ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

 

 

Nachtrag Nr. 1 vom 12.05.2010

gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz

 

 

Nachtrag Nr. 1 der ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) vom 12.05.2010 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 4. Januar 2008 betreffend das öffentliche Angebot von GbR-Gesellschaftsanteilen an der ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR).

 

Dieser Nachtrag ist den potenziellen Gesellschaftern zusammen mit dem Verkaufsprospekt vom 4. Januar 2008 auszuhändigen. Der Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Dokumente sind in der Beitrittserklärung eines später hinzutretenden Gesellschafters zu bestätigen.

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) als Anbieter der GbR-Gesellschaftsanteile gibt folgende bis zum 12.05.2010 eingetretene Veränderungen im Hinblick auf den bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 4. Januar 2008 bekannt:

 

 

 

  1. S. 2 f. (Präambel):[1]

 

  1. a) Der Satz „Die strategische Ausrichtung des Investmentclubs ist langfristiger Natur und nicht für ausschließlich spekulativ orientierte Anleger geeignet.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

  1. b) Der Satz „Die Beteiligung des einzelnen Anlegers erfolgt über den Beitritt als Gesellschafter zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ auf der Basis des in der Fassung vom 04. Januar 2008 gültigen Gesellschaftsvertrages (Satzung der Gesellschaft), und des zur Zeit gültigen Verkaufsprospektes (Stand 04. Januar 2008) sowie der Einzahlung der vom Gesellschafter gewünschten Anlagesumme zuzüglich der vom Gesellschafter gewünschten monatlichen Einzahlungen.“ wird wie folgt aktualisiert:

 

„Die Beteiligung des einzelnen Anlegers erfolgt über den Beitritt als Gesellschafter zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ auf der Basis des in der Fassung vom 31. Januar 2010 gültigen Gesellschaftsvertrages (Satzung der Gesellschaft), des Verkaufsprospekts vom 4. Januar 2008, des 1. Nachtrags vom 12.05.2010 zum Verkaufsprospekt vom 4. Januar 2008 sowie der Einzahlung der vom Gesellschafter gewünschten Anlagesumme zuzüglich der vom Gesellschafter gewünschten monatlichen Einzahlungen.“

 

 

 

  1. S. 7 (2. Ausgestaltung der Beteiligung als Gesellschafter)

 

Der Satz „Die Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erfolgt durch einen Beitritt als Gründungsgesellschafter oder als später hinzutretender Gesellschafter zu dieser Gesellschaft auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages (Satzung der Gesellschaft) in der Fassung vom 04.01.2008 und der Einzahlung eines Anlagebetrages.“ wird wie folgt aktualisiert:

 

„Die Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erfolgt durch einen Beitritt als Gründungsgesellschafter oder als später hinzutretender Gesellschafter zu dieser Gesellschaft auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages (Satzung der Gesellschaft) in der Fassung vom 31. Januar 2010 und der Einzahlung eines Anlagebetrages.“

 

 

 

  1. S. 9 (3.1. Einführung in die Risikoproblematik)

 

Der Abschnitt 3.1. „Einführung in die Risikoproblematik“ wird komplett ersetzt durch folgende Ausführungen:

 

„Die Beteiligung am Investmentclub birgt Risiken. Jeder Anleger sollte sich dessen bewusst sein. Vor diesem Hintergrund sollte die Entscheidung des einzelnen Anlegers über eine Beteiligung am Investmentclub erst nach eingehender Bewertung der in diesem Abschnitt erläuterten Risiken und unter Hinzuziehung eines sachkundigen Beraters erfolgen.

 

Die Darstellung der Risiken aus der Beteiligung am Investmentclub ist nicht abschließend. Sie spiegeln die aus Sicht des Investmentclubs wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit einer Beteiligung am Investmentclub wider. Weitere Risiken können sich aus der persönlichen Situation des Anlegers ergeben, die naturgemäß in diesem Prospekt nicht erfasst werden können.

 

Die im Folgenden dargestellten Risiken können nicht nur einzeln und einmalig auftreten. Jedes Risiko kann wiederholt auftreten. Es können sich auch mehrere Risiken gleichzeitig realisieren.

 

Das maximale Risiko aus dem Beitritt zum Investmentclub besteht darin, dass der Anleger mit seiner Beteiligung am Investmentclub einen Totalverlust erleidet und darüber hinaus mit seinem ganzen Vermögen persönlich in unbegrenzter Höhe von Gläubigern des Investmentclubs in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wenn die Verbindlichkeiten des Investmentclubs das persönliche Vermögen des Anlegers übersteigen, besteht die Gefahr, dass sich der Anleger in die Verbraucherinsolvenz begeben muss.“

 

 

 

  1. S. 10 (3.2. Marktrisiken)

 

Der Abschnitt 3.2. „Marktrisiken“ wird komplett ersetzt durch folgende Ausführungen:

 

„3.2.1. Grundsatz

 

Zweck des Investmentclubs ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen. Der Investmentclub investiert schwerpunktmäßig in Aktien, Inhaberschuldverschreiben (insbesondere in festverzinsliche Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen) und Investmentfondsanteile. Daneben gewährt der Investmentclub Wertpapierdarlehen. Die Anlagerichtlinien, nach denen der Finanzportfolioverwalter das Vermögen des Investmentclubs verwaltet, lassen eine Anlagepolitik mit gesteigerten Risiken zu.

 

Die hieraus resultierenden Risiken für den Investmentclub können sich direkt auf den Wert der Beteiligung am Investmentclub auswirken, so dass jeder Anleger mit seiner Beteiligung am Investmentclub erhebliche Verluste erleiden kann. Infolge der Investitionstätigkeit des Investmentclubs kann ein Totalverlust der Beteiligung am Investmentclub eintreten. Deswegen sollten nur solche Anleger dem Investmentclub beitreten, die bereit sind, gesteigerte Anlagerisiken einzugehen. Die Beteiligung am Investmentclub ist eine spekulative Anlage.

 

Es kann nicht garantiert werden, dass die Anlageziele des Investmentclubs sowie der vom Anleger gewünschte Anlageerfolg erreicht werden.

 

 

3.2.2. Allgemeine Anlagerisiken

 

Blindpool-Risiko

 

Das Gesellschaftsvermögen des Investmentclubs wird von einem Finanzportfolioverwalter verwaltet, der seine Investitionsentscheidungen selbständig unter Beachtung der in § 10 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Anlagerichtlinien trifft. Damit besteht für den Anleger ein Risiko darin, dass er zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht weiß, welche Umschichtungen der Finanzportfolioverwalter in den Gemeinschaftsdepots des Investmentclubs in Zukunft vornehmen wird. Umschichtungen der Gemeinschaftsdepots können das mit der Beteiligung an dem Investmentclub verbundene Risiko inhaltlich verändern.

 

Konzentrationsrisiko

 

Soweit der Finanzportfolioverwalter die Investitionstätigkeit des Investmentclub im Rahmen der in § 10 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Anlagerichtlinien auf bestimmte Länder, Märkte oder Finanzinstrumente fokussiert, reduziert dies die Risikostreuung. Der Erfolg des Investmentclubs ist in diesem Fall in besonderem Maße von der Entwicklung dieser Länder, Märkte oder Finanzinstrumente abhängig.

 

Compliancerisiko in Bezug auf Vertragspartner

 

Es besteht die Gefahr, dass der Investmentclub dadurch einen Schaden erleidet, dass sich Vertragspartner des Investmentclubs nicht an vertragliche Absprachen bzw. gesetzliche Vorgaben halten.

 

Verwahrrisiko

 

Das Verwahrrisiko beschreibt das Risiko, das aus der grundsätzlichen Möglichkeit resultiert, dass die in Verwahrung befindlichen Finanzinstrumente durch fahrlässige, vorsätzliche oder betrügerische Handlungen des Verwahrers oder eines Unterverwahrers teilweise oder gänzlich dem Zugriff der Depotinhaber entzogen werden.

 

Abwicklungsrisiko

 

Es besteht das Risiko, dass die Abwicklung durch ein Transfersystem aufgrund einer verzögerten oder nicht vereinbarungsgemäßen Zahlung oder Lieferung nicht erwartungsgemäß ausgeführt wird. Es besteht außerdem das Risiko, dass die Gegenpartei eines Geschäfts ausfällt bzw. ihren Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt.

 

Inflationsrisiko

 

Unter dem Inflationsrisiko ist die Gefahr zu verstehen, durch Geldentwertung Vermögensschäden zu erleiden. Die Inflation kann dazu führen, dass sich der Ertrag des Investmentclubs sowie der Wert der Beteiligung am Investmentclub hinsichtlich der Kaufkraft reduzieren. Dem Inflationsrisiko unterliegen verschiedene Währungen in unterschiedlich hohem Ausmaß.

 

Kursrisiko

 

Finanzinstrumente unterliegen einem Kursrisiko. Es besteht die Gefahr, dass die Kurse der Finanzinstrumente, in die der Investmentclub investiert hat, fallen. Kursbewegungen werden durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Kursrückgänge können der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung zuzuschreiben sein (allgemeines Marktrisiko) oder im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation des Emittenten stehen (unternehmensspezifisches Risiko). Auf die allgemeine Kursentwicklung an der Börse wirken nicht nur objektive Faktoren, sondern auch irrationale subjektive Faktoren ein (psychologisches Marktrisiko). Dies kann dazu führen, dass die Kurswerte der Finanzinstrumente deutlich und dauerhaft sinken.

 

Liquiditätsrisiko

 

Bei Finanzinstrumenten besteht die Gefahr mangelnder oder fehlender Liquidität. Die Liquidität eines Finanzinstruments beschreibt die Möglichkeit des Investors, das Finanzinstrument jederzeit zu marktgerechten Preisen verkaufen zu können. Der Umstand, dass ein Finanzinstrument börsennotiert ist, garantiert keine Liquidität des Finanzinstruments. Es besteht für den Investmentclub die Gefahr, dass die Veräußerung von Finanzinstrumenten nicht oder nur unter Inkaufnahme eines deutlichen Abschlags auf den Verkaufspreis möglich ist.

 

Länderrisiko

 

Wirtschaftliche oder politische Instabilität in Ländern, in denen der Investmentclub investiert ist, kann dazu führen, dass der Investmentclub ihm zustehende Gelder trotz Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht oder nicht in vollem Umfang erhält. Maßgeblich hierfür können beispielsweise Devisen- oder Transferbeschränkungen oder sonstige Rechtsänderungen sein.

 

Währungsrisiko

 

Soweit der Investmentclub Finanzinstrumente hält, die auf eine fremde Währung lauten, ist der Investmentclub einem Währungsrisiko ausgesetzt. Eine eventuelle Abwertung der Fremdwährung gegenüber dem Euro führt dazu, dass der Wert des auf die Fremdwährung lautenden Finanzinstruments sinkt.

 

 

3.2.3. Besondere Risiken bei der Anlage in Aktien

 

Unternehmerisches Risiko

 

Werden Aktien vom Investmentclub erworben, ist der Investmentclub Eigenkapitalgeber der Aktiengesellschaft und trägt damit einen Teil des unternehmerischen Risikos. Das unternehmerische Risiko birgt für den Investmentclub die Gefahr, dass sich der Kurswert der Aktie anders entwickelt als ursprünglich erwartet. Im Fall einer Insolvenz kann der Investmentclub einen vollständigen Verlust des Anlagebetrags erleiden, zumal die Aktionäre im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller Gläubigeransprüche am Liquidationserlös beteiligt werden.

 

Indirekte Anlagerisiken

 

Hält der Investmentclub Aktien einer Aktiengesellschaft, die ihrerseits in Finanzinstrumente investiert, trägt der Investmentclub anteilig auch die spezifischen Risiken, die die Aktiengesellschaft mit der Investition in Finanzinstrumente eingeht.

 

Dividendenrisiko

 

Die Dividende einer Aktie richtet sich maßgeblich nach dem erzielten Gewinn der Aktiengesellschaft. Es besteht die Gefahr, dass Dividendenzahlungen gekürzt werden oder sogar ausfallen. Damit einher gehen regelmäßig negative Folgen für die Kursentwicklung der Aktie.

 

Risiko der Änderung von Mitgliedschaftsrechten

 

Es besteht die Gefahr, dass die in Aktien verbrieften Mitgliedschaftsrechte des Investmentclubs durch verschiedene gesellschaftsbezogene Maßnahmen bis hin zum Verlust der Aktionärstellung verändert oder durch andere Rechte ersetzt werden.

 

 

3.2.4. Besondere Risiken bei der Anlage in Inhaberschuldverschreibungen

 

Bonitätsrisiko

 

Werden Inhaberschuldverschreibungen vom Investmentclub erworben, trägt dieser das Bonitätsrisiko des Emittenten. Unter dem Bonitätsrisiko versteht man die Gefahr, dass der Emittent aufgrund einer vorübergehenden oder endgültigen Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit seiner Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber dem Investmentclub nicht nachkommt. Verschlechtert sich die Bonität, führt dies in der Regel zu Kursrückgängen der jeweiligen Inhaberschuldverschreibungen, die über die allgemeinen Marktschwankungen hinausgehen. Ist der Emittent zahlungsunfähig, können die Inhaberschuldverschreibungen wertlos werden.

 

Risiken aus der Struktur der Inhaberschuldverschreibungen

 

Soweit der Investmentclub festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen hält, trägt der Investmentclub das Zinsänderungsrisiko, das aus der Ungewissheit über die zukünftige Zinsentwicklung an den Kapitalmärkten resultiert. Steigt das Marktzinsniveau, kann der Wert der verzinslichen Inhaberschuldverschreibungen erheblich sinken. Dies gilt in erhöhtem Maße, soweit der Investmentclub auch festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen mit längerer Restlaufzeit und niedrigeren Nominalverzinsung hält.

 

Da sowohl Wandelanleihen als auch Optionsanleihen festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen sind, die dem Inhaber den Erwerb von Aktien zu festgelegten Konditionen ermöglichen, bergen Wandel- und Optionsanleihen sowohl typische Risiken festverzinslicher Wertpapiere, als auch typische Risiken von Aktien. Der Kurs einer Wandelanleihe bzw. Optionsanleihe wird wesentlich vom Kurs der zu Grunde liegenden Aktie bestimmt.

 

Weitere Risiken können sich aus der spezifischen Ausgestaltung der Inhaberschuldverschreibungen ergeben. Zum Beispiel können Emissionsbedingungen besondere Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung, die Verzinsung und die Stellung des Gläubigers im Falle der Insolvenz bzw. der Liquidation des Emittenten enthalten. Wird ein Kündigungsrecht des Emittenten vereinbart, so trägt der Gläubiger das Risiko der vorzeitigen Rückzahlung (Kündigungsrisiko). Damit einher geht das Risiko, dass der Gläubiger die frei werdenden Beträge nur noch zu schlechteren Bedingungen neu anlegen kann (Wiederanlagerisiko). Wird die Rückzahlung bzw. die Verzinsung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, trägt der Gläubiger die daraus resultierenden Risiken. Es besteht dann die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung bzw. Zinszahlung nicht eintreten (Rückzahlungs- und Verzinsungsrisiko). Wird schließlich in den Emissionsbedingungen eine Nachrangigkeit der Inhaberschuldverschreibungen festgelegt, so werden die Gläubiger im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten erst dann befriedigt, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt sind (Risiko nachrangiger Befriedigung). Dies kann dazu führen, dass die Kurse solcher nachrangigen Inhaberschuldverschreibungen bereits im Vorfeld eines der vorstehenden Verfahren erheblich fallen.

 

 

3.2.5. Besondere Risiken bei der Anlage in Investmentfonds

 

Risiko hinsichtlich des Kapitals des Sondervermögens

 

Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Sondervermögen. Je nach dem, in welche Vermögenswerte der Investmentfonds investiert, unterliegt das Sondervermögen bestimmten Risiken. Aktienfonds unterliegen insbesondere den dargestellten allgemeinen Investitionsrisiken sowie den besonderen Risiken bei der Anlage in Aktien. Rentenfonds unterliegen insbesondere den allgemeinen Investitionsrisiken und den besonderen Risiken bei der Anlage in Inhaberschuldverschreibungen. Aufgrund dieser Risiken besteht die Gefahr, dass sich das Kapital des Sondervermögens vermindert. Dies kann dazu führen, dass die Fondsanteile, in die der Investmentclub investiert hat, ebenfalls an Wert verlieren. Den gleichen Effekt könnte die übermäßige Rückgabe von Anteilen oder eine übermäßige Ausschüttung von Anlageergebnissen haben. Durch das Abschmelzen des Kapitals des Sondervermögens könnte die Verwaltung des Sonderermögens unwirtschaftlich werden, was letztlich auch zur Auflösung des Sondervermögens und zu Verlusten beim Investmentclub führen kann.

 

Risiko der Rücknahmeaussetzung

 

Die Rücknahme der Anteile eines Investmentfonds kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zeitweilig Beschränkungen unterliegen. Im Fall der Aussetzung der Anteilrücknahme besteht das Risiko, dass der Investmentclub seine Anteile am Investmentfonds nicht zum gewünschten Zeitpunkt zurückgeben kann und länger die mit der Investition verbundenen Risiken tragen muss, als er möchte.

 

Risiken aus den Fondskosten

 

Ausgabeaufschläge und interne Kosten für die Verwaltung und das Management des jeweiligen Investmentfonds verursachen für den Investmentclub möglicherweise Kosten, die nicht oder nicht in dieser Höhe anfallen würden, wenn der Investmentclub entsprechende Finanzinstrumente direkt erwerben würde.

 

Risiken im Fondsmanagement

 

Die Wertentwicklung von Investmentfondsanteilen ist von der Eignung der handelnden Personen des jeweiligen Fondsmanagements abhängig. Positive Ergebnisse eines Investmentfonds in der Vergangenheit sind jedoch nicht in die Zukunft übertragbar.

 

 

3.2.6. Besondere Risiken bei Wertpapier-Darlehen

 

Kontrahentenrisiko

 

Die im Gesellschaftsvermögen vorhandenen Finanzinstrumente können darlehensweise gegen Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer ausfällt bzw. seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt.“

 

 

 

  1. S. 11 (3.3. Weitere Risikofaktoren)

 

Der Abschnitt 3.3. „Weitere Risikofaktoren“ wird komplett ersetzt durch folgende Ausführungen:

 

„3.3.1. Steuerliche Risiken

 

3.3.1.1. Allgemeine steuerliche Risikohinweise

 

Die Ausführungen zu den Steuerrisiken betreffen insbesondere die steuerliche Behandlung der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG, im Folgenden: „Kapitalerträge“) und der Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG, im Folgenden: „Veräußerungsgewinne“), die dem Anleger aus seiner Beteiligung am Investmentclub steuerlich zuzurechnen sind. Kapitalerträge sind insbesondere Dividenden, Zinsen und ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge. Veräußerungsgewinne sind insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, einschließlich von Anteilen an Investmentfonds. Dabei umfasst der steuerliche Begriff „Veräußerungsgewinn“ auch Veräußerungsverluste.

 

Die Ausführungen zu den Steuerrisiken gehen von der derzeitigen Rechtslage des deutschen Steuerrechts aus. Des Weiteren gelten die Ausführungen zu den steuerlichen Risiken ausschließlich für Anleger, welche die Beteiligung an dem Investmentclub in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten. Wird die Beteiligung an dem Investmentclub in einem Betriebsvermögen gehalten, ergeben sich abweichende steuerliche Folgen für den Anleger und den Investmentclub und eine abweichende Besteuerung der Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.

 

Der Investmentclub geht davon aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 b i. V. m. § 20 Abs. 7 EStG auf den Investmentclub keine Anwendung findet. Sollte die Finanzverwaltung die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung von § 15 b EStG dennoch bejahen, wäre eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen ausgeschlossen.

 

Die steuerliche Behandlung der Beteiligung an einer GbR ist in Deutschland nicht in allen Einzelheiten endgültig geklärt und kann künftig Veränderungen unterliegen. Eine Änderung der steuerlichen Behandlung der Gewinne und Verluste kann zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen für den Anleger führen. Eine Haftung für die von dem Investmentclub und den Anlegern erstrebte steuerliche Behandlung der Kapitalerträge und der Veräußerungsgewinne durch den Investmentclub kann nicht übernommen werden.

 

Sofern die Finanzverwaltung oder ein Gericht eine höhere als die vom Investmentclub und den Anlegern aus der Beteiligung an dem Investmentclub angestrebte Steuerbelastung feststellt, besteht das Risiko, dass die daraus resultierenden Steuernachzahlungen mit 0,5% für jeden angefangenen Monat (6% p. a.) zu verzinsen sind.

 

Es handelt sich bei der Investition in den Investmentclub um eine ausschließlich renditeorientierte Kapitalanlage. Entscheidungsgrundlage für eine Beteiligung an dem Investmentclub dürfen in keinem Fall steuerliche Gründe sein. Maßgeblich sollen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der Beteiligung an dem Investmentclub sein.

 

 

3.3.1.2. Risiken nach Einführung der Abgeltungsteuer

 

Im Rahmen der Anwendung der Abgeltungsteuer sind trotz bereits veröffentlichter umfassender Schreiben der Finanzverwaltung (z. B. BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83) zahlreiche Fragen offen. Diese Rechtsunsicherheit kann dazu führen, dass sich für Anleger und / oder dem Investmentclub nachteilige Konsequenzen ergeben können. Solche nachteiligen Konsequenzen führen in aller Regel zu einer liquiditätsmäßigen Belastung des Anlegers bzw. des Investmentclubs.

 

Der Investmentclub geht davon aus, dass Kosten eines Anlegers, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Anlegers aus dem Investmentclub anfallen, als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn des Anlegers mindern. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Abzug dieser Kosten von der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichte nicht anerkannt wird.

 

 

3.3.1.3. Risiken durch die Beteiligung des Investmentclubs an Investmentfonds

 

Im Rahmen der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger sind trotz einiger Verwaltungsanweisungen (z. B. BMF v. 18.8.2009, BStBl. I 2009, 931) einige Auslegungsfragen offen, insbesondere auch durch die Einführung der Abgeltungsteuer. Es kann das Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auslegungsfragen die Besteuerung der Erträge aus der Beteiligung des Investmentclubs an den Investmentfonds nachteilig beeinflussen.

 

 

3.3.1.4. Art der Einkünfte

 

Risiko der Umqualifizierung der Einkünfte

 

Der Investmentclub geht unverändert davon aus, dass die erzielten Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und nicht als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 oder i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) zu qualifizieren sind. Entsprechendes gilt für die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG). Vor der Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Unterscheidung dieser beiden Einkunftsarten an Hand von nicht abschließenden Kriterien vorgenommen, die durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung in Einzelfallentscheidungen herausgearbeitet und von der Finanzverwaltung angewendet wurden.

 

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung der Abgeltungsteuer zu einer Änderung dieser Kriterien führt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im weiteren Zeitablauf zu einer Weiter- bzw. Neuentwicklung dieser Abgrenzungskriterien kommt. Insofern besteht das Risiko, dass die Einkünfte des Investmentclubs ggf. rückwirkend für die noch änderbaren Zeiträume in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Bei Eintritt dieses Risikos ergeben sich insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:

 

 

Konsequenzen der Umqualifizierung der Einkünfte

 

Der Investmentclub muss aus seinem Vermögen Gewerbesteuer zahlen und dies mindert die Liquidität und das Vermögen des Investmentclubs.

 

Hinsichtlich der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte ist zu beachten, dass Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und ggf. auch aus der Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentfondsanteilen zu 40% steuerfrei sind (sog. Teileinkünfteverfahren). Das Teileinkünfteverfahren gilt jedoch nicht für Finanzunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 40 S. 3 HS 2 EStG, deren gesamten Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne in voller Höhe der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Unter welchen Voraussetzungen ein solches Finanzunternehmen vorliegt, ist nicht abschließend geklärt (vgl. BFH, BStBl. II 2009, 671; vgl. ferner BMF, BStBl. I 2005, 728, Tz. 38; BMF, BStBl. I 2002, 712 u. BMF, BStBl. I 1994, 25). Im Fall der Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte geht der Investmentclub davon aus, dass er nicht die Voraussetzungen eines Finanzunternehmens erfüllt. Es besteht jedoch das Risiko einer abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung oder eines Gerichts, so dass Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und ggf. auch aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen in voller Höhe der Gewerbe- und Einkommensteuer unterliegen.

 

Die dem Anleger aus seiner Beteiligung an dem Investmentclub zuzurechnenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind von diesem mit seinem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag u. ggf. zzgl. Kirchensteuer). Dies kann in Abhängigkeit von dem zu versteuernden Einkommen des jeweiligen Anlegers zu einer erheblich höheren Steuerbelastung gegenüber der Abgeltungsteuer führen.

 

Die anteilig auf den jeweiligen Anleger entfallende Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden (§ 35 EStG). Aufgrund der in § 35 EStG normierten Anrechnungstechnik (pauschale Anrechnung, kein Vortrag oder Erstattung des Anrechnungspotenzials) besteht das Risiko, dass im Einzelfall die anteilig auf den jeweiligen Anleger entfallende Gewerbesteuer nicht in voller Höhe auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden kann.

 

Im Fall des Ausscheidens eines Anlegers aus dem Investmentclub oder des Verkaufs der gesamten Beteiligung an dem Investmentclub geht der Investmentclub davon aus, dass der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterliegt und der Anleger bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen den Veräußerungsfreibetrag i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG und, soweit nicht das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, den ermäßigten Einkommensteuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen kann. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt und die vorstehenden Begünstigungen nicht anzuwenden sind, weil z. B. die Wertpapiere dem Umlaufvermögen des Investmentclubs zugeordnet werden. In diesem Fall schuldet der Investmentclub die Gewerbesteuer auch auf den Veräußerungsgewinn. Die durch den ausscheidenden oder veräußernden Anleger verursachte Gewerbesteuer geht damit zu Lasten der verbleibenden Anleger.

 

Für den Investmentclub und seine Anleger fallen u. U. höhere Verwaltungskosten an, z. B. durch die Abgabe der Gewerbesteuererklärung und zusätzliche Angaben in der Einkommensteuererklärung des Anlegers.

 

 

3.3.1.5. Risiken nach Einführung des neuen Erbschaftsteuergesetzes

 

Ab dem 1.1.2009 gilt grundsätzlich das neue Erbschaftsteuergesetz, das mit Wirkung zum 1.1.2010 durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, S. 3950) geändert wurde.

 

Durch die Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes erfolgten zahlreiche Gesetzesänderungen. Beispielsweise haben sich die Freibeträge und die Steuersätze bzw. die Abschnitte, in denen sie anzuwenden sind, geändert. Diese Änderungen können im Rahmen der Erbfolgeplanung zu einer gegenüber dem bisher geltenden Erbschaftsteuerrecht höheren Erbschaftsteuerbelastung des Anlegers bzw. des Begünstigten führen.

 

Scheidet ein Anleger durch Tod aus dem Investmentclub aus, erhalten die Erben den Anspruch auf Zahlung des Anteils des Anlegers am Vermögen des Investmentclubs (im Folgenden: „Abfindungsanspruch“). Der Investmentclub geht davon aus, dass im Regelfall der Abfindungsanspruch der Erben dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Wert der Beteiligung des Erblassers entspricht. Bei Abweichungen in der Bewertung des Vermögens des Investmentclubs zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs gegenüber der erbschaftsteuerrelevanten Bewertung kann der Abfindungsanspruch niedriger sein als der erbschaftsteuerliche Wert der Beteiligung des Erblassers. In Höhe des Unterschiedsbetrags erwerben die verbleibenden Anleger die anteilige Beteiligung des Erblassers unentgeltlich. Infolge dessen besteht für die verbleibenden Anleger des Investmentclubs das Risiko, dass sie anteilig, in Höhe der unentgeltlich übernommenen Beteiligung des ausscheidenden Anlegers, Erbschaftsteuer zu entrichten haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG).

 

Im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen wird dem Anleger empfohlen, einen steuerlichen Berater zu den sich in dem jeweiligen Einzelfall ergebenden erbschaftsteuerlichen Auswirkungen hinzuziehen.

 

 

3.3.1.6. Risiken durch Änderungen der Steuergesetze und der Besteuerung des Investmentclubs

 

Durch zukünftige Änderungen und Neueinführungen von Steuergesetzen, Verordnungen, Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung, insbesondere in Deutschland, können sich im Vergleich zu den Angaben in diesem Prospekt nachteilige Steuerfolgen ergeben, wie z. B. eine Börsenumsatz-, Spekulations- oder Vermögensteuer.

 

Ebenso ist hinsichtlich der Abgeltungsteuer und dem neuen Erbschaftsteuerrecht mit Änderungen zu rechnen. Es erscheint auch wahrscheinlich, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums das neue Erbschaftsteuerrecht gerichtlich auf seine Verfassungskonformität geprüft wird (vgl. Finanzgericht München v. 05.10.2009, 4 V 1548/09, ZEV 2009, 644). In Abhängigkeit von einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität des neuen Erbschaftsteuergesetzes und sich einer möglicherweise daran anschließenden Änderung des Erbschaftsteuergesetzes kann es im Einzelfall bei einer unentgeltlichen Übertragung der Beteiligung (Schenkung) an dem Investmentclub zu einer höheren Belastung des Begünstigten oder ggf. des Anlegers mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kommen als nach dem geltenden Recht.

 

 

3.3.2. Risiko einer Fremdfinanzierung

 

Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung am Investmentclub wird ausdrücklich abgeraten, da mit einer solchen Fremdfinanzierung verschiedene zusätzliche Risiken verbunden sind, insbesondere:

 

-     Mit einer Fremdfinanzierung ist die Gefahr verbunden, dass der Anleger den vollen Kreditbetrag zurückzahlen muss, obwohl sich der Wert der Beteiligung am Investmentclub verringert hat. Kann der Kredit nicht aus anderem Vermögen zurückgeführt werden, besteht das Risiko der Verbraucherinsolvenz.

-     Eine vorzeitige Rückführung der vom Anleger aufgenommenen Fremdmittel wird häufig nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sein.

-     Wenn keine langfristig abgesicherten Zinsvereinbarungen vorliegen, besteht zudem die Gefahr, dass sich die Finanzierung wegen Zinsanpassungen verteuert.

-     Schließlich kann in steuerlicher Hinsicht die so genannte Einkünfteerzielungsabsicht von der zuständigen Finanzverwaltung in Frage gestellt werden, d. h. die steuerliche Totalüberschussabsicht des jeweiligen Anlegers kann bei einer Fremdfinanzierung der Beteiligung an dem Investmentclub gefährdet sein. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung bedarf daher sorgfältiger steuerlicher Beratung.“

 

 

 

  1. S. 12 (3.4.2. Die Kosten bei der Beteiligung an Börsengeschäften über die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“)

 

Der Kostenpunkt „Kosten der Geschäftsführung (Finanzportfolioverwaltung) der GbR in Höhe von 0,05 % des Gesellschaftsvermögens pro Quartal, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.“ ist wie folgt zu aktualisieren:

 

„Kosten der Finanzportfolioverwaltung in Höhe von 0,05 % des Gesellschaftsvermögens pro Quartal, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.“

 

 

 

  1. S. 14 (3.5. Risiken in der Person der Vertragspartner und aus der Struktur der Anlage)

 

Der Abschnitt (3.5. Risiken in der Person der Vertragspartner und aus der Struktur der Anlage) wird komplett ersetzt durch folgende Ausführungen:

 

„3.5.1. Grundsatz

 

Tritt ein Anleger dem Investmentclub bei, wird er Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren primärer Zweck die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Rechte und Pflichten des Gesellschafters ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 31. Januar 2010 sowie aus den §§ 705 ff. BGB. Der Investmentclub darf nicht mit einem Investmentfonds verwechselt werden, bei dem sich der Anleger an einem von einer Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen verwalteten Sondervermögen beteiligt.

 

Aus der Gesellschafterstellung des Anlegers ergeben sich vielfältige Risiken. Ein ganz wesentliches Risiko besteht darin, dass jeder Anleger Gläubigern des Investmentclubs unmittelbar mit seinem ganzen Vermögen und nicht beschränkt auf die geleistete Einlage haftet. Insbesondere wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das persönliche Vermögen des Anlegers übersteigen, besteht die Gefahr, dass sich der Anleger in die Verbraucherinsolvenz begeben muss.

 

 

3.5.2.   Die Risiken im Einzelnen

 

Haftungsrisiko als Gesellschafter

 

Der Anleger als Gesellschafter des Investmentclubs haftet gegenüber Dritten für die gesamten Verbindlichkeiten des Investmentclubs und zwar auch über seinen Anteil hinaus. Auch wenn nach § 12 des Gesellschaftsvertrages die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit untersagt ist, ist nicht ausgeschlossen, dass der Investmentclub - ggf. satzungswidrig - Kredite in größerem Umfang aufnimmt oder auf andere Art und Weise Verbindlichkeiten des Investmentclubs entstehen.

 

Wird ein Anleger in einem solchen Fall von einem Gläubiger des Investmentclubs in Anspruch genommen, besitzt der in Anspruch genommene Anleger einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Investmentclub. Verfügt der Investmentclub nicht über ausreichende Mittel, hat der in Anspruch genommene Anleger hinsichtlich des Betrages, der über seinen Anteil hinausgeht auch gegenüber den anderen Anlegern einen Freistellungsanspruch entsprechend ihres jeweiligen Anteils. Jedoch sind diese Ansprüche möglicherweise wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar. Eventuelle interne Haftungsbeschränkungen auf das Vermögen des Investmentclubs sind dabei gegenüber Dritten in der Regel nur wirksam, wenn sie gesondert mit diesen vereinbart werden.

 

Sofern ein Anleger dem Investmentclub neu beitritt, haftet dieser ebenfalls für die Altverbindlichkeiten des Investmentclubs, d. h. für die Verbindlichkeiten, die dem Investmentclub bereits vor dem Beitritt des Anlegers entstanden sind.

 

Die Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten des Investmentclubs erlischt nicht mit Ausscheiden aus dem Investmentclub, sondern besteht für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten für mindestens fünf Jahre fort (sog. Nachhaftung). Der Beginn dieser Frist hängt davon ab, wann der Gläubiger des Investmentclubs von dem Ausscheiden des Anlegers Kenntnis erlangt. Dieser Zeitpunkt kann sehr schwer bestimmbar sein und die tatsächliche Frist verlängern.

 

Dementsprechend besteht für den Anleger die Gefahr, dass er nicht nur einen Totalverlust der Beteiligung erleidet, sondern den Verlust seines gesamten Vermögens. Reicht dieses für die Tilgung der Verbindlichkeiten des Investmentclubs nicht aus, muss sich der Anleger möglicherweise in die Verbraucherinsolvenz begeben.

 

Illiquidität der Beteiligung am Investmentclub

 

Die Gesellschaftsanteile am Investmentclub sind nicht frei übertragbar. Der mit dem Beitritt zum Investmentclub erworbene Gesellschaftsanteil ist nur mit Zustimmung des Investmentclubs abtretbar. Es besteht für den Anleger die Gefahr, dass eine solche Zustimmung nicht erteilt wird. Darüber hinaus besteht kein liquider Markt für die Gesellschaftsanteile. Selbst bei einer Zustimmung des Investmentclubs besteht die Gefahr, dass der Anleger seine Gesellschaftsanteile am Investmentclub nicht zu marktgerechten Preisen verkaufen kann. Der Anleger ist somit auf ein Ausscheiden aus dem Investmentclub durch Kündigung beschränkt. Ein Ausscheiden aus dem Investmentclub kann jederzeit unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende erfolgen. Die Auszahlung des Anteils am Gesellschaftsvermögen an den ausgeschiedenen Anleger soll unverzüglich zum erreichten Kündigungstermin, und mit diesem Datum bewertet, vorgenommen werden. Somit besteht aus der zeitverzögerten Deinvestition die Gefahr, dass sein Gesellschaftsanteil bis zum Kündigungstermin an Wert verliert. Kann der Anteil am Gesellschaftsvermögen nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch des ausgeschiedenen Anlegers um die Veräußerungskosten.

 

Beschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten

 

Aus den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages ergibt sich für den Anleger das Risiko, seine Interessen im Investmentclub nur eingeschränkt wahrnehmen zu können. Es besteht die Gefahr, dass der Anleger seine Interessen im Investmentclub nicht durchsetzen kann. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere aus folgenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags:

 

  • Die Gesellschafter sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt – sofern kein wichtiger Grund gegeben ist – alle vier Jahre.
  • Das Gesellschaftsvermögen wird durch einen Finanzportfolioverwalter verwaltet, der seine Investitionsentscheidungen im Rahmen der Anlagerichtlinien selbständig trifft. Dem Anlageausschuss kommt lediglich eine beratende Funktion zu.
  • Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies hat zur Folge, dass der Anleger unter Umständen Entscheidungen mittragen muss, für die er nicht gestimmt hat.
  • Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich eine Stimme unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Dies führt unter Umständen dazu, dass das Stimmgewicht des Anlegers hinter seiner vermögensmäßigen Beteiligung zurückbleibt.
  • Die Anzahl der Gesellschafter ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt. Mit zunehmender Zahl der Anleger verringert sich das Gewicht seiner Stimme.
  • Für Eheleute, Lebenspartner und Geschwister gilt ein partieller Stimmrechtsausschluss.

 

Risiko der Änderung des Gesellschaftsvertrags

 

Der Gesellschaftsvertrag kann mit Dreiviertel-Mehrheit geändert werden. Der Anleger trägt das Risiko, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages – etwa in Bezug auf die Anlagerichtlinien, gegen seinen Willen beschlossen werden. Mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages kann sich das mit der Beteiligung am Investmentclub verbundene Risiko inhaltlich verändern.

 

Todesbedingtes Ausscheiden von Anlegern

 

Ein Anleger scheidet mit seinem Tod aus dem Investmentclub aus. Die Erben erhalten einen Abfindungsanspruch. Dieser bemisst sich nach dem Verkehrswert der Beteiligung im Zeitpunkt des Todes. Ab diesem Zeitpunkt tragen die übrigen Anleger das Risiko, dass der rechnerische Anteil des verstorbenen Anlegers am investierten Gesellschaftsvermögen an Wert verliert.

 

Ausschluss / kündigungsbedingtes Ausscheiden von Anlegern

 

Ein Anleger kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom Investmentclub ausgeschlossen werden. Des Weiteren kann ein Anleger durch die Gesellschaft nach Zustimmung des Kontrollausschusses gekündigt werden. Beides hat zur Folge, dass der Anleger aus dem Investmentclub ausscheidet. Für den Anleger besteht insoweit das Risiko, dass er entgegen seinem Willen nicht am Investmentclub beteiligt bleiben kann.

 

Risiko unzutreffender Bewertung

 

Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt dadurch, dass die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der Börse bewertet werden. Soweit ein Börsenkurs nicht feststellbar ist, hat der Anlageausschuss eine Bewertung vorzunehmen. Bei Wertpapierleihen ist der Rückübertragungsanspruch der Wertpapiere mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der eingegangenen Wertpapierleihe anzusetzen. Aus diesen Vorgaben ergibt sich für den Anleger das Risiko, dass die vorgenommene Bewertung des Gesellschaftsvermögens nicht seinen tatsächlichen Wert widerspiegelt.

 

Compliancerisiko in Bezug auf Investmentclub

 

Es besteht das Risiko, dass der Anleger dadurch einen Schaden erleidet, dass Organe des Investmentclubs sich nicht an gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Vorgaben halten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Kreditaufnahmeverbot gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags.

 

Es besteht das Risiko, dass Anleger, die die Beteiligung an dem Investmentclub auf Grundlage des Verkaufsprospekts vom 4. Januar 2008 in der Fassung vor dem 1. Nachtrag erworben haben, unter Berufung auf Prospektmängel die Rückabwicklung ihrer Beteiligung an dem Investmentclub verlangen. Hat dieses Verlangen Erfolg und hat die Beteiligung des betreffenden Anlegers am Investmentclub zwischen Eintritt und Rückabwicklung an Wert verloren, geht die Rückabwicklung zu Lasten der verbleibenden Gesellschafter. Diese haben nicht nur die auf die rückabgewickelte Beteiligung entfallenden Verluste, sondern möglicherweise weitere Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung wie z.B. Rechtsberatungskosten oder Gerichtskosten zu tragen. Hierdurch kann sich der Wert der Beteiligungen der verbleibenden Anleger erheblich reduzieren.

 

Rechtsänderungsrisiko

 

Es besteht das Risiko, dass sich nach Beitritt zum Investmentclub Gesetze, Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis sowie die Rechtsprechung ändern. Dies gilt insbesondere für die bankaufsichtsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Investmentclubs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Änderungen der Rechtslage können erhebliche Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Beteiligung am Investmentclub haben. Es besteht die Gefahr, dass der Investmentclub im Sinne der gesetzlichen Anforderungen umstrukturiert oder schlimmstenfalls rückabgewickelt werden muss.

 

Schlüsselpersonenrisiko und Interessenkonflikte

 

Der Erfolg des Investmentclubs ist in großem Umfang von den Fähigkeiten sowohl der Geschäftsführung als auch des Finanzportfolioverwalters abhängig (Schlüsselpersonen). Fehlentscheidungen von Schlüsselpersonen können sich nachteilig auf den Erfolg des Investmentclubs auswirken. Auch der Ausfall bzw. Austausch einer solchen Schlüsselperson könnte einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Investmentclubs haben. Dies gilt insbesondere für Herrn Rombach, da dieser nicht nur Geschäftsführer des Investmentclubs ist, sondern auch Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften ist, an der der Investmentclub direkt oder indirekt beteiligt ist.

 

Es besteht die Gefahr, dass die Schlüsselpersonen ihre Aufgaben in nicht zufriedenstellender Weise erfüllen oder zum Nachteil der Anleger Eigeninteressen verfolgen. Es bestehen insbesondere Verflechtungen rechtlicher, wirtschaftlicher und personeller Art im Hinblick auf den Investmentclub, die immer die Möglichkeit eines Interessenkonflikts beinhalten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass betroffene Personen bei der Abwägung der unterschiedlichen, ggf. gegenläufigen, Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Interessenkonflikt oder ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Bezüglich entsprechender Verflechtungen wird auf Ziffer 23 dieses Nachtrags (betreffend Ziffer 14.3. Geschäftsführung) und Ziffer 27 dieses Nachtrags (betreffend Ziffer 14.7. Finanzdienstleister) hingewiesen.

 

Kein Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

 

Der Investmentclub gehört weder einem freiwilligen noch einem gesetzlichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem an. Dies hat zur Folge, dass die geleisteten Einlagen im Falle der Insolvenz des Investmentclubs nicht durch eine entsprechende Einrichtung gesichert sind. Ein Totalverlust ist somit möglich.

 

Keine Aufsicht

 

Der Investmentclub selbst unterliegt keiner Erlaubnis und auch sein Geschäftsbetrieb wird nicht durch Behörden beaufsichtigt. Die Aufsicht über den beauftragten Finanzportfolioverwalter beschränkt sich auf dessen Tätigkeit. Die Hinterlegung des Prospektes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschränkt sich auch nur auf eine formelle Prüfung. Die BaFin überprüft nicht die Richtigkeit der Angaben des Prospektes.

 

 

 

Auslandsrisiko

 

Sofern die Geschäfte des Investmentclubs über Konten bei ausländischen Finanzdienstleistern durchgeführt werden, kann die Rechtsverfolgung gegen solche Vertragspartner unter Umständen nur im Ausland möglich sein. Im Streitfall dürfte es für den Investmentclub sehr schwierig und kostspielig sein, seine Rechte gegenüber solchen Finanzdienstleistern durchzusetzen. Auch ein Urteil eines deutschen Gerichts müsste im Ausland vollstreckt werden.“

 

 

 

  1. S. 16 f. (3.6. Zusammenfassung)

 

  1. a) Der Satz „Das Anlagevermögen der jeweiligen Gesellschaft wird nach dem Gesellschaftsvertrag in Wertpapiere angelegt, wobei bis zu 10 Prozent des Gesellschaftsvermögens in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften (Private Equity) investiert werden können“ im Abschnitt „3.6. Zusammenfassung“ wird wie folgt neu gefasst:

 

„Das Gesellschaftsvermögen des Investmentclubs wird gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags in Aktien, Inhaberschuldverschreibungen, Investmentfondsanteile sowie kurzfristig in Tages- und Festgelder angelegt. Zudem sind Wertpapierleihen zulässig.“

 

  1. b) Die Sätze „Ferner kann jeder Gesellschafter grundsätzlich auch durch Gläubiger der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, sodass ein Gesellschafter bei Befriedigung von den übrigen Gesellschaftern die Ausgleichung verlangen kann. Tatsächlich begründet die Gesellschaft allerdings keine Verbindlichkeiten, die nicht durch das eingezahlte Anlagevolumen gedeckt sind.“ werden wie folgt korrigiert:

 

„Ferner kann jeder Gesellschafter grundsätzlich auch von Gläubigern der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Jeder Gesellschafter haftet unmittelbar mit seinem ganzen Vermögen. Da nicht sichergestellt ist, dass Rückgriffsansprüche werthaltig sind, besteht die Gefahr, dass der Gesellschafter endgültig für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen muss. Insbesondere wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das persönliche Vermögen des Gesellschafters übersteigen, besteht die Gefahr, dass sich der Gesellschafter in die Verbraucherinsolvenz begeben muss.“

 

 

 

  1. S. 18 ff. (4. Steuerliche Fragen)

 

Nach dem als Abschnitt „4.1.4. Die Gesellschaft (Der Anbieter der Vermögensanlage) übernimmt nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger“ bezeichneten Satz sind folgende Abschnitte einzufügen:

 

„4.1.5. Besteuerung nach Einführung der Abgeltungsteuer

 

4.1.5.1. Überblick

 

Ab dem 1.1.2009 gilt die Abgeltungsteuer. Danach unterliegen die im Privatvermögen des Anlegers erzielten Kapitalerträge, wie z. B. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie der Veräußerung oder Rückgabe Anteilen an Investmentfonds (Veräußerungsgewinne) der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Dies gilt auch für die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die dem Anleger aus seiner Beteiligung am Investmentclub zuzurechnen sind.

 

Die dem Anleger aus seiner Beteiligung am Investmentclub zuzurechnenden Einnahmen aus Wertpapierleihen werden wie bisher als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) mit dem individuellen Einkommensteuersatz des jeweiligen Anlegers versteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

 

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen insbesondere die steuerliche Behandlung der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG, im Folgenden: „Kapitalerträge“) und die Einkünfte aus Veräußerungen von Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG, im Folgenden: „Veräußerungsgewinne“), die dem Anleger aus seiner Beteiligung am Investmentclub steuerlich zuzurechnen sind. Kapitalerträge sind insbesondere Dividenden, Zinsen und ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge. Veräußerungsgewinne sind insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, einschließlich von Anteilen an Investmentfonds. Dabei umfasst der steuerliche Begriff „Veräußerungsgewinn“ auch Veräußerungsverluste.

 

Die nachfolgenden Ausführungen gehen von der derzeitigen Rechtslage des deutschen Steuerrechts aus. Des Weiteren gelten die Ausführungen zu den steuerlichen Fragen ausschließlich für Anleger, welche die Beteiligung in ihrem steuerlichen Privatvermögen halten. Wird die Beteiligung an dem Investmentclub in einem Betriebsvermögen gehalten, ergeben sich abweichende steuerliche Folgen für den Anleger und den Investmentclub und eine abweichende Besteuerung der Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.

 

Die Kosten des Investmentclubs und die Kosten des Anlegers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Investmentclub sind – mit Ausnahme von Transaktionskosten – steuerlich nicht abzugsfähig.

 

Die Anleger haben einen Freibetrag für die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 801,00 und € 1.602,00 für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 26 b EStG).

 

Die Verrechnung der erzielten Veräußerungsverluste ist nach Einführung der Abgeltungsteuer in zweifacher Hinsicht beschränkt. Die Veräußerungsverluste können im Jahr der Entstehung ausschließlich mit Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Übersteigen die Verluste die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, können die Verluste vorgetragen werden.

 

Die zweite Beschränkung der Verlustverrechnung besteht darin, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Ein verbleibender Überhang der Verluste aus der Veräußerung von Aktien ist in das nächste Jahr vorzutragen.

 

Die aus der Veräußerung von Aktien entstandenen Verluste sowie die Verluste aus den übrigen Veräußerungsgeschäften werden von der depotführenden Bank in unterschiedlichen Verlustverrechnungstöpfen festgestellt.

 

Soweit im Jahr 2008 Verluste aus Spekulationsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG a. F. erzielt wurden, werden diese vorrangig noch bis Ende 2013 mit Veräußerungsgewinnen verrechnet. Die bis zum 31.12.2013 nicht verrechneten Verlustvorträge fallen weg.

 

 

4.1.5.2. Laufende Besteuerung der aus dem Vermögen des Investmentclubs resultierenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

 

Das Vermögen des Investmentclubs wird dem Anleger steuerlich anteilig, d. h. in Höhe seiner individuellen Beteiligung am Vermögen des Investmentclubs, zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Entsprechendes gilt für die aus dem Vermögen des Investmentclubs resultierenden laufenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.

 

Die tatsächlich angefallenen Kosten des Investmentclubs, wie z. B. Vermögensverwaltungsgebühren, Kosten für die Erstellung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Verwaltungskosten, sind steuerlich nicht abzugsfähig, d. h. sie mindern nicht die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer.

 

Kosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren aus dem Vermögen des Investmentclubs entstehen, mindern den der Abgeltungsteuer unterliegenden Veräußerungsgewinn. Soweit diese Kosten im Rahmen der besonderen Verwaltungskosten (§ 11 1. b) des Gesellschaftsvertrags) enthalten sind, mindern diese jedenfalls dann den Veräußerungsgewinn, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil der Verwaltungskosten ist (BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 93).

 

Kosten, die einem Investmentfonds entstehen, an dem der Investmentclub beteiligt ist, werden, soweit dies zulässig ist, steuerlich auf der Ebene des Investmentfonds abgezogen.

 

Die Depotbank oder die auszahlende Stelle behält die Abgeltungsteuer für die aus dem Vermögen des Investmentclubs resultierenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne ein und führt diese an das Finanzamt ab.

 

Die aus dem Vermögen des Investmentclubs resultierenden Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne und Verluste sind im Rahmen einer Steuererklärung des Investmentclubs anzugeben (gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 179 Abs. 2, 3 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO; vgl. BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 72, 287). Die auf den jeweiligen Anleger entfallenden Besteuerungsgrundlagen werden von dem für den Investmentclub zuständigen Finanzamt seinem Wohnsitzfinanzamt (automatisch) mitgeteilt.

 

Die dem Anleger aus seiner Beteiligung am Investmentclub zuzurechnenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der individuellen Einkommensteuer bei den Anlegern, sondern der Abgeltungsteuer.

 

Die auf der Ebene des Anlegers entstehenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Investmentclub stehen, wie z. B. insoweit anfallende Rechts- oder Steuerberatungskosten, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung der Beteiligung an dem Investmentclub. Dies erhöht das wirtschaftliche Risiko einer Fremdfinanzierung der Beteiligung an dem Investmentclub.

 

Der Investmentclub geht davon aus, dass die Erträge aus dem investierten Vermögen des Investmentclubs nicht unter die Missbrauchsregelung fällt und keine unternehmerische Beteiligungen i. S. d. § 32 d Abs. 2 EStG umfasst.

 

Der Anleger sollte in jedem Fall von einem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob es steuerlich nicht sinnvoll ist, auf Antrag die ihm aus seiner Beteiligung am Investmentclub zuzurechnenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne der individuellen Einkommensteuer des Anlegers zu unterwerfen (§ 32 d Abs. 4 EStG), weil z. B. auf der Ebene des Anlegers eine Verrechnung von aus dem Vermögen des Investmentclubs resultierenden Veräußerungsgewinnen mit Veräußerungsverlusten des Anlegers, die vor dem 1.1.2009 realisiert wurden, möglich ist.

 

Die Angaben des Investmentclubs in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung der Anleger übernommen bzw. sind von den Anlegern anzugeben (BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 289).

 

Der Investmentclub und die depotführende Bank bzw. auszahlende Stelle behalten keine Kirchensteuer ein. Die Besteuerung der aus dem Vermögen des Investmentclubs resultierende Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne mit Kirchensteuer muss der Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung sicherstellen.

 

 

4.1.5.3. Besteuerung des Ein- und Austritts eines Anlegers

 

4.1.5.3.1. Eintritt eines Anlegers

 

Tritt ein Anleger in den Investmentclub ein, gilt steuerlich der Erwerb der Beteiligung an dem Investmentclub als anteilige Anschaffung des von dem Investmentclub im Zeitpunkt des Eintritts des Anlegers gehaltenen Vermögens. Der Anteil der im steuerlichen Sinne angeschafften Vermögenswerte des Investmentclubs bestimmt sich nach der Höhe der Beteiligung des Anlegers am Vermögen des Investmentclubs. Als Anschaffungskosten der im steuerlichen Sinne erworbenen Vermögenswerte gilt je Vermögenswert der Anteil der Einlage, der dem Verhältnis des Verkehrswertes des jeweiligen Vermögenswertes des Investmentclubs zur Summe der Verkehrswerte aller sich im Vermögen des Investmentclubs befindlichen Vermögenswerte entspricht (vgl. BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 74).

 

Die steuerliche Annahme einer anteiligen Anschaffung der Vermögenswerte des Investmentclubs durch den eintretenden Anleger führt dazu, dass Anleger, die nach dem 31.12.2008 eingetreten sind bzw. eintreten, keine steuerfreien Veräußerungsgewinne (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F.) aus dem vor dem 1.1.2009 angeschafften Vermögen des Investmentclubs, wie z. B. Aktien, erzielen können.

 

Für die im Zeitpunkt des Eintritts bereits am Investmentclub beteiligten Anleger führt der Eintritt eines weiteren Anlegers zu einer anteiligen Veräußerung der ihnen steuerlich zuzurechnenden Vermögenswerte des Investmentclubs. Der Veräußerungsgewinn des jeweiligen bisherigen Anlegers ermittelt sich aus der Differenz der Verkehrswerte der anteilig an den neuen Anleger im steuerlichen Sinne veräußerten Vermögenswerte und der anteilig auf den bisherigen Anleger entfallenden steuerlichen Anschaffungskosten dieser Vermögenswerte (vgl. BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 75). Vermögen des Investmentclubs, das dem Bestandsschutz unterliegt (§ 52 a Abs. 10 S. 1 EStG) und für das die einjährigen Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, wird insoweit steuerfrei veräußert.

 

Der Beitritt eines weiteren Anlegers kann demnach dazu führen, dass die vor dem Beitritt beteiligten Anleger einen Veräußerungsgewinn im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer der Abgeltungsteuer unterwerfen müssen. Das bedeutet, dass der Anleger die Abgeltungsteuer auf den Veräußerungsgewinn an das Finanzamt zahlen muss, obwohl der Investmentclub keinen Veräußerungsgewinn realisiert hat und dem Anleger keine Liquidität aus dem Investmentclub zugeflossen ist.

 

Da die depotführende Bank die spezifischen Anschaffungskosten der Anleger nicht kennt, kann sie bezogen auf einen beigetretenen Anleger im Fall der Veräußerung von Vermögen des Investmentclubs zuviel Abgeltungsteuer einbehalten. Die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer kann sich der Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erstatten lassen.

 

Im Hinblick auf die komplizierte Umsetzung der Abgeltungsteuer bei Eintritt eines Anlegers, sollten sich alle Anleger fachkundigen Rat bei einem steuerlichen Berater einholen, insbesondere im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung.

 

 

4.1.5.3.2. Austritt eines Anlegers

 

Scheidet ein Anleger aus dem Investmentclub aus, unterliegt der Anteil des ausscheidenden Anlegers am Vermögen des Investmentclubs abzüglich der ihm steuerlich zuzurechnenden anteiligen Anschaffungskosten des Vermögens des Investmentclubs der Abgeltungsteuer (BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 80).

 

Der ausscheidende Anleger erklärt den Veräußerungsgewinn in seiner Einkommensteuererklärung bzw. diese wird aufgrund der Steuererklärung des Investmentclubs geändert (§ 32 d Abs. 3 EStG).

 

Die verbleibenden Anleger haben Anschaffungskosten in Höhe des Wertes des Anteils des ausscheidenden Anlegers am Vermögen des Investmentclubs. Der jeweilige verbleibende Anleger hat anteilige Anschaffungskosten, die der Höhe des Wertes seiner Beteiligung an dem Investmentclub entsprechen. Diese Anschaffungskosten sind den einzelnen Vermögenswerten, die dem jeweiligen verbleibenden Anleger steuerlichen zuzurechnen sind, im Verhältnis ihres jeweiligen Verkehrwertes zur Summe ihrer Verkehrswerte zuzuordnen.

 

Der Investmentclub geht davon aus, dass Kosten eines Anlegers, die im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Investmentclub angefallen sind, als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern (zu dem damit verbundenen Risiko siehe Abschnitt 3.3.1.2).

 

Der ausscheidende Anleger kann einen anteilig auf ihn entfallenden Verlustverrechnungsvortrag des Investmentclubs nicht zur Verrechnung mit künftig von ihm erzielten Veräußerungsgewinnen nutzen (BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 220 u. 221). Der anteilige Verlustverrechnungsvortrag geht dem ausscheidenden Anleger verloren. Der Investmentclub geht davon aus, dass der anteilige Verlustverrechnungstopf durch die verbleibenden Anleger genutzt werden kann (vgl. BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 81 Tz. 224).

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten in Bezug auf den übertragenden Anleger entsprechend, wenn er seine Beteiligung an dem Investmentclub an einen Dritten überträgt sowie bei Ausscheiden im Todesfall (vgl. BMF v. 22.12.2009, DB 2010, 83, Tz. 81 Tz. 224).

 

Im Hinblick auf die komplizierte Umsetzung der Abgeltungsteuer bei Austritt eines Anlegers, sollten sich alle Anleger fachkundigen Rat bei einem steuerlichen Berater einholen, insbesondere im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung.

 

 

4.1.5.3.3. Veränderung der Beteiligung des Anlegers am Vermögen des Investmentclub durch disquotale Beiträge

 

Die Anleger haben monatlich Beiträge zu leisten. Durch die unterschiedliche Höhe der Beiträge der Anleger können sich die prozentualen Beteiligungen der Anleger an dem Vermögen des Investmentclubs verschieben.

 

Diese Verschiebungen führen steuerlich zu einem Verkauf des anteiligen Vermögens des Anlegers oder zu einem Erwerb von anteiligem Vermögen eines anderen Anlegers.

 

Der Anleger hat die Veräußerungsgewinne in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und muss die Abgeltungsteuer bezahlen.

 

 

 

4.1.5.3.4. Rentenmodell

 

Im Fall des Rentenmodells kann der ausscheidungswillige Anleger monatlich eine Entnahme vornehmen und scheidet mit der letzten Rentenzahlung aus dem Investmentclub aus. Die monatliche Entnahme bestimmt sich nach der Höhe seiner Einlage und Beiträge abzüglich der bereits getätigten Entnahmen bezogen auf den Wert des Vermögens des Investmentclubs zum Ende eines jeden Monats.

 

Steuerlich führt das Rentenmodell zu einer monatlichen Veräußerung eines Teils der Anteile an dem Vermögen des Investmentclubs an die verbleibenden Gesellschafter.

 

Der Anleger hat die Veräußerungsgewinne in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und muss diese bezahlen.

 

 

4.1.6. Besteuerung nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz

 

4.1.6.1. Überblick

 

Die Schenkung der Beteiligung an dem Investmentclub oder das Ausscheiden durch den Todesfall unterliegt ab dem 1.1.2009 dem geänderten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuergesetz (nachfolgend: Erbschaftsteuergesetz). Das neue Erbschaftsteuergesetz wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, S. 3950) mit Wirkung ab dem 1.1.2010 geändert.

 

Änderungen sind insbesondere bei den Freibeträgen und den Steuersätzen der Steuerklassen II und III vorgenommen worden. Des Weiteren ist nunmehr die Belastung von Vermögen z. B. mit einem Nießbrauchsvorbehalt bei der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abzugsfähig.

 

Der Investmentclub geht davon aus, dass die Anleger ihre Beteiligung an dem Investmentclub nicht im Betriebsvermögen halten und daher keine erbschaftsteuerliche Begünstigung nach §§ 13a, 13b u. 19a ErbStG greifen.

 

Der Anleger sollte sich hinsichtlich der Besteuerung der Schenkung seiner Beteiligung an dem Investmentclub bzw. hinsichtlich der Besteuerung des Austritts des Anlegers im Todesfall den Rat eines steuerlichen Experten einholen.

 

 

4.1.6.2. Schenkung einer Beteiligung an dem Investmentclub

 

Schenkt der Anleger unter Zustimmung des Investmentclubs seinen Anteil einer anderen Person, fällt Erbschaftsteuer an. Bemessungsgrundlage sind die anteilig auf den Anleger im steuerlichen Sinne entfallenden Verkehrswerte der Vermögenswerte des Investmentclubs im Zeitpunkt der Schenkung. Die Ermittlung der Verkehrswerte ist im Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz geregelt und durch Veröffentlichungen der Finanzverwaltung kommentiert (z. B. Gleichlautender Ländererlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698). Etwaige Veränderungen der Verkehrswerte des Vermögens des Investmentclubs vor und nach der Schenkung werden erbschaftsteuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt.

 

Soweit eine Beteiligung an dem Investmentclub nicht vollständig im Wege der Schenkung übertragen wird, sondern der Beschenkte eine Gegenleistung erbringt, gelten die vorstehenden Ausführungen für den geschenkten Anteil der Beteiligung an dem Investmentclub entsprechend.

 

 

4.1.6.3. Tod des Anlegers

 

Der Anleger scheidet mit seinem Tod aus dem Investmentclub aus. Die Erben erhalten den Anspruch auf Zahlung des Anteils des Anlegers am Vermögen des Investmentclubs im Zeitpunkt des Ausscheidens (im Folgenden: „Abfindungsanspruch“). Der Investmentclub geht davon aus, dass im Regelfall der Abfindungsanspruch der Erben dem für die Erbschaftsteuer relevanten Wert der Beteiligung des Erblassers entspricht.

 

Etwaige Veränderungen der Verkehrswerte der Vermögenswerte des Investmentclubs vor und nach dem Ausscheiden werden bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung nicht berücksichtigt.

 

In Ausnahmefällen, wie z. B. bei einer Wertpapierleihe, kann der Abfindungsanspruch niedriger sein als der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Wert der Beteiligung des Erblassers. In Höhe des Unterschiedsbetrags erwerben die verbleibenden Anleger die anteilige Beteiligung des Erblassers unentgeltlich. Die anteilig unentgeltlich übernommene Beteiligung ist ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb der verbleibenden Anleger (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG), welche die Erbschaftsteuer zu entrichten haben (siehe auch Abschnitt 3.3.1.5.).

 

 

4.1.7. Umsatzsteuer

 

Der Investmentclub ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Da sich die Tätigkeit des Investmentclubs auf den Erwerb und das langfristige Halten von Vermögenswerten beschränkt, begründet er keine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Der Investmentclub kann daher keine ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.“

 

 

 

  1. S. 21 f. (5. Übertragbarkeit der Anteile)

 

  1. a) Satz 2 im Abschnitt „5. Übertragbarkeit der Anteile“ mit dem Inhalt „Der Gesellschaftsanteil kann beliehen werden, die Beleihung wird von der Gesellschaft grundsätzlich nicht empfohlen, ist aber zur langfristigen Finanzierung einer Immobilie möglich“ wird wie folgt geändert:

 

„Der Gesellschaftsanteil kann mit Zustimmung der Gesellschaft verpfändet werden.“

 

 

  1. b) Der Abschnitt „5. Übertragbarkeit der Anteile“ wird am Ende um folgende Absätze ergänzt:

 

„Kann der Investmentclub den Anteil am Gesellschaftsvermögen nur dadurch an den ausscheidenden Anleger auszahlen, dass er Finanzinstrumente, in die er investiert ist, veräußert, trägt der ausscheidende Anleger allerdings die dadurch entstehenden Veräußerungskosten.

 

Die Gesellschaftsanteile sind nicht vererblich. Verstirbt ein Anleger, scheidet er automatisch aus dem Investmentclub aus.“

 

 

 

 

 

  1. S. 22 f. (6.1. Mindestanlage)

 

Der zweite Absatz in Abschnitt „6.1. Mindestanlage“ mit dem Inhalt „Es bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag keine weiteren Leistungspflichten. Es besteht jedoch die gesetzliche Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und die damit verbundene Haftung, sofern das Gesellschaftsvermögen zur Deckung aller Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die Aufnahme von Krediten der Gesellschaft jedoch untersagt.“ wird wie folgt geändert:

 

„Abgesehen von diesen Beitragspflichten bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag keine weiteren Leistungspflichten. Hiervon zu unterscheiden ist die Haftung der Anleger. Die Anleger haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Investmentclubs als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen, ohne dass die Anleger die Gläubiger auf eine vorherige Inanspruchnahme des Investmentclubs verweisen können.“

 

 

 

  1. S. 24 (6.3. Auszahlungen)

 

Der Satz im Abschnitt „6.3. Auszahlungen“ mit dem Inhalt „Die entsprechende vom Gesellschafter veranlasste Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende von dem entsprechenden gemeinschaftlichen Gesellschafterkonto.“ wird wie folgt geändert:

 

„Entnahmen sind mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende anzukündigen. Die vom Gesellschafter veranlasste Auszahlung erfolgt dann zum Quartalsende von dem entsprechenden gemeinschaftlichen Gesellschafterkonto. Beim Rentenmodell – welche eine regelmäßige Entnahme darstellt – erfolgt die erste Auszahlung zum Quartalsende, die weiteren Auszahlungen erfolgen auf Wunsch des Anlegers monatlich oder quartalsweise.“

 

 

 

  1. S. 26 (8.1. Kontoführungs-, Transaktions- und Verwaltungskosten)

 

Die Absätze im Abschnitt „8.1. Kontoführungs-, Transaktions- und Verwaltungskosten“ mit dem Inhalt „Im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater der Investmentfonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal erhält Herr Reinhold Rombach von der Kapitalanlagegesellschaft Universal-Investment-GmbH Zuwendungen in Form von Beraterprovisionen (aufgrund seiner Tätigkeit als Berater der vorgenannten Fonds). … Die Zuwendungen sind darauf ausgelegt, die Qualität der für den Gesellschafter/Fondskunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und stehen der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Gesellschafters nicht entgegen.“ werden ersatzlos gestrichen.

 

 

 

  1. S. 27 (8.2. Vergütung der Geschäftsführung, Provisionen)

 

Der Abschnitt „8.2. Vergütung der Geschäftsführung, Provisionen“ mit dem Inhalt „Der Geschäftsführer erhält zu jedem Quartalsende für seine Tätigkeit als Finanzportfolioverwalter gemäß §11 Ziffer 1 b) des Gesellschaftsvertrages eine quartalsweise Vergütung von derzeit maximal 0,05 % (zuzüglich USt.) des Gesellschaftsvermögens. Die Vergütung wird jeweils am Quartalsende vom aktuellen Gesellschaftsvermögen abgezogen. Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, werden nicht geleistet. Provisionen auf erzielte Gewinne werden nicht geleistet.“ wird durch folgende Ausführungen ersetzt:

 

„Die Mitglieder der Geschäftsführung erhalten nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit vom Investmentclub keine Vergütung.

 

Den Mitgliedern der Geschäftsführung stehen gegenüber dem Investmentclub auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu.

 

Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, werden vom Investmentclub nicht geleistet.“

 

 

 

  1. S. 28 (8.3. Kostenübersicht)

 

  1. a) Der Absatz im Abschnitt „8.3. Kostenübersicht“ mit dem Inhalt „Die Kosten für die Geschäftsführung inklusive Finanzportfolioverwaltung gehören nicht zu den allgemeinen Verwaltungskosten, sondern zu den besonderen Verwaltungskosten.“ wird wie folgt geändert:

 

„Die Kosten für die Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung gehören nicht zu den allgemeinen Verwaltungskosten, sondern zu den besonderen Verwaltungskosten.“

 

  1. b) Die Absätze im Abschnitt „8.3. Kostenübersicht“ mit dem Inhalt „Die Vergütung für die Geschäftsführung wird im Gesellschaftsvertrag als besondere Verwaltungskosten bezeichnet. … Die besonderen Clubverwaltungskosten betragen somit 0,05 % pro Quartal des Gesellschaftsvermögens.“ werden durch folgende Ausführungen ersetzt:

 

„Die Vergütung für die Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung wird im Gesellschaftsvertrag als besondere Verwaltungskosten bezeichnet.

 

Der Finanzportfolioverwalter erhält für die Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung für den Investmentclub pro Quartal eine Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Gesellschaftsvermögens zu jedem Quartalsersten, beginnend mit dem auf den Beginn des Vermögensverwaltungsvertrags folgenden Quartal. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.“

 

 

 

  1. S. 33 (9.2. Gesellschafterstruktur)

 

Der Abschnitt „9.2. Gesellschafterstruktur“ wird am Ende um folgende Ausführungen ergänzt:

                                                                                        

„Die Anzahl der Gesellschafter hat sich wie folgt entwickelt:

 

 

Anzahl der Gesellschafter

 

 

zum 04.01.2008

4

zum 31.12.2008

1.722

zum 31.12.2009

1.705

 

 

 

 

  1. S. 34 (10.1. Grundsätzliche Verwendung)

 

Der Abschnitt „Entsprechend dem Gesellschaftszweck wird das von den Gesellschaftern einbezahlte Anlagevermögen jeweils größtenteils in Wertpapieren angelegt, wobei bis zu 10 % des Gesellschaftsvermögens auch in nicht börsennotierten Anteilen von Kapitalgesellschaften investiert werden kann. Ein geringer Anteil des Anlagevermögens besteht jeweils aus Bankguthaben. Die Investitionsvorgaben regelt der Gesellschaftsvertrag im Detail. Eigentümer sind ausschließlich die Gesellschafter jeweils entsprechend dem jeweiligen Anteil des von ihnen einbezahlten Anlagebetrages.“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Entsprechend dem Gesellschaftszweck des langfristigen gemeinsamen Wertpapiersparens, investiert der Investmentclub einen Großteil des Gesellschaftsvermögens in Finanzinstrumente nach Maßgabe von § 10 des Gesellschaftsvertrages.“

 

 

 

  1. S. 35 (10.2. Aktuelle Struktur)

 

Am Ende des Abschnitts „10.2. Aktuelle Struktur“ werden folgende Angaben hinzugefügt:

 

Zusammensetzung und Wertentwicklung des Gesellschaftsvermögens

 

 

 

 

 

Stichtag

Depot

in Euro

Liquidität

in Euro

Gesamtvermögen

in Euro

Wertentwicklung des Gesellschaftsvermögens in %*

 

 

 

 

 

31.12.2008

159.874.954,29

11.122.571,57

170.997.525,86

- 5,67

 

 

 

 

 

31.12.2009

162.022.773,23

9.513.971,13

171.536.744,36

- 0,61

 

 

 

 

 

*         Im Verhältnis zum Vorjahr. Die Wertentwicklung des Gesellschaftsvermögens in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung des Investmentclubs zu.

 

 

 

Mittelverwendung in Euro

im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008

Liquidität zum 01.01.2008

0

 

Einzahlungen

165.861.760,07

 

Erträge aus Wertpapieren und Geldanlagen,

1.127.687,67

 

Wertpapierverkäufe

41.031.803,09

 

 

 

208.021.250,83

Auszahlungen

5.027.462,21

 

Wertpapierkäufe

191.638.551,63

 

Verwaltungskosten

232.665,42

 

 

 

196.898.679,26

Geldbestand zum 31.12.2008

10.277.776,57

 

Sonstige Ansprüche

844.795,00

 

 

 

 

Liquidität zum 31.12.2008

 

11.122.571,57

 

Mittelverwendung in Euro

im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009

Liquidität zum 01.01.2009

11.122.571,57

 

Einzahlungen

12.245.374,94

 

Erträge aus Wertpapieren und Geldanlagen, inkl. Wertpapierverkäufen

41.688.448,15

 

 

 

65.056.394,66

Auszahlungen

10.959.678,44

 

Wertpapierkäufe

43.212.055,50

 

Verwaltungskosten

1.370.689,59

 

 

 

55.542.423,53

Geldbestand zum 31.12.2009

3.115.971,13

 

Sonstige Ansprüche 1

6.398.000,00

 

 

 

 

Liquidität zum 31.12.2009

 

9.513.971,13

1           Insbesondere Ansprüche aus dem Verkauf von Wertpapieren, die erst im neuen Jahr liquiditätswirksam werden (Valutaverschiebung)“

 

 

 

  1. S. 37 (11.2. Portfolioverwaltung)

 

Die letzten zwei Absätze des Abschnitts „11.2. Portfolioverwaltung“) mit dem Inhalt „Zur Verwaltung des Vermögens, insbesondere der Ausgestaltung des Portfolios (Finanzportfolioverwaltung) bedient sich die Gesellschaft der Dienste des Finanzdienstleisters „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ mit Sitz in 50999 Köln, Franz-Marc-Str. 4. … Die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung wurde von der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ gegenüber erteilt.“ werden durch folgende Angaben ersetzt:

 

„Mit Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 06.01.2010 hat der Investmentclub die Promont AM AG mit der Verwaltung des Vermögens des Investmentclubs beauftragt. Die Promont AM AG ist beauftragt, das verwaltete Vermögen nach eigenem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen gemäß den in § 10 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Anlagerichtlinien zu verwalten.“

 

 

 

  1. S. 39 ff. (12.2. Das Gesellschaftsdepot)

 

  1. a) Der erste Absatz des Abschnitts „12.2. Das Gesellschaftsdepot“ mit dem Inhalt „Der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL investiert schwerpunktmäßig in Aktien, Anleihen, Tages- und Festgeld, Investmentfonds (darunter Aktienfonds, Gemischte Fonds und Rentenfonds) und daneben in geringerem Umfang noch in Inhaberschuldverschreibungen und in Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht börsennotiert sind.“ wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Investmentclub investiert schwerpunktmäßig in Aktien, Inhaberschuldverschreibungen (insbesondere in festverzinsliche Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen) sowie in Investmentfondsanteile. Daneben gewährt der Investmentclub Wertpapierdarlehen.“

 

  1. b) Nach dem Absatz des Abschnitts „12.2. Das Gesellschaftsdepot“ mit dem Inhalt „Fonds sind gesetzlich regulierte Investmentfonds. … Je nach Fondsansatz und Managementeinschätzung kann die Anlage wie bei Mischfonds oder den relativ neuen Superfunds frei in mehrere Assets verteilt werden.“ wird der folgende Absatz eingefügt:

 

„Bei der Wertpapierleihe bzw. beim Wertpapierdarlehen handelt es sich rechtlich um ein Sachdarlehen in Wertpapiere. Der Inhaber von Wertpapieren kann seine Wertpapiere darlehensweise gegen Entgelt an einen Dritten übertragen.“

 

  1. c) Die letzten Absätze des Abschnitts „12.2. Das Gesellschaftsdepot“ mit dem Inhalt „Im Gesellschaftsvertrag ist die Anlagepolitik mit den Einschränkungen auf einzelne Assets ausführlich beschrieben: … sollen von der Geschäftsführung bevorzugt gekauft werden, da diese ein niedriges Kostenniveau aufweisen und diese Fonds über das Ebase-Depot des Investmentclubs zum Ausgabeaufschlag von 0 Prozent gekauft werden können.“ werden durch folgende Ausführungen ersetzt:

 

„In § 10 des Gesellschaftsvertrags sind die Anlagerichtlinien festgeschrieben.

 

Anlagen dürfen ausschließlich in folgende Anlageinstrumente getätigt werden: börsennotierte Wertpapiere, nicht börsennotierte Schuldverschreibungen deutscher Banken, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, Anteile an Investmentfonds sowie kurzfristig in Tages- und Festgelder. Als börsennotiert gelten auch Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden. Die Anlage in Investmentfonds ist nur zulässig, wenn diese Fonds in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind und der übliche Ausgabeaufschlag mindestens halbiert ist. Die Fonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal sollen aufgrund ihrer attraktiven Kostenstruktur im Rahmen der Anlagerichtlinien bevorzugt erworben werden. Warentermingeschäfte sind ausdrücklich verboten. Wertpapierleihen sind zulässig, sofern der Investmentclub als Leihgeber auftritt.

 

Bei der Anlage in die zulässigen Anlageinstrumente sind folgende Beschränkungen zu beachten:

-  mindestens 60 % des Gesellschaftsvermögens ist zu investieren in börsennotierte Rentenwerte, in Rentenfonds, in Gemischte Fonds, in börsennotierte Wandelschuldverschreibungen, in börsennotierte Genussscheine und andere börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen sowie in Tages- und Festgelder und Wertpapierleihen. Ein Gemischter Fonds ist in die Mindestquote von 60 % dann einzurechnen, sofern der Gemischte Fonds höchstens 33,33 % seines Vermögens in Aktienanlagen halten darf. In börsennotierte Wandelschuldverschreibungen dürfen nicht mehr als 15 % des Gesellschaftsvermögens investiert werden. In andere börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen sowie Wertpapierleihen dürfen ebenfalls jeweils nicht mehr als 15 % des Gesellschaftsvermögens investiert werden.

- höchstens 40 % des Gesellschaftsvermögens kann in Aktien oder in Aktienfonds investiert werden.

-  höchstens 10 % des Gesellschaftsvermögens kann in Freiverkehrsaktien investiert werden. Die erworbenen Freiverkehrsaktien sind in die Aktienquote von 40 % einzurechnen.

-  der Investmentclub kann sich mit bis zu 25 % des Gesellschaftsvermögens an der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG beteiligen, da dort mit mehreren Zielgesellschaften dem Prinzip der Risikostreuung ausreichend Rechnung getragen ist. Die im Freiverkehr gehandelten Aktien der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG sind nicht in die Quote für Freiverkehrsaktien von 10 % einzurechnen; sie sind jedoch in die Aktienquote von 40 % einzurechnen.

-  höchstens 20 % des Gesellschaftsvermögens kann in Gemischte Fonds investiert werden. In die Quote von 20 % sind auch Gemischte Fonds einzurechnen, die höchstens 33,33 % ihres Vermögens in Aktienanlagen halten dürfen.

-  höchstens 20 % des Gesellschaftsvermögens kann in nicht börsennotierte Schuldverschreibungen deutscher Banken investiert werden.“

 

 

 

  1. S. 42 ff. (13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht)

 

  1. a) Der zweite Absatz des Abschnitts „13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht“ mit dem Inhalt „Die Anlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ erfolgen in allen Arten von Vermögensanlagen, insbesondere in Aktien und Aktienfonds, verzinslichen Wertpapieren, Wandel- und Optionsanleihen, sonstigen Gesellschaftsanteilen (z.B. Genussscheinen) sowie Investmentanteilen. Dies kann weltweit erfolgen. Geschäfte, die eine Kreditaufnahme zum Gegenstand haben oder der Erwerb von ungedeckten Positionen, die eine mögliche Nachschusspflicht auslösen können, insbesondere Futures-Geschäfte, sind ausgeschlossen.“ wird ersetzt durch:

 

„Die Anlagen des Investmentclubs erfolgen in die nach § 10 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags zulässigen Finanzinstrumente. Kreditaufnahmen und Warentermingeschäfte sind ausgeschlossen.“

 

  1. b) Im dritten Absatz des Abschnitts „13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht“ mit dem Inhalt „Die durch neue Gesellschafter zur Verfügung gestellten Gesellschafterbeiträge sollen zu dem Erwerb von Vermögensanlagen im Anlagespektrum der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“, insbesondere zum Erwerb von Aktien, Aktienfonds, Rentenwerte und Investmentanteile, verwendet werden. Die Entscheidung welche Anlagen getätigt werden sollen, ist von den dann herrschenden Marktbedingungen abhängig und kann nicht vorher bestimmt werden. Es soll sich in der Regel um börsennotierte Vermögensanlagen oder Investmentanteile handeln. Für sonstige Zwecke außer den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen, werden die Gesellschaftsmittel nicht verwendet.“ wird der Satz „Es soll sich in der Regel um börsennotierte Vermögensanlagen oder Investmentanteile handeln.“ ersatzlos gestrichen.

 

  1. c) Der Absatz des Abschnitts „13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht“ mit dem Inhalt „Die Vermögensanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ werden nur dieser zugeordnet, Berechtigungen Dritter hieran bestehen nicht. Es besteht damit nur Eigentum der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“, die für diesen Prospekt nach §3 der VermVerkProspV die Verantwortung übernommen hat, an den Vermögensanlagen der Gesellschaft. Die Gründungsgesellschafter nach §7 VermVerkProspV haben, außer über eine noch bestehende Gesellschafterstellung, kein Eigentum, dingliche Berechtigung oder andere Berechtigung an den Vermögensanlagen. Die Mitglieder der Geschäftsführung der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ nach § 12 VermVerkProspV haben kein Eigentum, dingliche Berechtigung oder andere Berechtigung an den Vermögensanlagen.“ wird der Satz „Die Vermögensanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ werden nur dieser zugeordnet, Berechtigungen Dritter hieran bestehen nicht.“ ersetzt durch:

 

„Die Vermögensanlagen des Investmentclubs werden nur diesem zugeordnet. Dingliche Berechtigungen Dritter – abgesehen von dem banküblichen Pfandrecht der depotführenden Banken an den auf den Gemeinschaftskonten verbuchten Geldern und an den in den Gemeinschaftsdepots verwahrten Finanzinstrumenten nach Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken – bestehen nicht.“

 

  1. d) Der Absatz des Abschnitts „13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht“ mit dem Inhalt „Für die Anschaffung und die Herstellung des Anlageobjekts wurde am 04.01.2008 ein Vertrag mit der Commerzbank Köln vom 04.01.2008 über die Depotführung und Kontenführung geschlossen. Ein gesonderter Vertrag über Finanzportfolioverwaltung mit der „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ ist nicht erforderlich, da dies bereits in der Satzung geregelt wird. Weitere Verträge für die Anschaffung und Herstellung des Anlageobjekts wurden nicht abgeschlossen.“ wird wie folgt neu gefasst:

 

„Für die Anschaffung der Finanzinstrumente sowie für die Depot- und Kontenführung wurde am 04.01.2008 ein Vertrag mit der Commerzbank Köln über die Depot- und Kontenführung geschlossen. Ein entsprechender Vertrag besteht auch mit der Commerzbank Dormagen. Des Weiteren wurde am 02.06.2008 mit der European Bank for Fund Services GmbH geschlossen. Mit Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 06.01.2010 hat der Investmentclub die Promont AM AG mit der Verwaltung des Vermögens des Investmentclubs beauftragt. Weitere Verträge im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die Konten- und Depotführung wurden nicht abgeschlossen.“

 

  1. c) Der Absatz des Abschnitts „13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht“ mit dem Inhalt „Die Vermögensanlagen der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ werden nur dieser in ihrem Gesellschaftsvermögen zugeordnet, In diesem Sinne erbringt die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ als nach §3 der VermVerkProspV für diesen Prospekt Verantwortliche, wesentliche Leistungen und Lieferungen. Die Gründungsgesellschafter nach §7 VermVerkProspV erbringen keine wesentlichen Leistungen oder Lieferungen. Herr Reinhold Rombach als der Geschäftsführer der „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ nach § 12 VermVerkProspV erbringt durch die Geschäftsführungstätigkeit und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens nicht nur geringfügige Leistungen für die „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ wird wie folgt abgeändert:

 

„Herr Reinhold Rombach erbringt als Geschäftsführer nicht nur geringfügige Leistungen für den Investmentclub. Frau Manuela Schuhmacher erbringt als stellvertretende Geschäftsführerin nicht nur geringfügige Leistungen für den Investmentclub.. Ansonsten erbringt keine der nach den §§ 3, 7 und 12 VermVerkProspV im Verkaufsprospekt zu nennende Person nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV.“

 

  1. d) Der Absatz „Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Erreichung des Anlagezieles liegen vor. Der für die Gesellschaft bestellte Geschäftsführer verfügt über die Erlaubnis zur Portfolioverwaltung“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Erreichung des Anlagezieles liegen vor. Der für den Investmentclub bestellte Finanzportfolioverwalter verfügt über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung sowie zur Anlageverwaltung.“

 

  1. e) Der Abschnitt „13. Aktuelle Anlagestrategie mit Prognose und Investitionsübersicht“ wird am Ende um folgende Ausführungen ergänzt:

 

 

Vermögensanlagen zum 31. Dezember 2009

 

Anlageformen

Einzeltitel

Anteil am Gesellschafts-vermögen

 

 

 

Tagesgeld / Festgeld

 

5,55 %

 

 

 

Festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen und sonst. Forderungen

 

27,62 %

 

 

 

 

Lenswista:

EUR 5.000.000 8 % Wandelschuldverschreibung v. 06 (11)

(WKN: A0LRKZ)

1,28 %

 

Aegon:

EUR 900.000.000 var. verz. Inhaberschuldverschreibung v. 04 (14/und)

(WKN: A0DAFX)

1,37 %

 

 

Pixelpark:

EUR 3.300.000 7,5 % Wandelschuldverschreibung v. 07 (12)

(WKN: A0XXLQ)

4,08 %

 

DEWB:

EUR 20.000.000 6 % Wandelschuldverschreibung v. 07 (12)

(WKN: A0S83U)

3,64 %

 

Commerzbank AG:

EUR 5.000.000.000 2,75 % Inhaberschuldverschreibung v. 09 (12)

(WKN: CB896A)

3,00 %

 

WP Leihe v. 05.12.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 1.686.636 Aktien der Alno AG

(WKN: 778840)

2,13 %

 

WP Leihe v. 05.12.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 2.611.015 Aktien der BrainForce AG

(WKN: 922801)

1,69 %

 

WP Leihe v. 26.01.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 3.743.272 Aktien der DEWB AG

(WKN: 804100)

4,01 %

 

WP Leihe v.28.10.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 713.032 Aktien der DEWB AG

(WKN: 804100)

0,64 %

 

WP Leihe v. 23.01.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 2.077.297 Aktien der Triplan AG

(WKN: 749930)

3,54 %

 

WP Leihe v. 05.12.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 643.200 Aktien der Triplan AG

(WKN: 749930)

0,87 %

 

WP Leihe v. 05.12.2009, fällig am 31.12.2011

an ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

über 10.849.275 Aktien der Pixelpark AG (WKN: 126225)

1,37 %

 

 

 

Aktien

 

23,71 %

 

 

 

 

ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

(WKN: 525460)1

23,65 %

 

Schwabenverlag AG

(WKN: 721750)

0,01 %

 

ID-Media

(WKN: A0L1NK)

0,05 %

 

 

 

Investmentfonds

 

43,12 %

 

RR Analysis TopSelect Universal

(Aktienfonds / WKN: A0HF4N)

  9,71 %

 

Promont – Europa 130/30

(Aktienfonds / WKN: A0RAPP)

  1,22 %2

 

RR Analysis Börsebius Rent Universal

(Rentenfonds / WKN: A0M8WQ)

17,87 %

 

RR Analysis Börsebius MX Universal

(Gemischter Fonds / WKN: A0M8WR)

14,32 %

 

1 Der Investmentclub hält 97 % der Aktien der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG. Die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG ist an folgenden Zielgesellschaften beteiligt: AB Baltic Research, Alno AG (WKN: 778840); Börsebius Zentral Servicegesellschaft mbH;

BrainForce AG (WKN: 922801); DEWB AG (WKN: 804100); Ingrida Lunette GmbH; LensWista AG (WKN: A0LR80); Pixelpark AG (WKN: 126225); RR Analysis TopSelect AG (WKN: A0KFRC); Triplan AG (WKN: 749930).

 

2 Am 04.02.2010 wurde der Aktienfonds Promont – Europa 130/30 auf 4,4 % aufgestockt.“

 

 

 

  1. S. 46 (14.2. Gesellschafterversammlung)

 

 

  1. a) Der erste Absatz des Abschnitts „14.2. Gesellschafterversammlung“ mit dem Inhalt: „Die Gesellschafterversammlung entscheidet über grundlegende Vorgänge wie insbesondere die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung, die Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter hat hierbei eine Stimme.“ wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Gesellschafterversammlung entscheidet über grundlegende Vorgänge wie insbesondere die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung, die Abänderung des Gesellschaftsvertrages, die Anlagepolitik, die Bestellung und Abberufung des Finanzportfolioverwalters oder die Auflösung der Gesellschaft. Auf § 15 des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen. Die Gesellschafterversammlung hat den Anlageausschuss ermächtigt, über die Bestellung und Abberufung des Finanzportfolioverwalters zu beschließen.“

 

 

  1. b) Punkt 3 der Aufzählung der Rechte in Abschnitt „14.2. Gesellschafterversammlung“ mit dem Inhalt: „• Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Jeder Gesellschafter hat ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteiles eine Stimme“ wird wie folgt geändert:

 

„•         Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Jeder Gesellschafter hat ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteiles eine Stimme. Eheleute, Lebenspartnerschaften sowie Geschwister gelten als 1 Gesellschafter und haben demnach ebenfalls nur eine Stimme. Das Stimmrecht der Eheleute bzw. der jeweiligen Partnerschaft bzw. des jeweiligen Geschwisterpaares gilt als ausgeübt, wenn einer der beiden es ausübt. Sollten sich die beiden nicht einig sein, gilt automatisch das Stimmrecht des Anwesenden. Sollten beide anwesend und uneins über das Stimmrecht sein, so gilt der jeweils ältere als stimmberechtigt. Dieser Stimmrechtsausschluss gilt nicht für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die den Kernbereich der Mitgliedschaft betreffen, insbesondere in die rechtliche und vermögensmäßige Position des Gesellschafters eingreifen.“

 

  1. c) Punkt 5 der Aufzählung der Rechte in Abschnitt „14.2. Gesellschafterversammlung“ mit dem Inhalt: „• Recht auf Verpfändung des Gesellschaftsanteiles“ wird wie folgt geändert:

 

„•         Recht, den Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der Gesellschaft zu übertragen oder zu verpfänden“

 

 

 

  1. S. 47 (14.3. Geschäftsführung)

 

 

Der Abschnitt „14.3. Geschäftsführung“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Aufgabe des Geschäftsführers ist es, die Gesellschaft nach außen gegenüber Dritten zu vertreten. Er ist vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit.

 

Ferner gehören zu seinen Aufgaben vornehmlich organisatorische Aufgaben, wie insbesondere die Einrichtung und Betreuung der Gesellschafterkonten, die Feststellung der Einkünfte und Gewinne, die Verwaltung der Mitglieder und die Organisation und Leitung der Gesellschafterversammlungen und sonstiger Veranstaltungen. Hinsichtlich der Aufgaben der Geschäftsführung wird ergänzend auf § 18 des Gesellschaftsvertrages verwiesen.

 

Die Gesellschafterversammlung wählt einen Geschäftsführer. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt für vier Jahre. Erreicht keiner der ggf. vorgeschlagenen Kandidaten für den Geschäftsführer die erforderliche Mehrheit, so gilt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Investmentclubs der bis dahin amtierende Geschäftsführer als für zwei weitere Jahre bestellt.

 

Bis zur Wahl eines Schatzmeisters und eines Schriftführers übernimmt der Geschäftsführer diese Aufgaben.

 

Mit Gesellschafterbeschluss vom 31.01.2010 wurde Herr Reinhold Rombach für vier Jahre zum Geschäftsführer bestellt. Da ein Schatzmeister sowie ein Schriftführer nicht gewählt wurden, übernimmt der Geschäftsführer diese Aufgaben.

 

Die Gesellschafterversammlung wählt für vier Jahre einen stellvertretenden Geschäftsführer. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers übernimmt dieser die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Ist die Handlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehender Natur, beruft der stellvertretende Geschäftsführer unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein, die einen neuen Geschäftsführer bestellt. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen. Die Handlungsunfähigkeit ist nicht nur vorübergehender Natur, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate anhält.

 

Mit Gesellschafterbeschluss vom 31.01.2010 wurde Frau Manuela Schumacher für vier Jahre zur stellvertretenden Geschäftsführerin bestellt.

 

Die Geschäftsanschrift des Geschäftsführers sowie der stellvertretenden Geschäftsführerin des Investmentclubs lautet:

 

ERSTER PRVIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

- Geschäftsführung -

Franz-Marc-Str. 4

50999 Köln

Tel:                  0221 985480-17

Fax:                0221 985480-10

Email:             Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Internet:          www.boersebiuszentral.de

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Der Geschäftsführer sowie die stellvertretende Geschäftsführerin erhalten nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit vom Investmentclub keine Vergütung. Dem Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerin stehen gegenüber dem Investmentclub auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu.

 

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhielt Herr Rombach für die im Rahmen der Geschäftsführung übernommene Finanzportfolioverwaltung eine Vergütung in Höhe von 0,05 % des Gesellschaftsvermögens pro Quartal zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Bei Herrn Reinhold Rombach liegen folgende Interessenkonflikte und Verflechtungen vor:

 

- Frau Dipl. Kffr. Ingrida Rombach, die Ehefrau von Herrn Reinhold Rombach, ist alleinvertretungsberechtigter Vorstand der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, die zu 97 % vom Investmentclub gehalten wird. Zwischen dem Investmentclub und der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG bestehen zahlreiche Wertpapier-Darlehensverträge, auf Grund derer der Investmentclub der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG gegen Entgelt Aktien überlassen hat.

 

- Frau Dipl. Kffr. Ingrida Rombach ist alleinvertretungsberechtigter Vorstand der RR Analysis TopSelect AG, die zu 95 % von der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG gehalten wird. Die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG wird wiederum zu 97 % vom Investmentclub gehalten. Darüber hinaus ist Frau Dipl. Kffr. Ingrida Rombach alleinvertretungsberechtigter Vorstand der 3A Real Estate AG, der Bioenergy Capital AG, der European Space Innovation AG, der Terrain Immobilien & Beteiligungs AG, an denen die RR Analysis TopSelect AG jeweils mit 90 % beteiligt ist.

 

- Herr Reinhold Rombach ist Geschäftsführer bei der Ingrida Lunette GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft hält zu 70 % die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, die wiederum zu 97 % vom Investmentclub gehalten wird. Die restlichen Anteile in Höhe von 30 % hält Herr Reinhold Rombach.

 

- Herr Reinhold Rombach ist Geschäftsführer bei der Börsebius Zentral Servicegesellschaft mbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft hält zu 99 % die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, die wiederum zu 97 % vom Investmentclub gehalten wird.

 

- Herr Reinhold Rombach ist Geschäftsführer bei der Börsebius Zentral Research GmbH. Diese Gesellschaft ist eine 100%ige Tochter der Börsebius Zentral Servicegesellschaft mbH, die über die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG vom Investmentclub gehalten wird. Die Börsebius Zentral Research GmbH erhält von der Promont AM AG eine Bestandsprovision in Höhe von 0,5 % für den Fall, dass der Investmentclub den Fonds Promont Europa 130/30 kauft. Die Börsebius Zentral Research GmbH erhält außerdem eine Bestandsprovision von Ebase für die Vermittlung der Fonds RR Analysis Börsebius Rent Universal, RR Analysis Börsebius MX Universal, RR Analysis TopSelect Universal in Höhe von 0,3 %. Die Börsebius Zentral Research GmbH ist für die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG im Bereich des Wertpapierresearch gegen Entgelt tätig. Die Börsebius Zentral Research GmbH soll in Zukunft gegen Entgelt Leistungen im Bereich des Wertpapierresearch an die Promont AM AG erbringen.

 

- Herr Reinhold Rombach sowie seine Ehefrau Ingrida Rombach sind Geschäftsführer bei der Börsebius Zentral Echo GmbH. Diese Gesellschaft ist eine 100%ige Tochter der Börsebius Zentral Servicegesellschaft mbH, die über die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG vom Investmentclub gehalten wird. Die Börsebius Zentral Echo GmbH soll in Zukunft gegen Entgelt Leistungen im Bereich des Marketing (unter anderem die Erstellung einer Kundenzeitschrift) an die Promont AM AG erbringen.

 

- Im Zuge der Trennung der Finanzportfolioverwaltung für den Investmentclub von der Geschäftsführung des Investmentclubs zum Jahreswechsel 2009/2010 beauftragte der Investmentclub die Promont AM AG mit der Finanzportfolioverwaltung. Als Ausgleich für die entstehenden Vermögensnachteile, die Herr Reinhold Rombach mit der Aufgabe der Finanzportfolioverwaltung für den Investmentclub erleidet, soll Herr Reinhold Rombach von der Promont AM AG eine Entschädigung sowie die Option erhalten, sich an der Promont AM AG in einer noch nicht festgelegten Quote zu beteiligen. Einzelheiten bleiben einem noch abzuschließenden Vertrag vorbehalten.

 

 

Bei Frau Manuela Schumacher liegen folgende Interessenkonflikte und Verflechtungen vor:

 

- Frau Manuela Schumacher ist Geschäftsführerin bei der Börsebius Zentral Servicegesellschaft mbH.“

 

 

 

  1. S. 49 (14.4. Anlageausschuss)

 

  1. a) Der erste Absatz im Abschnitt „14.4. Anlageausschuss“ mit dem Inhalt „Als beratendes Gremium unterhält der ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL einen Anlageausschuss. Aufgabe des Anlageausschusses ist es, der Geschäftsführung für die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten. Hinweise und Empfehlungen zu geben, jedoch nicht als eigenständiges Weisungsorgan die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für die Gesellschaft zu beschließen. Der Anlageausschuss hat insoweit keinen eigenen Entscheidungsspielraum.“ wird durch folgende Ausführungen ersetzt:

 

„Der Investmentclub bildet einen ständigen Anlageausschuss. Aufgabe des Anlageausschusses ist es, dem Finanzportfolioverwalter für die Anlagepolitik Hinweise zu geben. Die Gesellschafterversammlung hat den Anlageausschuss – unbeschadet ihrer Rechte – ermächtigt, über die Bestellung und Abberufung des Finanzportfolioverwalters zu beschließen. Der Finanzportfolioverwalter hat in der Anlageausschusssitzung über getätigte und beabsichtigte Transaktionen zu berichten und einen aktuellen Lagebericht über die Finanzmärkte abzugeben.“

 

  1. b) Im vierten Absatz im Abschnitt „14.4. Anlageausschuss“ mit dem Inhalt „Der Anlageausschuss trifft mindestens einmal wöchentlich in den Clubräumen der Gesellschaft zusammen. Die Anlageausschusssitzung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, die Anfertigung eines Datenträgers reicht im Regelfall aus. Der Geschäftsführer hat in der Anlageausschusssitzung über getätigte und beabsichtigte Transaktionen zu berichten und einen aktuellen Lagebericht über die Finanzmärkte abzugeben.“ wird der Satz „Der Geschäftsführer hat in der Anlageausschusssitzung über getätigte und beabsichtigte Transaktionen zu berichten und einen aktuellen Lagebericht über die Finanzmärkte abzugeben.“ ersatzlos gestrichen.

 

 

 

 

 

  1. S. 50 (14.5. Kontrollausschuss)

 

Der Abschnitt „14.5. Kontrollausschuss“ wird am Ende um folgende Ausführungen ergänzt:

 

„Um eine bessere Transparenz zu gewährleisten, errichtete die Geschäftsführung mit Beschluss vom 6. September 2008 einen Kontrollausschuss. Innerhalb des Kontrollausschusses gibt es keine Funktionsaufteilung.

 

Zu Mitgliedern des Kontrollausschusses wurden folgende Gesellschafter bestellt:

 

Herr Dr. Rainer Blümm, Arzt

Riedweg 14, 32107 Bad Salzuflen

 

Herr Stefan F.J. Langer, Arzt

Guineastr.14, 13351 Berlin

 

Herr Heinz Kempen, Kaufmann

Krähenweg 10, 50997 Köln

 

Die Mitglieder des Kontrollausschusses erhalten für ihre Tätigkeit vom Investmentclub nach dem Gesellschaftsvertrag keine Vergütung. Den Mitgliedern des Kontrollausschusses stehen gegenüber dem Investmentclub auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu.

 

Die Mitglieder des Kontrollausschusses haben im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, also insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provision und Nebenleistungen jeder Art erhalten.

 

Wirtschaftliche Verflechtungen oder Interessenkonflikte der Mitglieder des Kontrollausschusses in Bezug auf den Investmentclub bestehen nicht.“

 

 

 

  1. S. 51 (14.5. Wirtschaftsprüfer)

 

Abschnitt „14.5. Wirtschaftsprüfer“ mit dem Inhalt „Aufgrund der Finanzportfolioverwaltung des Investmentclubs durch Herrn Reinhold Rombach unterliegt der ERSTE PRIVATE INVESMTENCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL wie auch die anderen Mandate des Finanzportfolioverwalters der nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Finanzdienstleister bedingten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Jeder Gesellschafter kann auf schriftliches Verlangen jederzeit eine Ausfertigung des jeweils aktuellen Prüfberichts beim Geschäftsführer anfordern.“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Aufgrund der Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung des Investmentclubs durch den Finanzportfolioverwalter unterliegt das Mandat des ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) wie auch die anderen Mandate des Finanzportfolioverwalters der nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Finanzdienstleister bedingten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

 

Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 06.01.2010 ist die Promont AM AG als Finanzportfolioverwalter verpflichtet, jedem Gesellschafter auf schriftliches Verlangen jederzeit eine Ausfertigung des jeweils aktuellen Prüfberichts (unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten des Finanzportfolioverwalters) zur Verfügung zu stellen.“

 

 

 

  1. S. 52 (14.7. Finanzdienstleister)

 

Abschnitt „14.7. Finanzdienstleister“ mit dem Inhalt „Seit 1.1.1998 bedarf in Deutschland die Erbringung von Finanzdienstleistungen ab einem Anlagevolumen von 500.000 EUR der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 32 KWG. Die im Rahmen der Geschäftsführung erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen werden von der Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ mit Sitz in Köln erbracht. Diese Firma ist ein von der BaFin zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut. Die Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwalter e.K.“ führt unter Beachtung der jeweils von der Gesellschaft definierten Anlagepolitik die Wertpapiertransaktionen durch und überwacht die Anlagestrategie sowie die Effizienz der Gemeinschaftsdepots und der gemeinschaftlichen Konten. Die Erlaubnis gemäß § 32 KWG wurde der Firma „Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse und Vermögensverwaltung e.K.“ erteilt.“ wird durch folgende Ausführungen ersetzt:

 

„Mit Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 06.01.2010 hat der Investmentclub die Promont AM AG mit der Verwaltung des Vermögens des Investmentclubs beauftragt. Die Promont AM AG ist beauftragt, das verwaltete Vermögen nach eigenem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen gemäß den in § 10 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Anlagerichtlinien zu verwalten. Der Investmentclub hat jederzeit das Recht, den Vermögensverwaltungsvertrag durch Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden.

 

Als Vergütung für die Vermögensverwaltung erhält die Promont AM AG pro Quartal eine Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr beträgt 0,05 % des Wertes des verwalteten Vermögens pro Kalenderquartal (0,2 % p.a.) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

Die Promont AM AG hat den Investmentclub in Bezug auf mögliche Interessenskonflikte darauf hingewiesen, dass sie die Kapitalanlagegesellschaft Universal-Investment-GmbH bei der Verwaltung der Investmentfonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal sowie RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal sowie die Fondsgesellschaft Alceda, Luxemburg bei der Verwaltung des Investmentfonds Promont-Europa 130/30 berät. Für diese Beratungstätigkeit erhält die Promont AM AG jeweils eine Anlageberatungsvergütung. Diese beträgt für den Investmentfonds RR Analysis TopSelect Universal maximal 1 % p.a. (zur Zeit 0,6 % p.a.), für den RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal maximal 0,7 % p.a. (zur Zeit 0,6 % p.a.), für den RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal 0,5 % (zur Zeit 0,45 % p.a.) sowie für den Promont-Europa 130/30 0,6 % p.a.

 

Der Investmentclub hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Promont AM AG die von der Kapitalanlagegesellschaft an sie geleistete Anlageberatungsvergütung behält. Ein Anspruch des Investmentclubs gegen die Promont AM AG auf Herausgabe der Anlageberatungsvergütung nach den gesetzlichen Regelungen des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 667, 675 BGB) besteht insoweit nicht.“

 

 

 

 

 

 

  1. S. 52 (15. Jüngste Entwicklung und Perspektiven)

 

Absatz 2 des Abschnitts „15. Jüngste Entwicklung und Perspektiven“ mit dem Inhalt „Die Geschäftsführung strebt eine Verdoppelung des Gesellschaftsvermögens an, dies unter Einschluss der monatlichen Teileinlagen. Hierbei wird von einer Anfangseinzahlung von 25.000 Euro und einer monatlichen Zahlung von 150 Euro ausgegangen.“ wird wie folgt ersetzt:

 

„Um den Investmentclub langfristig auf ein sicheres Fundament zu setzen, hat der Investmentclub mit dem Gesellschafterbeschluss vom 31. Januar 2010 wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags beschlossen. Im Mittelpunkt dieser Restrukturierung standen die Entflechtung der Geschäftsführung des Investmentclubs und der Finanzportfolioverwaltung, die Änderung der Anlagerichtlinien sowie die Etablierung eines stellvertretenden Geschäftsführers.

 

Der Investmentclub strebt weiteres Wachstum an.“

 

 

 

  1. S. 53 – 78 (B. Gesellschaftsvertrag)

 

Der Abschnitt „B. Gesellschaftsvertrag“ wird komplett durch folgende Ausführungen ersetzt:

 

 

„GESELLSCHAFTSVERTRAG

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

 

- Gesellschaftsvertrag -

 

Zur Gründung einer Gesellschaft mit dem Ziel gemeinsamen Wertpapiersparens und der Weiterbildung der Gesellschafter zur Verbesserung des Börsenwissens (gleichzeitig Satzung der Gesellschaft)

 

Die nachstehend aufgeführten Personen

 

  1. als Gründungsgesellschafter/in

 

Herr Diplom-Ökonom Reinhold Rombach, Wirtschaftsjournalist Kolumnist „Börsebius“ des Deutschen Ärzteblattes, Franz-Marc-Str. 4, 50999 Köln

 

Herr Prof.Dr.med.Dr.h.c. Wilhelm-Wolfgang Höpker, Schrödersweg 10, 22453 Hamburg

 

Frau Manuela Piller, Einruhrstr. 90, 41199 Mönchengladbach

 

Herr Heinz Kempen, Krähenweg 4, 50997 Köln

 

durch Unterschrift am Ende dieses Vertragstextes und die besondere Beitrittserklärung eines Gründungsgesellschafters

 

  1. als später hinzutretende Gesellschafter

 

durch die gesonderte Beitrittserklärung eines später hinzutretenden Gesellschafters mit ausdrücklicher Anerkennung dieses Gesellschaftsvertrages

 

schließen sich durch folgenden Vertrag zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen:

 

 

  • 1 (Rechtsform, Dauer und Name der Gesellschaft)

 

  1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff.) und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

 

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen: „ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)”.

 

 

  • 2 (Zweck der Gesellschaft)

 

  1. Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen und die Verbesserung des Börsenwissens durch regelmäßige Unterrichtung und Weiterbildung der Gesellschafter.

 

  1. Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.

 

 

  • 3 (Sitz der Gesellschaft)

 

Sitz der Gesellschaft ist Köln.

 

 

  • 4 (Geschäftsjahr)

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 5 (Gesellschafter)

 

  1. Gesellschafter können nur natürliche Personen sein. Eheleute, Lebenspartnerschaften oder Geschwister können ebenfalls Gesellschafter werden, das Stimmrecht ist dann allerdings auf eine Person beschränkt (§ 16, Abs. 1). Bei Minderjährigen bedarf es jedoch der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.

 

  1. Die Zahl der Gesellschafter ist nicht beschränkt.

 

  1. Neben den Gründungsgesellschaftern kann weiterer, später hinzutretender Gesellschafter werden, wer die Beitrittserklärung des später hinzutretenden Gesellschafters unter ausdrücklicher Anerkennung des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet und die von ihm zu erbringende Einlage leistet. Zur Wirksamkeit des Beitritts bedarf es einer Annahmeerklärung durch den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird von allen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärung des Beitrittswilligen auch in ihrem Namen anzunehmen oder die Aufnahme abzulehnen.

 

  1. Jeder neue Gesellschafter nimmt ab dem nächsten 10. des Monats oder dem 20. des Monats oder dem Ultimo des Monats anteilig am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil, ab dem seine Einlage eingegangen ist (Valutadatum).

 

  1. Wird die Beitrittserklärung durch den Geschäftsführer gem. § 5 Abs. 3 aus Gründen, die in der Person des Beitrittswilligen liegen, nicht angenommen, ist die geleistete Einlage unverzüglich wieder zurückzugewähren. Gründe für die Nichtannahme des Beitrittswilligen können aber auch das Fehlen von Unterlagen (z.B. WpHG-Bogen) sein, die der Beitrittswillige auch nach Aufforderung nicht beigebracht hat. Der Geschäftsführer braucht die Nichtannahme des Beitrittswunsches nicht zu begründen.

 

 

  • 6 (Gesellschaftsvermögen)

 

  1. Die Gründungsgesellschafter sind, ebenso wie die später hinzutretenden Gesellschafter, anteilig am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und leisten Einlagen und weitere Beiträge gemäß den getroffenen Vereinbarungen. Lediglich der Gründungsgesellschafter Reinhold Rombach erbringt keine Einlage und keine weiteren Beiträge und ist demnach auch nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

 

  1. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.

 

 

  • 7 (Konto und Depot)

 

  1. Die Gesellschaft eröffnet Gesellschafterkonten mit den dazugehörigen Wertpapierdepots bei:

            - der Commerzbank Köln

            - der Commerzbank Dormagen

            - der Ebase (European Bank for Fund Services GmbH)

 

Der Gründungsgesellschafter, Herr Reinhold Rombach, wird ausdrücklich ermächtigt, als Einzelvertretungsbefugter die oben genannten Gesellschafterkonten einzurichten. Herr Reinhold Rombach ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Weitere spätere Gesellschafterkonten-Eröffnungen bzw. Gesellschafter-Depots bedürfen eines Beschlusses des Anlageausschusses. Ein Gesellschafterkonto oder ein Gesellschafter-Depot bei einer anderen Bank darf nur dann eröffnet werden, wenn diese in sehr ähnlichem Umfang Spesenvergünstigungen wie bei den bestehenden Geschäftsverbindungen zusagt.

 

Der Geschäftsführer wird ausdrücklich ermächtigt, als Einzelvertretungsbefugter die weiteren Gesellschafterkonten und Gesellschafter-Depots einzurichten.

 

  1. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers bestimmt sich im Übrigen nach § 18 dieses Vertrages.

           

 

  • 8 (Beiträge)

 

  1. Die für jeden Gesellschafter erstmals zu erbringende Einlage beträgt mindestens 25.000,-- Euro. Die Einzahlung eines höheren Betrages als Gesellschaftseinlage ist zulässig, jedoch nur in glatten Tausender-Summen (z. B. 42.000,-- Euro).

 

  1. Weitere Einlagen zu späteren Zeitpunkten sind statthaft.

 

  1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, monatlich zusätzlich bis zum 10. eines jeden Monats einen Mindestbeitrag von 150,-- Euro oder ein Mehrfaches hiervon auf das laufende Konto der Gesellschaft einzuzahlen oder per Bankeinzug einziehen zu lassen.

 

  1. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung kann aus wichtigem Grund vorübergehend durch den Geschäftsführer ausgesetzt werden. Die Nachentrichtung ausgefallener Beitragsleistungen ist in einer Summe oder in Raten möglich. Die Nachentrichtung kann auf Verlangen des Gesellschafters aus wichtigem Grund endgültig ausgesetzt werden.

 

  1. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die ausgefallenen Beiträge zu berichten.

 

  1. Spätere Entnahmen sind jederzeit möglich, aber nur, soweit der Wert des Anteils am Gesellschaftsvermögen nicht unter 25.000,-- Euro fällt. Entnahmen sind mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende anzukündigen. Zur Bewertung gilt § 9, Ziffer 4 und § 20, Ziffer 3. Das Recht, die Mitgliedschaft jederzeit nach § 20 dieses Vertrages fristgerecht zu kündigen, ist davon unberührt.

 

  1. Ab einem Zeitpunkt seiner Wahl kann sich der Gesellschafter auch monatlich oder quartalsweise einen festen Auszahlungsbetrag (Rentenmodell) unter gleichzeitigem Verzicht auf die monatliche Teileinlage zukommen lassen. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Auszahlungsauftrages seitens des Gesellschafters. Der Gesellschafter entscheidet selbst die Höhe des Auszahlungsbetrages (mit Kapitalverzehr oder ohne). Wählt der Gesellschafter das Rentenmodell, gilt § 8, Ziffer 6, Satz 1 nicht. Mit dem Zeitpunkt der Zahlung des letzten verfügbaren Betrages erlischt automatisch der Gesellschafterstatus, einer gesonderten Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Inanspruchnahme des Rentenmodells führt zu keinen weiteren Kosten (außer denen in diesem Vertrag bereits genannten).

 

 

  • 9 (Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen)

 

  1. Die Beitragsleistungen der Gesellschafter werden in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen können (Unit-System).

 

  1. Bei Gründung der Gesellschaft ergeben je 1.000 Euro Beitrag einen vollen Anteil.

 

  1. Danach werden auf weitere Einzahlungen Anteile gutgeschrieben, deren Wert sich aus der Summe des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis zur Anzahl der gutgeschriebenen Anteile ergibt.

 

  1. Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt monatlich jeweils am Tage der letzten Börsennotiz. Dabei werden die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der Börse bewertet. Soweit ein Börsenkurs nicht feststellbar ist, hat der Anlageausschuss eine Bewertung vorzunehmen. Für den Fall einer Wertpapierleihe (siehe hierzu § 10, Ziffer 2 dieses Vertrages) ist der Rückübertragungsanspruch der Wertpapiere mit dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der eingegangenen Wertpapierleihe anzusetzen.

 

  1. Die Depotbewertung, aus der sich der jeweilige Anteilswert ergibt, ist allen Gesellschaftern mindestens quartalsweise zu jedem Quartalsbeginn auszuhändigen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Depotbewertung hat der Gesellschafter spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Gesellschaft bei Zusendung der Depotbewertung besonders hinweisen. Der Gesellschafter kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Depotbewertung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Depotbewertung unrichtig oder unvollständig ist.

 

  1. Der jeweilige Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft abtretbar oder übertragbar.

 

 

  • 10 (Verwendung der Einzahlungen und der Erträge)

 

  1. Die Einlagen und Beiträge sowie die erzielten Erträge dürfen nur zu Anlagezwecken, zur Auszahlung an Gesellschafter nach Maßgabe dieses Vertrages sowie zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden.

 

  1. Anlagen dürfen ausschließlich in folgende Anlageinstrumente getätigt werden: börsennotierte Wertpapiere, nicht börsennotierte Schuldverschreibungen deutscher Banken, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, Anteile an Investmentfonds sowie kurzfristig in Tages- und Festgelder. Als börsennotiert gelten auch Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden. Die Anlage in Investmentfonds ist nur zulässig, wenn diese Fonds in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind und der übliche Ausgabeaufschlag mindestens halbiert ist. Die Fonds RR Analysis TopSelect Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS MX Universal, RR Analysis BÖRSEBIUS Rent Universal sollen aufgrund ihrer attraktiven Kostenstruktur im Rahmen der Anlagegrenzen nach Ziffer 3 bevorzugt erworben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Finanzportfolioverwalter aufgrund seiner Tätigkeit als Berater dieser Fonds von der Kapitalanlagegesellschaft Universal-Investment-GmbH Beraterprovisionen erhält und behält. Hiermit erklären sich die Gesellschafter und die Gesellschaft ausdrücklich einverstanden. Warentermingeschäfte sind ausdrücklich verboten. Wertpapierleihen sind zulässig, sofern der Investmentclub als Leihgeber auftritt. Mit Wertpapierleihen beabsichtigt der Investmentclub die Erzielung von Zusatzerträgen. Für die Bewertung des Rückübertragungsanspruchs der Wertpapiere gilt § 9 Ziffer 4 Satz 4.

 

  1. Bei der Anlage in die zulässigen Anlageinstrumente sind folgende Beschränkungen zu beachten:

-  mindestens 60 % des Gesellschaftsvermögens ist zu investieren in börsennotierte Rentenwerte, in Rentenfonds, in Gemischte Fonds, in börsennotierte Wandelschuldverschreibungen, in börsennotierte Genussscheine und andere börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen sowie in Tages- und Festgelder und Wertpapierleihen. Ein Gemischter Fonds ist in die Mindestquote von 60 % dann einzurechnen, sofern der Gemischte Fonds höchstens 33,33 % seines Vermögens in Aktienanlagen halten darf. In börsennotierte Wandelschuldverschreibungen dürfen nicht mehr als 15 % des Gesellschaftsvermögens investiert werden. In andere börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen sowie Wertpapierleihen dürfen ebenfalls jeweils nicht mehr als 15 % des Gesellschaftsvermögens investiert werden.

- höchstens 40 % des Gesellschaftsvermögens kann in Aktien oder in Aktienfonds investiert werden.

-  höchstens 10 % des Gesellschaftsvermögens kann in Freiverkehrsaktien investiert werden. Die erworbenen Freiverkehrsaktien sind in die Aktienquote von 40 % einzurechnen.

-  der Investmentclub kann sich mit bis zu 25 % des Gesellschaftsvermögens an der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG beteiligen, da dort mit mehreren Zielgesellschaften dem Prinzip der Risikostreuung ausreichend Rechnung getragen ist. Die im Freiverkehr gehandelten Aktien der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG sind nicht in die Quote für Freiverkehrsaktien von 10 % einzurechnen; sie sind jedoch in die Aktienquote von 40 % einzurechnen.

-  höchstens 20 % des Gesellschaftsvermögens kann in Gemischte Fonds investiert werden. In die Quote von 20 % sind auch Gemischte Fonds einzurechnen, die höchstens 33,33 % ihres Vermögens in Aktienanlagen halten dürfen.

-  höchstens 20 % des Gesellschaftsvermögens kann in nicht börsennotierte Schuldverschreibungen deutscher Banken investiert werden.

 

  1. Das Gesellschaftsvermögen ist nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht und der Risikominderung anzulegen. Die Anlage des Gesellschaftsvermögens ist einem Finanzdienstleister zu übertragen, der über die Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG und – soweit bankaufsichtsrechtlich erforderlich – über die Erlaubnis zur Erbringung der Anlageverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG verfügt (Finanzportfolioverwalter). Der Finanzportfolioverwalter trifft die Anlageentscheidungen nach eigenem Ermessen, jedoch im Rahmen der durch diesen Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Anlagegrundsätze. Der Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Finanzportfolioverwalter muss jederzeit kündbar sein. In den Vermögensverwaltungsvertrag kann eine Regelung zum Behaltendürfen von Zuwendungen (z.B. Kick-backs, Bestandsprovisionen) unter der Bedingung, dass die Vorschriften des § 31d WpHG von dem Finanzportfolioverwalter zu beachten sind, aufgenommen werden. Bei der Bestimmung der Mittelverwendung wirkt der Anlageausschuss nach Maßgabe von § 19 mit.

 

  1. Sowohl der Geschäftsführer als auch der Finanzportfolioverwalter bemühen sich jederzeit um intensive Verhandlungen mit der/den Depotbank(en) zur Reduzierung der banküblichen Spesen. Angestrebt wird mindestens eine Halbierung der üblichen Spesensätze beim Ankauf und Verkauf von börsennotierten Wertpapieren, mindestens die Halbierung der üblichen Depotgebühren am Jahresende und die völlige Streichung von Limitgebühren. Bei der kurzfristigen Zwischenanlage von liquiden Mitteln wird ein Zinsniveau angestrebt, das deutlich über den üblichen Zinsen für Tagesgeld und Festgeldern liegt. Die Richtgröße für einen angemessenen Zinssatz bei Monatsgeldern ist EONIA minus 10 Prozent von EONIA (0.9*EONIA). EONIA ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken untereinander Geld anlegen (Euro Overnight Index Average). Bei täglich fälligen Geldern wird ebenfalls 0.90 * EONIA angestrebt.

 

Sollte eine Bank nur für einen Teilbereich (z. B. Tagesgeld) günstige Konditionen zusagen können, dürfen Geschäfte mit diesem Institut auch nur für diesen Teilbereich getätigt werden. Der Geschäftsführer bzw. der Finanzportfolioverwalter dürfen eine Geschäftsverbindung mit einer Bank nur dann eingehen, wenn die angestrebte Reduzierung der banküblichen Spesen tatsächlich zugesagt ist und die Anlage von Tages- oder Festgeldern zu den obig genannten Konditionen möglich ist.

 

  1. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung und gegenüber den Depotbanken als Privatkunde gemäß § 31a Abs. 3 WpHG zu behandeln. Als Vertreter der Gesellschaft nimmt der Geschäftsführer die nach den Vorschriften des WpHG erforderlichen Informationen und Aufklärungen entgegen. Auf eine Belehrung der übrigen Gesellschafter wird ausdrücklich verzichtet. Es ist aber möglich, dass der Finanzportfolioverwalter und/oder die Depotbank weitere Unterlagen anfordern oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weitere Erklärungen abgegeben werden müssen (z.B. WpHG-Bogen).

 

  1. Ziel des Investmentclubs ist ein langfristiger Wertzuwachs. Es wird aber ausdrücklich auf das Risiko durch Kurs- und Wertveränderungen hingewiesen. Der Gesellschafter ist ausdrücklich damit einverstanden und versichert, dass er sich dieser Risiken bewusst ist und sich über diese Risiken vor dem Eingehen der Kapitalbeteiligung umfassend informiert hat.

 

 

  • 11 (Verwaltungskosten, Gesamtkosten)

 

  1. Allgemeine- und besondere Verwaltungskosten

 

  1. a) Die allgemeinen Verwaltungskosten der Gesellschaft werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt. Sie dürfen jedoch n i c h t mehr als 0,12 Prozent pro Quartal des Gesellschaftsvermögens betragen. Verwaltungskosten sind demnach alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clubtätigkeiten erforderlich sind. Hierzu zählen im einzelnen Personal, Material- und Raumkosten. Die Kosten für die Unterrichtung der Clubmitglieder und für das Abhalten von Versammlungen gehören ebenfalls hierzu. Die pauschale quartalsweise Abrechnung der allgemeinen Verwaltungskosten von einer durch den Geschäftsführer zu benennenden Abrechnungsstelle ist zulässig. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Kosten für die Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung gehören nicht zu den allgemeinen Verwaltungskosten, sondern zu den besonderen Verwaltungskosten.

 

  1. b) Die besonderen Verwaltungskosten sind die Aufwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung.

 

Der Finanzportfolioverwalter erhält für die Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung für den Investmentclub pro Quartal eine Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Gesellschaftsvermögens zu jedem Quartalsersten, beginnend mit dem auf den Beginn des Vermögensverwaltungsvertrags folgenden Quartal. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

Honorare auf erzielte Gewinne werden nicht vergütet, um eine Anlagepolitik der „ruhigen Hand“ zu gewährleisten.

 

  1. Gesamtkosten

 

Die Gesamtkosten des Investmentclubs (Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung, Clubführung, Personalaufwendungen, Raumkosten, sonstige Leistungen etc.) dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 0,68 Prozent des Clubvermögens p.a. (ohne Umsatzsteuer) ausmachen, davon ausgenommen sind lediglich die Prüfungsaufwendungen im Rahmen der von der BaFin geforderten Prüfungen, diese werden gesondert abgerechnet. Transaktionskosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und die banküblichen Depotkosten (Depotgebühren, Limitgebühren, Kontoauszüge etc.) gehören ebenfalls nicht zu den Gesamtkosten; ebenso nicht die innerhalb eines Sondervermögens (Investmentfonds) entstehenden Kosten, diese werden dem Vermögen des jeweiligen Investmentfonds belastet.

 

Vergütungen seitens der den Investmentclub depotführenden Commerzbank, die auch die Gesellschafter-Verrechnungskonten unterhält (sog. Kick-back-Provisionen), sind nicht erlaubt, sie wären auch aufgrund der auszuhandelnden niedrigen Provisionssätze für Wertpapiertransaktionen nicht zu erwarten. Sie wären aber in jedem Fall dem Clubvermögen ungeschmälert zuzuführen. Der Geschäftsführer und der Finanzportfolioverwalter verpflichten sich, solche Provisionen von der Commerzbank weder zu fordern noch anzunehmen, sondern ihre ganze Verhandlungsmacht im Interesse des Investmentclubs zur Reduktion von Wertpapiertransaktionskosten bei der Commerzbank einzusetzen (siehe hierzu auch § 10 Ziffer 5 dieser Satzung).

 

Den Gründungsgesellschaftern stehen gegenüber dem Investmentclub außerhalb dieses Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu.

 

 

  • 12 (Kredite)

 

Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen! Sollte sich aus Valutagründen - Wertpapierkäufe bzw. -verkäufe werden i.d.R. 2 Börsentage nach dem eigentlichen Geschäftstag belastet bzw. gutgeschrieben - eine kurzfristige Überziehung ergeben, ist dieser Saldo binnen 3 Tagen abzudecken. Die kurzfristige Überziehung darf allerdings nie mehr als 3 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.

 

 

  • 13 (Gewinn und Verlust)

 

  1. Die Gründungsgesellschafter und die später hinzutretenden Gesellschafter nehmen anteilig entsprechend ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust teil. Lediglich der Gründungsgesellschafter Reinhold Rombach nimmt nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.

 

  1. Gewinne während des Bestehens der Gesellschaft werden grundsätzlich nicht ausgeschüttet, sondern dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet. Der Beschluss, Gewinne auszuschütten, kann nur durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.

 

  1. Der auf den einzelnen Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil entfallende Ertrag eines Kalenderjahres (Zinsen und Dividenden) kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschüttet werden.

 

  1. Etwaige in einem Kalenderjahr realisierte Kursgewinne bzw. -verluste werden jedem Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet.

 

  1. Sollte durch eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, insbesondere bei Eintritt eines Gesellschafters nach Gründung der Gesellschaft, Abgeltung- oder sonstige Ertragsteuern auf die Erträge der Gesellschaft anfallen, die ohne diese Veränderung im Beteiligungsverhältnis nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wäre (Differenzbetrag), ist der den Differenzbetrag verursachende Gesellschafter den anderen Gesellschaftern (belastete Gesellschafter) zum Ausgleich verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der belastete Gesellschafter den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet oder angerechnet bekommen kann. Die Ausgleichsverpflichtungen sind bei der Gewinn- und Verlustzuweisung zu berücksichtigen.

 

 

  • 14 (Gesellschafterversammlung, Gesellschaftertreffen)

 

  1. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie fasst sämtliche Beschlüsse, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

 

  1. Die Gesellschafterversammlung kann jährlich stattfinden, sie muss jedoch mindestens alle 2 Jahre stattfinden, erstmals in dem auf das Gründungsjahr nachfolgende übernächste gerade Jahr, also 2010. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen. Die Gesellschafterversammlung kann auch im Rahmen einer Video-Liveschaltung im Internet stattfinden, soweit eine zweifelsfreie Identifizierung der Gesellschafter technisch möglich ist. Findet in einem Jahr keine Gesellschafterversammlung statt, so gilt die Geschäftsführung durch den Gesellschafter für das betreffende Vorjahr als entlastet, wenn der Gesellschafter nicht innerhalb der ersten drei Monate des auf die ausgefallene Gesellschafterversammlung folgenden Jahres hiergegen schriftlich Einwendungen erhoben hat.

 

  1. Der Geschäftsführer hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich mit Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen.

 

  1. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Geschäftsführer, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem sämtliche Beschlüsse niedergelegt werden.

 

  1. Zusätzlich zur Gesellschafterversammlung soll jährlich ein Gesellschaftertreffen mit regionalen Schwerpunkten (Hamburg, Berlin, München, Köln, Hannover, Stuttgart, Frankfurt, Dresden, Leipzig u.a.) stattfinden. Das regionale Gesellschaftertreffen dient der Information über den Börsenclub und der Weiterbildung der Gesellschafter in Wertpapierfragen und allgemeinen Börsenthemen. An den Gesellschaftertreffen können auch am Investmentclub interessierte Gäste teilnehmen. Bei den Gesellschaftertreffen werden keine Beschlüsse gefasst.

 

 

  • 15 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung)

 

Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über:

 

  1. Alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten.

 

  1. Die Anlagepolitik.

 

  1. Die Wahl des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Schriftführers sowie über deren Entlastung.

 

  1. Die Abberufung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters sowie des Schriftführers aus wichtigem Grund.

 

  1. Den Rotationsplan für den Anlageausschuss bzw. die Beauftragung des Geschäftsführers zur Festlegung eines Rotationsplans.

 

  1. Den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund.

 

  1. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages.

 

  1. Die Auflösung der Gesellschaft.

 

  1. Die Veränderung, Ergänzung oder Erweiterung von Vertretungsbefugnissen für die Konten der Gesellschaft.

 

  1. Bestellung und Abberufung des Finanzportfolioverwalters.

 

 

 

  • 16 (Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Mehrheit)

 

  1. In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Eheleute, Lebenspartnerschaften sowie Geschwister gelten als 1 Gesellschafter und haben demnach ebenfalls nur eine Stimme. Das Stimmrecht der Eheleute bzw. der jeweiligen Partnerschaft bzw. des jeweiligen Geschwisterpaares gilt als ausgeübt, wenn einer der beiden es ausübt. Sollten sich die beiden nicht einig sein, gilt automatisch das Stimmrecht des Anwesenden. Sollten beide anwesend und uneins über das Stimmrecht sein, so gilt der jeweils ältere als stimmberechtigt. Dieser Stimmrechtsausschluss gilt nicht für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die den Kernbereich der Mitgliedschaft betreffen, insbesondere in die rechtliche und vermögensmäßige Position des Gesellschafters eingreifen. Bei Minderjährigen geht das Stimmrecht auf den Erziehungsberechtigten über. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Gesellschafter (Eheleute, Lebenspartnerschaften und Geschwister werden jeweils nur 1x gezählt) anwesend oder vertreten ist.

 

  1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefasst. Es ist nicht erforderlich, über jeden Abstimmungspunkt eine jeweils neue Abstimmung aufzurufen. Vielmehr ist die Abstimmung und die Auszählung anhand einer Abstimmungsliste mit den entsprechenden Abstimmungspunkten zulässig. Diese Abstimmungsliste wird jedem Gesellschafter zur geheimen Wahl ausgehändigt. Wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt, kann aber auch durch Handaufheben abgestimmt werden.

 

  1. Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 4, 6, 7 und 8 erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.

 

  1. Bei der Beschlussfassung gem. § 15 Ziff. 4 und 6 nehmen der auszuschließende Gesellschafter bzw. der abzuberufende Geschäftsführer, Stellvertreter des Geschäftsführers, Schatzmeister sowie Schriftführer an der Abstimmung nicht teil.

 

  1. Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind.

 

  1. Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlussunfähig, so muss innerhalb von 21 Tagen eine neue Versammlung abgehalten werden. Für die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse sind nur die anwesenden bzw. vertretenen Stimmen zu berücksichtigen. Die Einladung zu dieser neuen Versammlung gilt als fristgemäß zugegangen, wenn sie spätestens 10 Tage vor dem neuen Termin abgesandt wurde (es gilt das Datum des Poststempels).

 

  1. Jeder Gesellschafter, der am persönlichen Erscheinen verhindert ist, kann einem anderen Gesellschafter schriftlich sein Stimmrecht übertragen. Die Übertragung des Stimmrechts an einen Nichtgesellschafter ist nicht möglich. Ein Gesellschafter, dem mehrere Stimmrechte übertragen wurden, kann diese sämtlich vertreten. Ein Vertreter muss persönlich anwesend sein, um das übertragene Stimmrecht auszuüben. Gesellschaftsfremde können nur als Gast an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, dies jedoch nur, wenn die Geschäftsführung die Teilnahme ausdrücklich schriftlich gestattet.

 

 

 

 

  • 17 (Geschäftsführung)

 

  1. Zum Geschäftsführer wird der Gründungsgesellschafter, Herr Reinhold Rombach, bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Bis zur ersten Wahl eines Schatzmeisters und eines Schriftführers übernimmt der Geschäftsführer diese Aufgaben in Personalunion.

 

  1. Die Wahl des Geschäftsführers erfolgt im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Erreicht keiner der ggf. vorgeschlagenen Kandidaten für den Geschäftsführer die erforderliche Mehrheit, so gilt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Investmentclubs der bis dahin amtierende Geschäftsführer als für zwei weitere Jahre bestellt.

 

  1. Die Gesellschafterversammlung wählt für vier Jahre einen stellvertretenden Geschäftsführer. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers übernimmt dieser die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Ist die Handlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehender Natur, beruft der stellvertretende Geschäftsführer unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein, die einen neuen Geschäftsführer bestellt. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen. Die Handlungsunfähigkeit ist nicht nur vorübergehender Natur, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate anhält.
  2. Mit den Funktionen des Schatzmeisters und des Schriftführers gilt der Geschäftsführer in Personalunion als beauftragt, wenn in der Gesellschafterversammlung keine entsprechenden Vorschläge gemacht werden.

 

 

  • 18 (Aufgaben der Geschäftsführung)

 

  1. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

  1. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:

 

  1. a) Die Einrichtung und Betreuung von Gesellschafterkonten nach § 7 dieses Vertrages, die verbindliche Annahme der erforderlichen Belehrungen für jedwede gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Belehrungen (WpHG-Bogen, MiFID) mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter

 

  1. b) Der Geschäftsführer beruft die Gesellschafterversammlung ein und leitet sie.

           

  1. c) Die Geschäftsführung überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge und der Einlagen, sowie die ordnungsgemäße und pünktliche Auszahlung von fälligen Beträgen.

 

  1. d) Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge, dass in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll geführt wird, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.

 

  1. e) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in der nächsten Gesellschafterversammlung Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und macht einen Vorschlag über die Verwendung des Gewinns.

 

  1. f) Zum Jahresende hat die Geschäftsführung die Bewertung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen und eine Aufstellung über die steuerlich relevanten Daten zu erstellen, insbesondere über die einbehaltenen Kapitalertragssteuern und die Abgeltungsteuer sowie Verluste und Verlustvorträge. Die Beteiligungsquote der namentlich aufzuführenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ist darüber hinaus anzugeben. Für die Einkünfte aus dem Gesellschaftsvermögen eines jeden Kalenderjahres wird die Geschäftsführung die "gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage" erstellen und bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamt einreichen.

 

  1. g) Jeder Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Nachweis über den ihm zustehenden Anteil mit allen relevanten Steuerdaten. Im Falle des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern wird die Geschäftsführung die steuerlich notwendigen Daten, insbesondere die Einkünfte, die Verlustvorträge und die Anschaffungskosten zum Stichtag abgrenzen. Im Falle der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, insbesondere bei Eintritt, Austritt, Veräußerung der Beteiligung und bei Ableben eines Gesellschafters wird die Geschäftsführung auf den Tag der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen.

 

 

  • 19 (Anlageausschuss, Kontrollausschuss, Wirtschaftsprüfer)

 

  1. Anlageausschuss

 

  1. a) Es wird ein ständiger Anlageausschuss gebildet. Diesem gehören an: Mindestens 10 ehrenamtliche Mitglieder dieser Gesellschaft. Der Anlageausschuss darf nicht der Geschäftsführung angehören.

 

  1. b) Um die Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter zu erhalten, ist durch eine Rotationsregelung sicherzustellen, dass jeder Gesellschafter, der nicht der Geschäftsführung angehört, innerhalb einer Frist von 2 Jahren mindestens einmal Mitglied des Anlageausschusses ist. Die Gesellschafterversammlung beschließt den Rotationsplan. Sie kann aber auch die Geschäftsführung beauftragen, den Rotationsplan festzulegen.

 

  1. c) Der Anlageausschuss trifft mindestens einmal wöchentlich in den Clubräumen der Gesellschaft zusammen. Die Anlageausschusssitzung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, die Anfertigung eines Datenträgers reicht im Regelfall aus. Der Finanzportfolioverwalter hat in der Anlageausschusssitzung über getätigte und beabsichtigte Transaktionen zu berichten und einen aktuellen Lagebericht über die Finanzmärkte abzugeben. Der Anlageausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit die ihm gemäß dieser Satzung obliegenden Beschlüsse.

 

  1. d) Aufgabe des Anlageausschusses ist es, dem Finanzportfolioverwalter für die Anlagepolitik Hinweise zu geben. Die Gesellschafterversammlung ermächtigt den Anlageausschuss, über die Bestellung und Abberufung des Finanzportfolioverwalters zu beschließen. Die Rechte der Gesellschafterversammlung bleiben hiervon unberührt.

 

  1. e) Die Mitglieder des Anlageausschusses sind ehrenamtlich tätig.

 

  1. Kontrollausschuss

 

Die Gesellschafterversammlung kann einen Kontrollausschuss einberufen. Auf das schriftliche Verlangen von mindestens 10 Prozent der Gesellschafter ist unverzüglich ein Kontrollausschuss einzuberufen. Der Kontrollausschuss besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden nur dann von der Geschäftsführung des Investmentclubs bestimmt, wenn die Gesellschafterversammlung nicht selbst die Mitglieder des Kontrollausschusses wählt. Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Hierzu hat der Kontrollausschuss jederzeit das Recht, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen. Der Kontrollausschuss berichtet, soweit er einberufen ist, an die Gesellschafterversammlung. Solange ein Kontrollausschuss nicht einberufen ist, hat jeder Gesellschafter das Recht, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten und während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen.

 

  1. Wirtschaftsprüfer

 

Aufgrund der Finanzportfolioverwaltung / Anlageverwaltung des Investmentclubs durch den Finanzportfolioverwalter unterliegt das Mandat des ERSTE PRIVATE INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR) wie auch die anderen Mandate des Finanzportfolioverwalters der nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Finanzdienstleister bedingten Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Finanzportfolioverwalter ist darauf zu verpflichten, dass jeder Gesellschafter auf schriftliches Verlangen jederzeit eine Ausfertigung des jeweils aktuellen Prüfberichts beim Finanzportfolioverwalter (unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten des Finanzportfolioverwalters) anfordern kann.

 

 

  • 20 (Ausscheiden aus der Gesellschaft)

 

  1. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann jederzeit unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende erfolgen, oder durch Ausschluss gem. § 15 Ziff. 6, oder im Falle des § 8 Ziffer 7 durch Zahlung der letzten Auszahlung (Rentenmodell). Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen sowohl durch den Gesellschafter als auch nach Zustimmung des Kontrollausschusses durch die Gesellschaft ausgesprochen werden. Die Gesellschaft hat die Kündigung eines Gesellschafters unverzüglich zu bestätigen, einer Bestätigung durch den Gesellschafter bedarf es indes nicht, wenn die Gesellschaft kündigt. Für Teilentnahmen gilt § 8, Ziffer 6. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft liegt dann nicht vor. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gilt jedoch dann erfolgt, wenn im Falle des § 8, Ziffer 7 (Rentenmodell), die letzte Zahlung geleistet wurde.

 

  1. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod.

 

  1. Die Auszahlung des Anteils am Gesellschaftsvermögen an den ausgeschiedenen Gesellschafter soll unverzüglich zum erreichten Kündigungstermin, und mit diesem Datum bewertet, vorgenommen werden. Kann der Anteil am Gesellschaftsvermögen nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch um Veräußerungskosten.

 

  1. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung des Anteils am Gesellschaftsvermögen grundsätzlich an den oder die Erben, die sich zu legitimieren haben.

 

 

  • 21 (Fortbestehen der Gesellschaft)

 

Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Todes eines Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters.

 

 

  • 22 (Liquidation der Gesellschaft)

 

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führt der bisherige Geschäftsführer als Liquidator die Auseinandersetzung durch, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen einen anderen Gesellschafter als Liquidator. Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszuzahlen. Die Vorschriften für die Geschäftsführung gem. § 18 Abs. 2 f) und g) gelten entsprechend.

 

 

  • 23 (Abänderung und Ergänzungen)

 

  1. Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Der Geschäftsführer wird ermächtigt, rein redaktionelle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages vorzunehmen, die ausschließlich die Fassung betreffen.

 

 

  • 24 (Ergänzende Vorschriften)

 

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB).

 

 

  • 25 (Inkrafttreten)

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 tritt der Gesellschaftsvertrag in der vorliegenden Fassung in Kraft und ersetzt insoweit den Gesellschaftsvertrag vom 4. Januar 2008.“

 

 

 

  1. S. 79 ff. (1. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV))

 

  1. a) Der Absatz in dem Abschnitt „1. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV)“ mit dem Inhalt „- Da die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts nicht durch juristische Personen oder Gesellschaften übernommen wird (vgl. § 3 HS. 1 VermVerkProspV), entfällt eine Angabe über solche Gesellschaften.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

  1. b) Der Absatz in dem Abschnitt „1. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV)“ mit dem Inhalt „- Den Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospektes die Verantwortung übernehmen (vgl. §3 VermVerkProspV), den Gründungsgesellschaftern des Emittenten (vlg. §7 VermVerkProspV) sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräten des Emittenten, den Treuhänder und sonstigen Personen (vgl.§12 VermVerkProspV , stand und steht das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben nicht zu, ebenso nicht eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). Die Person nach § 3 VermVerkProspV ist der für den Prospektinhalt verantwortliche Geschäftsführer der Gesellschaft; die Gründungsgesellschafter nach § 7 VermVerkProspV sind Herr Reinhold Rombach, Herr Prof.Dr.Höpker, Frau Manuela Piller und Herr Heinz Kempen; die Personen nach §12 VerkProspV sind als Geschäftsführer Herr Reinhold Rombach sowie die Mitglieder des Anlageausschusses. Die Mitglieder des Anlageausschusses werden lt. Gesellschaftsvertrag nach einem Rotationsplan wechselweise bestellt und können daher nicht namentlich benannt werden. Derzeit sind die Gründungsgesellschafter Herr Prof. Dr. Höpker, Frau Manuela Piller und Herr Heinz Kempen für den Anlageausschuß bestellt. Andere Aufsichtsgremien und Beiräte sind nicht vorgesehen. Ein Treuhänder ist nicht vorgesehen.“ wird wie folgt neu gefasst:

 

-          Den Gründungsgesellschaftern (vgl. § 7 VermVerkProspV) sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung, des Anlageausschusses sowie des Kontrollausschusses (vgl. § 12 VermVerkProspV) stand und steht das Eigentum am Anlageobjekt oder an wesentlichen Teilen desselben nicht zu, ebenso nicht eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). Der Investmentclub, der für den Inhalt des Verkaufsprospektes die Verantwortung übernommen hat (vgl. § 3 VermVerkProspV), ist Träger des Gesellschaftsvermögens.“

 

  1. c) Der Absatz in dem Abschnitt „1. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV)“ mit dem Inhalt „- Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts (vgl. § 9 Abs.2 Nr. 3 VermVerkProspV).“ wird wie folgt neu gefasst:

 

„Abgesehen von dem banküblichen Pfandrecht der depotführenden Banken an den auf den Gemeinschaftskonten verbuchten Geldern und an den in den Gemeinschaftsdepots verwahrten Finanzinstrumenten nach Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen der Anlageobjekte des Investmentclubs.“

 

  1. d) Der Absatz in dem Abschnitt „1. Negativtestate nach den Vorschriften der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 16.12.2004 (VermVerkProspV)“ mit dem Inhalt „Ausschließlich der Geschäftsführer Herr Reinhold Rombach erbringt von den Personen, die nach §§ 3,7 oder 12 VermVerkProspV zu nennen sind, nicht nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen (vgl. § 9 Abs. Nr.8 VermVerkProspV).“ wird wie folgt neu gefasst:

 

Ausschließlich der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin erbringen von den Personen, die nach §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV zu nennen sind, nicht nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV).“

 

 

 

  1. S. 85 f. (2. Hinweis gemäß § 23a Kreditwesengesetz über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern)

 

Der Abschnitt „2. Hinweis gemäß § 23a Kreditwesengesetz über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

 

  1. S. 86 (3. Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV auf Nichtbestehen eines Widerrufsrechts)

 

Der Abschnitt „3. Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV auf Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

Köln, 12.05.2010

 

ERSTER PRIVATER INVESTMENTCLUB BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

vertreten durch den Geschäftsführer

 

 

_______________________

(Reinhold Rombach)

 

 

[1] Die nachfolgenden Seitenangaben beziehen sich auf den Verkaufsprospekt vom 4. Januar 2008.