (siehe hierzu § 10, Ziffer 6 dieses Vertrages) ist der Rückübertragungsanspruch der Wertpapiere mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der eingegangenen Wertpapierleihe als entsprechende Forderung gegen zu buchen. 
  5. Die Depotbewertung, aus der sich der jeweilige Anteilswert ergibt, ist allen Gesellschaftern mindestens quartalsweise zu jedem Quartalsbeginn auszuhändigen:
  6. Der jeweilige Gesellschaftsanteil  eines Gesellschafters ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft abtretbar oder übertragbar.

 

 

  • 10 (Verwendung der Einzahlungen und der Erträge)
  1. Die eingezahlten Beiträge sowie die Erlöse aus Wertpapieren dürfen n u r (Ausnahmen: Bankschuldverschreibungen und Anteile an Investmentfonds sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften) zur Anlage in börsennotierten Wertpapieren, zur kurzfristigen Anlage in Tages- und Festgeldern und zur Deckung der Ver­waltungskosten verwandt werden. Als börsennotiert gelten auch Wertpapiere, die im Freiverkehr (Open Market) gehandelt werden. In Freiverkehrsaktien dürfen jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Gesellschaftsvermögens investiert werden.

In deutschen Bankschuldverschreibungen können bis zu 20 Prozent des Gesellschaftsver­mögens angelegt werden, auch wenn diese nicht börsennotiert sind. Die Bank muss einem Ein­lagensicherungsfonds angehören.

Ebenso können bis zu 90 Prozent des Gesellschaftsvermögens in Investmentfonds angelegt werden, aber nur dann, wenn diese Fonds in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind. In Aktienfonds können jedoch nur maximal 40 Prozent des Gesellschaftsvermögens angelegt werden, darüber hinausgehende Fonds-Investments müssen in Renten- oder gemischten Fonds erfolgen. Die Anlage in Fonds ist aber nur dann erlaubt, wenn der übliche Ausgabeaufschlag mindestens halbiert ist.

Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (Private Equity) können höchstens bis maximal 10 Prozent des Gesellschaftsvermögens erworben werden.

Daneben sind Auszahlungen nur zulässig, soweit sie sich auf individuell fällige Guthaben aus Gesamt- oder Teil-Kündigungen von Gesellschaftsanteilen, oder auf sonstige Beendigung von Mitgliedschaften beziehen.

Überweisungen auf andere Konten der Gesellschaft sind statthaft und gelten auch nicht als Auszahlung im Sinne des § 10. Die Überweisungen dürfen aber nur auf Konten vorgenommen werden, die nach diesem Vertragstext erlaubt sind.

A n d e r e  Auszahlungen als die in § 10 genannten sind strikt untersagt.

 

Eine Haftung der konto- oder depotführenden Banken jedweder Art ergibt sich aus diesem Ver­trag jedoch nicht.

  1. Bei der Bestimmung der Mittelverwendung wirkt der Anlageausschuss nach Maßgabe von § 19 mit. Der Anlageausschuss hat das Vermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht und der Risikominderung anzulegen und sich hierzu einer professionellen Finanzportfolioverwaltung zu bedienen. Mit der Finanzportfolioverwaltung wird die Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ beauftragt.  Der Geschäftsführer  Reinhold Rombach führt als von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zugelassener Finanzportfolioverwalter die Depots des Investmentclubs eigenverantwortlich nach den Vorgaben dieser Satzung, bei der Titelauswahl trifft er die endgültigen Anlageentscheidungen selbst. Der Geschäftsführer hat aber in jedem Fall seine Anlageentscheidungen dem Anlageausschuss vorzutragen.
  2. Der Geschäftsführer bemüht sich jederzeit um intensive Verhandlungen mit der/den Depotbank(en) zur Reduzierung der banküblichen Spesen. Angestrebt wird mindestens eine Halbierung der üblichen Spesensätze beim Ankauf und Verkauf von börsennotierten Wertpapieren, mindestens die Halbierung der üblichen Depotgebühren am Jahresende und die völlige Streichung von Limitgebühren.

Bei der kurzfristigen Zwischenanlage von liquiden Mitteln wird ein Zinsniveau angestrebt, das deutlich über den üblichen Zinsen für Tagesgeld und Festgeldern liegt. Die Richtgröße für einen angemessenen Zinssatz bei Monatsgeldern ist EONIA minus 10 Prozent von EONIA (0.9*EONIA). EONIA ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken untereinander Geld anlegen (Euro Overnight Index Average). Bei täglich fälligen Geldern wird ebenfalls 0.90 * EONIA angestrebt.

Sollte eine Bank nur für einen Teilbereich (z. B. Tagesgeld) günstige Konditionen zusagen können, dürfen Geschäfte mit diesem Institut auch nur für diesen Teilbereich getätigt werden.

 

Der Geschäftsführer darf eine Geschäftsverbindung mit einer Bank nur dann eingehen, wenn die angestrebte Reduzierung der banküblichen Spesen tatsächlich zugesagt ist und die Anlage von Tages- oder Festgeldern zu den obig genannten Konditionen möglich ist.

  1. Der Finanzportfolioverwalter trifft seine Anlageentscheidungen unter folgenden Vorgaben:
  • mindestens  50 % des Gesellschaftsvermögens in Rentenwerten oder in Rentenfonds,
  • höchstens    40 % des Gesellschaftsvermögens in Aktien oder in Aktienfonds,
  • höchstens    10 %  des Gesellschaftsvermögens in Freiverkehrsaktien  (Open Market), Freiverkehrsaktien müssen in die Aktienquote eingerechnet werden,
  • höchstens    20 %  des Gesellschaftsvermögens in Gemischten Fonds,
  • höchstens    10 % des Gesellschaftsvermögens in  nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (Private Equity),
  • bis zu          20 % des Gesellschaftsvermögens in nicht börsennotierten Bankschuldverschreibungen.

 Warentermingeschäfte sind ausdrücklich v e r b o t e n.

  1. Die nach dem Börsengesetz und nach allen anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Privatanleger erforderlichen Belehrungen gelten als für alle verbindlich entgegengenommen, wenn der Geschäftsführer die Belehrung durch die jeweilige Bank schriftlich zur Kenntnis genommen hat. Auf eine weitere Belehrung wird aus­drücklich verzichtet. Es ist aber möglich, dass die Depotbank weitere Unterlagen anfordert oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weitere Erklärungen abgegeben werden müssen (WpHG-Bogen, MiFID).
  2. Wertpapierleihen sind zulässig,  aber  nur soweit der Investmentclub als Leihgeber auftritt. Mit Wertpapierleihen beabsichtigt der Investmentclub die Erzielung von Zusatzerträgen. Der Geschäftsführer wird ausdrücklich befugt, Wertpapierleiheverträge abzuschließen. Für die Bewertung des Rückübertragungsanspruchs der Wertpapiere gilt § 9, Ziffer 4, Satz 4 dieses Vertrages. 

 

  1. Ziel des Investmentclubs ist ein langfristiger Wertzuwachs. Es wird aber ausdrücklich auf das Risiko durch Kurs- und Wertveränderungen hingewiesen. Der Gesellschafter ist  ausdrücklich damit einverstanden und versichert, dass er sich dieser Risiken bewusst  ist und sich über diese Risiken vor dem Eingehen der Kapitalbeteiligung umfassend informiert hat.

 

  • 11 (Verwaltungskosten,  Gesamtkosten)
  1. Allgemeine- und besondere Verwaltungskosten
  2. a) Die allgemeinen Verwaltungskosten der Gesellschaft werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt. Sie dürfen jedoch  n i c h t  mehr als 0,12 Prozent pro Quartal  des Gesellschaftsvermögens betragen. Verwaltungskosten sind demnach alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Durch­führung der Clubtätigkeiten erforderlich sind. Hierzu zählen im einzelnen Personal, Material- und Raumkosten. Die Kosten für die Unterrichtung der Clubmitglieder und für das Abhalten von Versammlungen gehören ebenfalls hierzu. Die pauschale quartalsweise Abrechnung der allgemeinen Verwaltungskosten von einer durch den Geschäftsführer zu benennenden Abrechnungsstelle ist zulässig. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.   Die Kosten für die Geschäftsführung inklusive  Finanzportfolioverwaltung gehören nicht  zu den allgemeinen Verwaltungskosten, sondern zu den besonderen Verwaltungskosten.
  3. b) Die besonderen Verwaltungskosten sind die Aufwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung. Mit der Finanzportfolioverwaltung wird der Geschäftsführer, Herr Reinhold Rombach, als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassener Vermögensverwalter (Finanzportfolioverwalter) beauftragt. (siehe hierzu auch § 10,2 und § 17). 

Die Einzelfirma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung  e.K.“ erhält für die Finanzportfolioverwaltung des Investmentclubs eine Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Gesellschaftsvermögens zu jedem Quartalsersten, beginnend mit dem auf die Gründung folgendem Quartal. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.  Herr Reinhold Rombach wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Honorare auf erzielte Gewinne werden nicht vergütet, um eine Anlagepolitik der „ruhigen Hand“ zu gewährleisten.

  1. Gesamtkosten

Die Gesamtkosten des Investmentclubs (Finanzportfolioverwaltung, Clubführung, Personalaufwendungen, Raumkosten, sonstige Leistungen etc.)  des Investmentclubs dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 0,68 Prozent des Clubvermögens (ohne Umsatzsteuer) ausmachen, davon ausgenommen sind lediglich die Prüfungsaufwendungen im Rahmen der von der BaFin geforderten Prüfungen, diese werden gesondert abgerechnet. Transaktionskosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und die banküblichen Depotkosten (Depotgebühren, Limitgebühren, Kontoauszüge etc.) gehören ebenfalls nicht zu den Gesamtkosten; ebenso nicht die innerhalb eines Sondervermögens (Investmentfonds) entstehenden Kosten, diese werden dem Vermögen des jeweiligen Investmentfonds belastet.

Vergütungen seitens der den Investmentclub depotführenden Commerzbank, die auch die Gesellschafter-Verrechnungskosten unterhält (sog. Kick-back-Provisionen), sind nicht erlaubt, sie wären auch aufgrund der  auszuhandelnden niedrigen Provisionssätze für Wertpapiertransaktionen nicht zu erwarten. Sie wären aber in jedem Fall dem Clubvermögen ungeschmälert zuzuführen. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, solche Provisionen von der Commerzbank weder zu fordern noch anzunehmen, sondern seine ganze Verhandlungsmacht im Interesse des Investmentclubs zur Reduktion von Wertpapiertransaktionskosten bei der Commerzbank einzusetzen (siehe hierzu auch § 10 Ziffer 3 dieser Satzung).  

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater der Investmentfonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal erhält Herr Reinhold Rombach von der Kapitalanlagegesellschaft Universal-Investment-GmbH Zuwendungen in Form von Beraterprovisionen (aufgrund seiner Tätigkeit als Berater der Fonds).

 

Die Rombach Research GmbH erhält von der Ebase (European Bank for Fund Services) Zuwendungen in Form von Ausgabeaufschlägen und regelmäßigen Bestandsvergütungen aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit für die o.g. Fonds.  Bei diesen drei Fonds wird aber in der Regel, falls sie über Ebase geführt werden, kein Ausgabeaufschlag erhoben. Diese Zuwendungen werden aus dem Vermögen der jeweiligen Fonds bestritten. Der Gesellschafter erklärt sich aber in jedem Fall damit einverstanden, dass alle diese Zuwendungen bei Herrn Reinhold Rombach bzw. der Rombach Research GmbH verbleiben und verzichtet ausdrücklich auf seinen Herausgabeanspruch.  Das gilt auch, wenn andere als die drei genannten Fonds vermittelt bzw. gekauft werden.  Die o.g. Fonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal sollen aber aufgrund ihrer attraktiven Kostenstruktur bevorzugt für den Investmentclub erworben werden. Die Zuwendungen sind darauf ausgelegt, die Qualität der für den Gesellschafter/Fondskunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und stehen der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Gesellschafters nicht entgegen.

  • 12 (Kredite)

Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen!

Sollte sich aus Valutagründen - Wertpapierkäufe bzw. Verkäufe werden i.d.R. 2 Börsentage nach dem eigentlichen Geschäftstag belastet bzw. gutgeschrieben - eine kurzfristige Überziehung er­geben, ist dieser Saldo binnen 3 Tagen abzudecken. Die kurzfristige Überziehung darf allerdings nie mehr als 3 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.

 

  • 13 (Gewinn und Verlust)
  1. Gewinne während des Bestehens der Gesellschaft werden grundsätzlich nicht ausgeschüttet, sondern dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet.

Das schließt aber nicht aus, dass Steigerungen im Anteilswert auch vor Ablauf dieser Zeit (per Teilentnahme) entnommen werden können, soweit durch die Teilentnahme der Anteilswert nicht unter 25.000,-- Euro sinkt. Der Beschluss, Gewinne auszuschütten, kann nur durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.

  1. Der auf den einzelnen Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil entfallende Ertrag eines Kalenderjahres (Zinsen und Dividenden) kann durch Beschluss der Gesellschafterver­sammlung ausgeschüttet werden.
  2. Etwaige in einem Kalenderjahr realisierte Kursgewinne bzw. -verluste werden jedem Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet.

 

  • 14 (Gesellschafterversammlung, Gesellschaftertreffen)
  1. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie fasst sämtliche Beschlüsse, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
  2. Die Gesellschafterversammlung kann jährlich stattfinden, sie muss jedoch mindestens alle 2 Jahre stattfinden, erstmals in dem auf das Gründungsjahr nachfolgende übernächste gerade Jahr, also 2010. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen. Die Gesellschafterversammlung kann auch im Rahmen einer Video-Liveschaltung im Internet stattfinden, soweit eine zweifelsfreie Identifizierung der Gesellschafter technisch möglich ist.

Findet in einem Jahr keine Gesellschafterversammlung statt, so gilt die Geschäftsführung durch den Gesellschafter für das betreffende Vorjahr als entlastet, wenn der Gesellschafter nicht innerhalb der ersten drei Monate des auf die ausgefallene Gesellschafterversammlung folgenden Jahres hiergegen schriftlich  Einwendungen erhoben hat. 

 

  1. Sollen Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 4, 6, 7 und 8 gefasst werden, so ist von der Geschäfts­führung unter Fristwahrung schriftlich zur Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen.
  2. Der Geschäftsführer hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich mit Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Geschäftsführer hat überdies vorbereitend dafür Sorge zu tragen, dass für den Fall seines Ablebens eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden kann (siehe hierzu auch § 17, Ziffer 3).  Für den Fall seines Ablebens gilt die außerordentliche Gesellschafterversammlung ab dem Tag seines Ablebens mit einer Frist von zwei Monaten als einberufen, den genauen Termin setzt die vom Geschäftsführer gemäß § 17, Ziffer 3 dieses Vertrages genannte Person fest.
  3. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch einen von ihm zu benennenden Vertreter, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem sämtliche Beschlüsse niedergelegt werden.
  4. Zusätzlich zur Gesellschafterversammlung soll jährlich ein Gesellschaftertreffen mit regionalen Schwerpunkten (Hamburg, Berlin, München, Köln, Hannover, Stuttgart, Frankfurt, Dresden, Leipzig u.a.) stattfinden. Das regionale Gesellschaftertreffen dient der Information über den Börsenclub und der Weiterbildung der Gesellschafter in Wertpapierfragen und allgemeinen Börsenthemen. An den Gesellschaftertreffen können auch am Investmentclub interessierte Gäste teilnehmen. Bei den Gesellschaftertreffen werden keine Beschlüsse gefasst.

 

 

 

 

  • 15 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung)

Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über:

  1. Alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten.
  2. Die Anlagepolitik.
  3. Die Wahl des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Schriftführers sowie über deren Entlastung.
  4. Die Abberufung des Geschäftsführers, des Schatzmeisters sowie des Schriftführers aus wichtigem Grund.
  5. Die Wahl des Gesellschaftervertreters im Anlageausschuss (§19).
  6. Den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund.
  7. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages.
  8. Die Auflösung der Gesellschaft.
  9. Ggf. die Veränderung, Ergänzung oder Erweiterung von Vertretungsbefugnissen für die Kon­ten der Gesellschaft.

 

  • 16 (Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Mehrheit)
  1. In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme.

Eheleute, Lebenspartnerschaften sowie Geschwister gelten als 1 Gesellschafter und haben demnach ebenfalls nur eine Stimme. Das Stimmrecht der Eheleute bzw. der jeweiligen Partnerschaft bzw. des jeweiligen Geschwisterpaares  gilt als ausgeübt, wenn einer der beiden es ausübt. Sollten sich die beiden nicht einig sein, gilt automatisch das Stimmrecht des Anwesenden. Sollten beide anwesend und uneins über das Stimmrecht sein, so gilt der jeweils ältere als stimmberechtigt. Bei Minderjährigen geht das Stimmrecht auf den Erziehungsberechtigten über.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Gesellschafter (Eheleute, Lebenspartnerschaften und Geschwister  werden jeweils nur 1x gezählt) anwesend oder vertreten ist.

  1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst. Es ist nicht erforderlich, über jeden Abstimmungspunkt eine jeweils neue Abstimmung aufzurufen. Vielmehr ist die Abstimmung und die Auszählung anhand einer Abstimmungsliste mit den entsprechenden Abstimmungspunkten zulässig. Diese Abstimmungsliste wird jedem Gesellschafter zur geheimen Wahl ausgehändigt.  Wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt, kann aber auch durch Handaufheben abgestimmt werden.
  2. Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 4, 6, 7 und 8 erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.
  3. Bei der Beschlussfassung gem. § 15 Ziff. 4 und 6 nehmen der auszuschließende Gesellschafter bzw. der abzuberufende Geschäftsführer, Schatzmeister sowie Schriftführer an der Abstimmung nicht teil.
  4. Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind.
  5. Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlussunfähig, so muss innerhalb von 21 Tagen eine neue Versammlung abgehalten werden. Für die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen. Die Einladung zu dieser neuen Versammlung gilt als fristgemäß zugegangen, wenn sie spätestens 10 Tage vor dem neuen Termin abgesandt wurde (es gilt das Datum des Poststempels).

 

  1. Jeder Gesellschafter, der am persönlichen Erscheinen verhindert ist, kann einem anderen Gesellschafter schriftlich sein Stimmrecht übertragen. Die Übertragung des Stimmrechts an einen Nichtgesellschafter ist nicht möglich. Ein Gesellschafter, dem mehrere Stimmrechte übertragen wurden, kann diese sämtlich vertreten. Ein Vertreter muss persönlich anwesend sein, um das übertragene Stimmrecht auszuüben. Gesellschaftsfremde können nur als Gast an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, dies jedoch nur, wenn die Geschäftsführung die Teilnahme ausdrücklich schriftlich gestattet.

 

  • 17 (Geschäftsführung)
  1. Zum Geschäftsführer wird der Gründungsgesellschafter, Herr Reinhold Rombach, bestellt. Die Bestellung erfolgt bis auf weiteres. Herr Reinhold Rombach ist als eingetragener Kaufmann (e.K.) mit der Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Finanzportfolioverwalter zugelassen. 

Bis zur ersten Wahl eines Schatzmeisters und eines Schriftführers übernimmt der Geschäfts­führer diese Aufgaben in Personalunion.

  1. Die Wahl eines anderen Geschäftsführers im Rahmen einer Gesellschafterversammlung nach entsprechenden Wahlvorschlägen ist grundsätzlich zulässig. Dieser bedarf jedoch zwingend der Zulassung der BaFin als Finanzportfolioverwalter, andernfalls verliert der Investmentclub seine legitime Grundlage. Er­reicht keiner der ggf. vorgeschlagenen Kandidaten für den Geschäftsführer die erforderliche Mehrheit, so gilt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Investmentclubs der bis dahin amtierende Geschäftsführer Reinhold Rombach als für jeweils 2 weitere Jahre bestellt.
  2. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit von Herrn Reinhold Rombach trifft ab dem Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit ausschließlich der Anlageausschuß verbindliche Entscheidungen über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, es sei denn, Herr Reinhold Rombach hat bereits einen von der BaFin zugelassenen Finanzportfolioverwalter als Vertreter bestimmt.

Die Entscheidung über jeglichen Einsatz von Finanzinstrumenten, also jeder Kauf und Verkauf von Wertpapieren ist, solange kein von der BaFin zugelassener Finanzportfolioverwalter als Geschäftsführer bestimmt ist, dann nur noch durch den Anlageausschuss zu treffen, er hat die alleine Entscheidungsgewalt. Auch bezüglich der Aufnahme und des Ausschlusses von Gesellschaftern trifft dann der Anlageausschuss eine verbindliche Entscheidung.  Ist dieser Finanzportfolioverwalter jedoch bereits von Herrn Reinhold Rombach bestimmt, übernimmt dieser für den Fall der Handlungsunfähigkeit  oder des Ablebens von Herrn Reinhold Rombach die Geschäftsführung des Investmentclubs mit alleiniger Entscheidungsbefugnis über  die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten nach den Vorgaben dieses Gesellschaftsvertrages.

Gleichzeitig ist für den Fall des Ablebens des Geschäftsführers ein Organisationskonzept vorzubereiten, das die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Fortführung oder Beendigung der Gesellschaft zur Beschlussvorlage durch die Gesellschafter sicherstellt. Sollte dort beschlossen werden, dass die Gesellschaft fortgeführt wird, kann dies nur durch die Bestellung eines von der BaFin zugelassenen Finanzportfolioverwalters zum Geschäftsführer der Gesellschaft geschehen.

  1. Mit den Funktionen des Schatzmeisters und des Schriftführers gilt der Geschäftsführer in Personalunion als beauftragt, wenn in der Gesellschafterversammlung keine entsprechenden Vorschläge gemacht werden.

 

  • 18 (Aufgaben der Geschäftsführung)
  1. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen.

 

 

 

  1. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:
  2. a) die Finanzportfolioverwaltung nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die Einrichtung und Betreuung von Gesellschafterkonten nach § 7 dieses Vertrages, die Ver­tretung der Gesellschaft nach außen, die verbindliche Annahme der erforderlichen Belehrungen für jedwede gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Belehrungen (WpHG-Bogen, MiFID) mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter und die Führung der Wertpapierdepots. Herr Reinhold Rombach ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 
  3. b) Der Geschäftsführer beruft die Gesellschafterversammlung ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung  kann er für die Leitung der Gesellschafterversammlung einen Vertreter bestimmen (siehe hierzu § 14,  Abs .5).
  4. c) Aufgabe des Geschäftsführers in seiner Funktion als Finanzportfolioverwalter ist insbesondere,  als eigenständiges Weisungsorgan die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für die Gesellschaft zu beschließen und durchzuführen. Der Geschäftsführer hat insoweit einen eigenen Entscheidungsspielraum und unterliegt nicht den Beschlüssen des Anlageausschusses. Der eigene Entscheidungsspielraum gilt auch für die Ausübung des Stimmrechts auf Hauptversammlungen.

Der Geschäftsführer hat zu beachten, dass der Anlageausschuss im Rahmen der Anlageausschusssitzungen bei den Anlageentscheidungen mitwirkt (siehe auch § 19 - An- und Verkauf von Wertpapieren für die Gesellschaft). Hinweise des Anlageausschusses haben jedoch nur beratenden Charakter.  Alle Anlageentscheidungen des Geschäftsführers haben jedoch unbedingt den satzungsgemäßen Vorgaben zu folgen.

  1. d) Die Geschäftsführung überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge und der Einlagen, sowie die ordnungsgemäße und pünktliche Auszahlung von fälligen Beträgen.

 

  1. e) Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge, dass in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll geführt wird, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.
  2. f) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in der nächsten Gesellschafterversammlung Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und macht einen Vorschlag über die Verwendung des Gewinns.
  3. g) Zum Jahresende hat die Geschäftsführung die Bewertung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen und eine Aufstellung über die vereinnahmten Körperschaftsteuer-Gutschriften und einbehaltenen Kapitalertragssteuern vorzulegen. Ab dem Jahr 2010 hat diese Aufstellung die einbehaltene Abgeltungsteuer zu enthalten. Die Beteiligungsquote der namentlich aufzu­führenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ist darüber hinaus anzugeben.

Für die Einkünfte aus dem Gesellschaftsvermögen eines jeden Kalenderjahres wird die Geschäftsführung die "gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage" bei dem für den Sitz der Gesellschaft zu­ständigen Finanzamt beantragen.

  1. h) Zum Jahresende erhält jeder Gesellschafter einen Nachweis über den ihm zustehenden Anteil mit allen relevanten Steuerdaten (maßgeblich für die persönlichen Steuererklärungen der Gesell­schafter ist jedoch nur der durch das Finanzamt ergangene Feststellungsbescheid).

Im Falle des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern wird die Geschäftsführung die Einkünfte zum Stichtag abgrenzen.

Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird die Geschäftsführung auf den Todestag eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen.

 

 

 

  • 19 (Anlageausschuss, Kontrollausschuss, Wirtschaftsprüfer)
  1. Anlageausschuss
  2. a) Es wird ein ständiger Anlageausschuss gebildet.

Diesem gehören an:

  • Mindestens 10 ehrenamtliche Mitglieder dieser Gesellschaft. Der Anlageausschuss darf nicht der Geschäftsführung angehören. In der Gründungsphase ist jeder Gesellschafter solange Mitglied des Anlageausschusses, außer dem Gründungsgesellschafter und Portfolioverwalter Reinhold Rombach, bis mehr als 10 Gesellschafter erreicht sind, der Gründungsgesellschafter, Herr Reinhold Rombach wird nicht mitgerechnet. 
  1. b) Um die Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter zu erhalten, ist durch eine Rotationsregelung sicherzustellen, dass jeder Gesellschafter, der nicht der Geschäftsführung angehört, innerhalb einer Frist von 2 Jahren mindestens einmal Mitglied des Anlageausschusses ist.

Die Gesellschafterversammlung beschließt den Rotationsplan. Sie kann aber auch die Geschäftsführung beauftragen, den Rotationsplan festzulegen.

  1. c) Der Anlageausschuss trifft mindestens einmal wöchentlich in den Clubräumen der Gesellschaft zusammen. Die Anlageausschusssitzung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden.  Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, die Anfertigung eines Datenträgers reicht im Regelfall aus. Der Geschäftsführer hat in der Anlageausschusssitzung über getätigte und beabsichtigte Transaktionen zu berichten und einen aktuellen Lagebericht über die Finanzmärkte abzugeben.

Der Anlageausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit die ihm gemäß dieser Satzung obliegenden Beschlüsse.

  1. d) Aufgabe des Anlageausschusses ist es, der Geschäftsführung für die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten Hinweise und Empfehlungen zu geben, jedoch nicht als eigenständiges Weisungsorgan die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für die Gesellschaft zu beschließen. Der Anlageausschuss  hat insoweit keinen eigenen Entscheidungsspielraum.
  2. e) Die Mitglieder des Anlageausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Wahl und Wiederwahl gilt § 17 entsprechend.

 

  1. Kontrollausschuss

Die Gesellschafterversammlung kann einen Kontrollausschuss einberufen. Auf das schriftliche Verlangen von mindestens 10 Prozent der Gesellschafter  ist unverzüglich ein Kontrollausschuss einzuberufen. Der Kontrollausschuss besteht  aus  3 Personen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden nur dann von der Geschäftsführung des Investmentclubs bestimmt, wenn die Gesellschafterversammlung nicht selbst die Mitglieder des Kontrollausschusses wählt.

Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Hierzu hat der Kontrollausschuss jederzeit das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.

Der Kontrollausschuss berichtet, soweit er einberufen ist, an die Gesellschafterversammlung.

Solange ein Kontrollausschuss nicht  einberufen ist, hat jeder Gesellschafter das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten und während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.

  1. Wirtschaftsprüfer

Aufgrund der Finanzportfolioverwaltung des Investmentclubs durch Herrn Reinhold Rombach unterliegt der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL wie auch die anderen Mandate des Finanzportfolioverwalters der nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Finanzdienstleister bedingten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Jeder Gesellschafter kann auf schriftliches Verlangen jederzeit eine Ausfertigung des jeweils aktuellen Prüfberichts beim Geschäftsführer anfordern.  

 

  • 20 (Ausscheiden aus der Gesellschaft)
  1. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann jederzeit unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende erfolgen, oder durch Ausschluss gem. § 15 Ziff. 6, oder im Falle des § 8. Ziffer 7 durch Zahlung der letzten Auszahlung (Rentenmodell).

Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen sowohl durch den Gesellschafter als auch durch die Gesellschaft ausgesprochen werden. Die Gesellschaft hat die Kündigung eines Gesellschafters unverzüglich zu bestätigen, einer Bestätigung durch den Gesellschafter bedarf es indes nicht, wenn die Gesellschaft kündigt. Die Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit in keinem Fall einer Annahmeerklärung.

Für Teilentnahmen gilt § 8, Ziffer 3. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft liegt dann nicht vor.

Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gilt jedoch dann erfolgt, wenn im Falle des § 8, Ziffer 7 (Rentenmodell),  die letzte Zahlung geleistet wurde.

  1. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod, es sei denn, der Gesellschafter hat hier ausdrücklich anders verfügt.
  2. Die Auszahlung des Guthabens soll unverzüglich zum erreichten Kündigungstermin, und mit diesem Datum bewertet, vorgenommen werden. Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch um Veräußerungskosten.
  3. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an den oder die Erben, die sich zu legitimieren haben.

 

 

  • 21 (Fortbestehen der Gesellschaft)

Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesell­schaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Todes eines Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Ver­mögen eines Gesellschafters.

 

  • 22 (Liquidation der Gesellschaft)

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führt der bisherige Geschäftsführer als Liquidator die Auseinandersetzung durch, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen einen anderen Gesellschafter als Liquidator.

Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszuzahlen.

Die Vorschriften für die Geschäftsführung gem. § 18 Abs. 2 g) und h) gelten entsprechend.

 

  • 23 (Abänderung und Ergänzungen)

Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

 

  • 24 (Ergänzende Vorschriften)

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB).

                                              

50999 Köln, 04.01.08

 

(Der Gründungsgesellschafter Reinhold Rombach)   

 

(Der Gründungsgesellschafter Prof. Dr. med. Dr. h.c.   Wilhelm-Wolfgang Höpker)

 

(Die Gründungsgesellschafterin Manuela Piller)

   

(Der Gründungsgesellschafter Heinz Kempen)

 

 

 

 

C. SONSTIGE HINWEISE

 

 

1. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV)

 

Der Prospekt wurde nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV) erstellt, welche Bestimmungen über erforderliche Mindestangaben solcher Prospekte enthält, die nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f. Verkaufsprospektgesetz betreffen.

 

Über folgende Mindestangaben im Sinne der VermVerkProspV sind wegen der Rechtsnatur, Konstruktion und der spezifischen Gegebenheiten des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL keine Angaben möglich:

 

- Die Angabe der Teilbeträge der Vermögensanlagen und die Angabe der Staaten

(vgl. § 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV), da ein gleichzeitiges Angebot in verschiedenen

Staaten mit Teilbeträgen nicht erfolgt.

 

- Der Anbieter übernimmt nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 VermVerkProspV).

 

 

 

- Eine für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkeiten, diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, ist nicht vorgesehen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 7 VermVerkProspV).

 

- Eine Angabe über die Gesamtdauer des Bestehens des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL, da dieser nicht nur für eine bestimmte Zeit gegründet wurde (vgl. § 5 Nr. 2 VermVerkProspV).

 

- Eine Angabe über die Struktur eines persönlich haftenden Gesellschafters und etwaige Angaben über die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags, da der Investmentclub keine Kommanditgesellschaft ist (vgl. § 5 Nr. 3 VermVerkProspV).

 

- Die Angaben nach §§ 5 bis 13 VermVerkProspV über die juristische Person oder die Gesellschaft, welche die Gewährleistung der Verzinsung oder der Rückzahlung der Vermögensanlagen übernommen hat (vgl. § 14 VermVerkProspV), da eine solche juristische Person oder Gesellschaft nicht existiert.

 

- Das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die Nummer, unter der Emittent in das Register eingetragen ist (vgl. § 5 Nr. 5 VermVerkProspV), da eine (freiwillige) Eintragung der ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) nicht erfolgt ist.

 

- Der Emittent ist kein Konzernunternehmen, daher entfällt eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm (§ 5 Nr. 6 VermVerkProspV),

 

- Die Übersicht der bisherigen Emissionen (vgl. § 6 Satz 1 Nr. 2 VermVerkProspV), da die Beteiligung der Gesellschafter, die beliebig gestaltet werden kann, nicht über Emissionen erfolgt.

 

- Der Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern Umtausch oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen, sowie die Bedingungen und das Verfahren für den

 

 

Umtausch oder den Bezug, da der Investmentclub keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist (vgl. § 6 Satz 2 VermVerkProspV).

 

- Welche Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV), da der Investmentclub lediglich in Wertpapiere investiert.

 

- Die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung in Anschaffungs- und Herstellungskosten und sonstigen Kosten sowie in Eigen- und Fremd-, Zwischen- und Endfinanzierungsmittel (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV), da eine solche Angabe wegen des laufend wechselnden Anlageobjekts (Wertpapiere) nicht möglich ist. Eine Fremd- Zwischen- und Endmittelfinanzierung ist nicht möglich, da die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit durch den Gesellschaftsvertrag untersagt ist. Die Angabe von Fälligkeiten bei den Eigenmitteln ist nicht möglich, da die Einlagen ohne Fristen zur Verfügung gestellt werden.

 

- Ein Konzernabschluss, da die Gesellschaft nicht nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist (vgl. § 10 Abs. 2 VermVerkProspV).

 

Hinsichtlich der übrigen Mindestangaben der VermVerkProspV werden folgende Angaben (Negativtestate) gemacht:

 

- Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache wurde nicht vorangestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermVerkProspV), da der Prospekt nicht, auch nicht in Teilen, in einer anderen Sprache abgefasst wurde.

 

- Da die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts nicht durch juristische Personen oder Gesellschaften übernommen wird (vgl. § 3 HS.1 VermVerkProspV), entfällt eine Angabe über solche Gesellschaften.

 

- Ein Treuhandvertrag wurde dem Prospekt nicht beigefügt, da ein Treuhandvermögen

im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes nicht besteht (vgl. § 4 Satz 2 Var. 2 VermVerkProspV).

- Ein Treuhänder ist nicht vorhanden (vgl. § 12 Abs.3 VermVerkProspV).

 

- Einlagen auf das gezeichnete Kapital (vgl. § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV)

stehen nicht aus.

 

- Der Gründungsgesellschafter Herr Reinhold Rombach hat weder Einlagen gezeichnet oder eingezahlt, noch erhält er Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Bezüge außerhalb des jeweiligen Gesellschaftsvertrages (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3 VermVerkProspV).

 

- Eine Beteiligung der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts (Wertpapiere) nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen bringen (vgl. § 7 Abs. 2 VermVerkProspV), besteht nicht.

 

- Eine Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV) besteht nicht.

 

- Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV), sind nicht anhängig.

 

- Wichtige laufende Investitionen außerhalb der Finanzanlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4

VermVerkProspV) bestehen nicht.

 

- Außergewöhnliche Ereignisse, die die Tätigkeit des Emittenten beeinflusst

haben (vgl. § 8 Abs. 2 VermVerkProspV) bestehen nicht.

 

- Den Personen oder Gesellschaften , die für den Inhalt des Verkaufsprospektes die Verantwortung übernehmen (vgl. §3 VermVerkProspV), den Gründungsgesellschaftern des Emittenten (vlg. §7 VermVerkProspV) sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräten des Emittenten, den Treuhänder und sonstigen Personen (vgl.§12 VermVerkProspV , stand und steht das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben nicht zu, ebenso nicht eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). Die Person nach § 3 VermVerkProspV ist der für den Prospektinhalt verantwortliche Geschäftsführer der Gesellschaft; die Gründungsgesellschafter nach § 7 VermVerkProspV sind Herr Reinhold Rombach, Herr Prof.Dr.Höpker, Frau Manuela Piller und Herr Heinz Kempen; die Personen nach §12 VerkProspV sind als Geschäftsführer Herr Reinhold Rombach sowie die Mitglieder des Anlageausschusses. Die Mitglieder des Anlageausschusses werden lt. Gesellschaftsvertrag nach einem Rotationsplan wechselweise bestellt und können daher nicht namentlich benannt werden. Derzeit sind die Gründungsgesellschafter Herr Prof. Dr. Höpker, Frau Manuela Piller und Herr Heinz Kempen für den Anlageausschuß bestellt. Andere Aufsichtsgremien und Beiräte sind nicht vorgesehen. Ein Treuhänder ist nicht vorgesehen.

 

- Neben dem beschriebenen Anlageobjekt gibt es keine weiteren konkreten Projekte, für welche die aus den einbezahlten Anlagebeträgen erzielten Nettoeinnahmen genutzt werden sollen (vgl. § 9 Abs. 1 VermVerkProspV).

 

- Die Mitglieder der Geschäftsführung, des Anlageausschusses und des Kontrollausschusses steht weder das Eigentum am Anlagevermögen in wesentlichen Teilen noch eine dingliche Berechtigung am Anlagevermögen zu (vgl. § 9 Abs.2 Nr. 2 VermVerkProspV).

 

- Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts (vgl. § 9 Abs.2 Nr. 3 VermVerkProspV).

 

- Ein Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte bzw. Vermögensanlagen wurde nicht erstellt (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV).

 

- Von dem Abdruck eines geprüften Jahresabschlusses und Lageberichts (vgl. §10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 a) VermVerkProspV) wurde abgesehen, da für den Investmentclub die Aufstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses und Lageberichts nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) VermVerkProspV) und ein solcher auch tatsächlich nicht erstellt wird.

- Angaben über den Abschlussprüfer entfallen (vgl. § 11 Satz 1 VermVerkProspV), da ein Jahresabschluss nicht erstellt wird; es wurden jedoch Angaben über den Ersteller der Vermögensaufstellungen aufgenommen.

 

- Ein Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss mit etwaigen Einschränkungen (vgl. § 11 Satz 2 VermVerkProspV) entfällt, da ein Jahresabschluss nicht aufgestellt wird.

 

- Die Mitglieder der Geschäftsführung sowie des Anlage- und Kontrollausschusses des Investmentclub sind für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV), dem Investmentclub Fremdkapital geben (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV) oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV) nicht tätig.

 

- Ein Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, liegt nicht vor, insoweit kann die Person oder Gesellschaft, die die Gewährleistung übernommen hat, nicht benannt werden (vgl. § 14 VermVerkProspV.

 

- Ausschließlich der Geschäftsführer Herr Reinhold Rombach erbringt von den Personen, die nach §§ 3,7 oder 12 VermVerkProspV zu nennen sind, nicht nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen (vgl. § 9 Abs. Nr.8 VermVerkProspV).

 

- Angaben über Treuhänder (vgl. § 12 Abs. 3 VermVerkProspV) entfallen, da ein solcher durch den Investmentclub nicht eingesetzt wird.

 

- Weitere Personen außer den Mitgliedern der Geschäftsführung, des Anlage- und Kontrollausschusses des ERSTEN PRIVATEN INVESTMENTCLUBS BÖRSEBIUS ZENTRAL sowie der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse & Vermögensverwaltung e.K.“ welche die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben (vgl. §12 Abs. 4 VermVerkProspV) sind nicht vorhanden.

 

- Weitere wesentliche rechtliche und tatsächliche Risiken (außer den in Ziffer 3 dieses Prospektes genannten Risiken) existieren nach Kenntnis des Anbieters nicht (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV).

 

2. Hinweis gemäß § 23 a Kreditwesengesetz über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern

 

Die im Rahmen der Geschäftsführung erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen im Sinne von §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 Kreditwesengesetz (KWG) werden von der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse & Vermögensverwaltung e.K.“ erbracht.

 

Die „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse & Vermögensverwaltung e.K.“ gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) an. Die EdW ist eine durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16.7.1998 geschaffene Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die im öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem genannten Gesetz vornimmt und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90% ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000,00 EUR pro Gläubiger schützt.

 

Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach Höhe und Umfang der dem Gläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts.

Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls zu Grunde zu legen.

 

Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, so weit Gelder nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf EUR lauten. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der genannten Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche.

Von der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse & Vermögensverwaltung e.K.“ ausgegebene Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln werden von der EdW nicht geschützt. Auch Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind nicht abgedeckt. Nicht geschützt sind Anleger wie beispielsweise Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen der öffentlichen Hand (Entschädigungsansprüche sind schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung durch die EdW über den Entschädigungsfall bei der EdW anzumelden.)

 

 

3. Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV auf Nichtbestehen eines Widerrufsrechts

 

Ein Widerrufsrecht bezüglich der Beteiligung besteht gemäß § 312 Abs. 4 Nr. 6

BGB nicht.

 

 

4. Hinweis gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV über Schlichtungsverfahren

 

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676 h BGB steht Ihnen gemäß § 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei der Deutschen Bundesbank, zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Bundesbank.

 

 

 

 

 

 

Der Inhalt des Verkaufsprospektes wurde von der Prospektverantwortlichen mit Sorgfalt erstellt und entspricht den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe.

 

Eine Haftung für die Erreichung der Anlageziele sowie für Abweichungen durch künftige wirtschaftliche oder rechtliche Änderungen wird nicht übernommen.

 

Maßgeblich für eine Beteiligung an diesem Angebot ist allein dieser Verkaufsprospekt. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.

 

Der Beitritt als Gesellschafter auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des beitretenden Gesellschafters.

 

Köln, Datum der Prospektaufstellung am 04.Januar 2008

Der Anbieter des Verkaufsprospektes:

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

Franz-Marc-Str. 4 in 50999 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer

__________________________________________________________

(Reinhold Rombach)

 

 

Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Gesellschaft:

Die in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben sind unseres Wissens richtig und es wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen.

 

Für die Gesellschaft

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

  1. Januar 2008

 

(Reinhold Rombach) Geschäftsführer